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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Ungarn (7), Band 23
Seite - 524 -
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524 König Ludwig erhob Zalatna unter die Bergstädte (1352) und verlieh ihm die Privilegien derselben. König Sigismnnd unterstellte (1428) die ganze Gegend der Gerichtsbarkeit der Kammergrafen von Zalatnabänya. Groß-Schlatten, das Stephan V. schon im Jahre 1271 dem Karlsburger Capitel geschenkt hatte, erhält 1453 von Ladislaus V. die Freiheiten der Bergstädte, allein auch das Capitel will auf seine Rechte nicht verzichten und erhebt dort selbst im XVI. Jahrhundert noch den Anspruch auf gewisse Einkünfte. Ludwig der Große bestimmt zur Förderung des Goldbergbaues, daß es „auch auf den Besitzungen der Adeligen gestattet sei, Gold- und Silbergruben zu eröffnen" und der Besitzer dann das Grundstück abzutreten habe; allein die Adeligen widersprechen und schon Sigismuud muß 1405 die Verfügung abändern, indem er die Grundstücke, wo edles Erz vorhanden, im Besitz der Eigenthümer beläßt, diese aber zu fleißigem Grubenbetrieb und pünktlicher Einlieferuug des Zeheuts und anderer Gefälle an das Aerar verpflichtet. Dagegen verbietet er die Ausfuhr von nngemünztem Golde in das Ausland. König Matthias verfügt zur Sicherstellung des Zehents, daß das producirte Gold und Silber beim königlichen Schatzamte einzulösen sei. Diese Verfügung wird durch deu Reichstag von 1519 wiederholt. Zu Matthias' Zeit, sagt die Überlieferung, gab es in Offenburg stark beschäftigte Schmelzhütten und Überfluß au Gold. Goldarbeiter durften sich in den Bergstädten nicht niederlassen, damit sie das producirte Gold nicht aufkaufen sollten, wodurch der königliche Schatz um den Zehent verkürzt worden wäre. Dieses Ver- bot wurde erst 1753 aufgehoben. Von allgemeinem Interesse ist die Verfügung Ludwigs II. vom Jahre 1519, daß der Besitzer erzhaltiger Grundstücke diese, wenn er den Bergbau nicht selbst betreiben wolle, einem Anderen zu verkaufen habe. Anderseits aber verbietet sie den königlichen Beamten, Gruben zu eröffnen. Und in Folge von allerlei Mißbräuchen und Vergewalti- gungen brachte dann der Reichstag von 1523 ein Gesetz, in dem er die Grundbestimmung des auch bis dahin giltig gewesenen ungarischen Bergrechts festsetzt, daß „Se. Kön. Ma- jestät den Betrieb der Gold-, Silber-, Kupfer- und sonstigen Erzbergwerke Jedermann freistellt, damit Gold und Silber reichlich vorhanden sei". König Ferdinand ging, sobald ihm Königin Jsabella 1554 Siebenbürgen übergeben hatte, sofort an die Organisation des siebenbürgischen Bergbaues und sandte seinen Bevollmächtigten erschöpfende Anweisungen. Da trat die große Wendung ein, Siebenbürgen sonderte sich als selbstständiges Fürstenthum aus und dies machte jene Pläne scheitern. Einige der nationalen Fürsten wandten dem Bergbau dieser Gegend ein besonderes Augenmerk zu, da sie nicht wenig auf dessen Gold, Silber und Kupfer, sowie auf den Zehent hievon angewiesen waren. König Johann, Frater Georg, Gabriel Bethlen, die
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Ungarn (7), Band 23
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Ungarn (7)
Band
23
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1902
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
15.13 x 23.25 cm
Seiten
622
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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