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König Ludwig erhob Zalatna unter die Bergstädte (1352) und verlieh ihm die
Privilegien derselben. König Sigismnnd unterstellte (1428) die ganze Gegend der
Gerichtsbarkeit der Kammergrafen von Zalatnabänya. Groß-Schlatten, das Stephan V.
schon im Jahre 1271 dem Karlsburger Capitel geschenkt hatte, erhält 1453 von
Ladislaus V. die Freiheiten der Bergstädte, allein auch das Capitel will auf seine
Rechte nicht verzichten und erhebt dort selbst im XVI. Jahrhundert noch den Anspruch auf
gewisse Einkünfte.
Ludwig der Große bestimmt zur Förderung des Goldbergbaues, daß es „auch auf
den Besitzungen der Adeligen gestattet sei, Gold- und Silbergruben zu eröffnen" und der
Besitzer dann das Grundstück abzutreten habe; allein die Adeligen widersprechen und
schon Sigismuud muß 1405 die Verfügung abändern, indem er die Grundstücke, wo edles
Erz vorhanden, im Besitz der Eigenthümer beläßt, diese aber zu fleißigem Grubenbetrieb
und pünktlicher Einlieferuug des Zeheuts und anderer Gefälle an das Aerar verpflichtet.
Dagegen verbietet er die Ausfuhr von nngemünztem Golde in das Ausland.
König Matthias verfügt zur Sicherstellung des Zehents, daß das producirte Gold
und Silber beim königlichen Schatzamte einzulösen sei. Diese Verfügung wird durch deu
Reichstag von 1519 wiederholt. Zu Matthias' Zeit, sagt die Überlieferung, gab es in
Offenburg stark beschäftigte Schmelzhütten und Überfluß au Gold. Goldarbeiter durften
sich in den Bergstädten nicht niederlassen, damit sie das producirte Gold nicht aufkaufen
sollten, wodurch der königliche Schatz um den Zehent verkürzt worden wäre. Dieses Ver-
bot wurde erst 1753 aufgehoben.
Von allgemeinem Interesse ist die Verfügung Ludwigs II. vom Jahre 1519, daß
der Besitzer erzhaltiger Grundstücke diese, wenn er den Bergbau nicht selbst betreiben
wolle, einem Anderen zu verkaufen habe. Anderseits aber verbietet sie den königlichen
Beamten, Gruben zu eröffnen. Und in Folge von allerlei Mißbräuchen und Vergewalti-
gungen brachte dann der Reichstag von 1523 ein Gesetz, in dem er die Grundbestimmung
des auch bis dahin giltig gewesenen ungarischen Bergrechts festsetzt, daß „Se. Kön. Ma-
jestät den Betrieb der Gold-, Silber-, Kupfer- und sonstigen Erzbergwerke Jedermann
freistellt, damit Gold und Silber reichlich vorhanden sei".
König Ferdinand ging, sobald ihm Königin Jsabella 1554 Siebenbürgen übergeben
hatte, sofort an die Organisation des siebenbürgischen Bergbaues und sandte seinen
Bevollmächtigten erschöpfende Anweisungen. Da trat die große Wendung ein, Siebenbürgen
sonderte sich als selbstständiges Fürstenthum aus und dies machte jene Pläne scheitern.
Einige der nationalen Fürsten wandten dem Bergbau dieser Gegend ein besonderes
Augenmerk zu, da sie nicht wenig auf dessen Gold, Silber und Kupfer, sowie auf den
Zehent hievon angewiesen waren. König Johann, Frater Georg, Gabriel Bethlen, die
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Ungarn (7), Band 23
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Ungarn (7)
- Band
- 23
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1902
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 15.13 x 23.25 cm
- Seiten
- 622
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch