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Mädchen, das sein zwölftes Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf der Verlobungsring
eingesegnet werden; und sollte ein Priester den Verlobungsring eines jüngeren Mädchens
weihen, oder ein Mädchen trauen, das noch nicht ins dreizehnte Lebensjahr getreten
ist, so soll er für ein Jahr suspendirt werden; ferner soll es nach drei Jahren nicht
mehr gestattet sein, Schmuck und echte Perlen zu tragen, und wer dergleichen dennoch
trüge, dem soll es zum Besteu der Kirche genommen werden; und wer nicht wenigstens
Eine Armenierin.
ein Vermögen von 500 ungarischen Gulden hat, soll kein Gewand aus dünnem Tuch
tragen und sein Weib keinen Mantel oder Rock aus Damast und Seide nebst silbernem
Gürtel; wer sich aber doch solches Gewand machen ließe, habe zur Strafe der Kirche
12 ungarische Gulden und den Richtern einen Dukaten zu bezahlen.
Unter den neuen und veränderten Lebensbedingungen kam man nach und nach von
den meisten dieser Sitten ab, wie überhaupt von allen Einrichtungen, welche die Armenier
aus dem Osten mit sich gebracht hatten. Gegenwärtig ist ihre Lebensweise fast durchaus
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Ungarn (7), Band 23
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Ungarn (7)
- Band
- 23
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1902
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.13 x 23.25 cm
- Seiten
- 622
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch