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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild - Kroatien und Slawonien, Band 24
Seite - 87 -
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87 diese Commission in eine unmittelbare Hofstelle, die , Hofdeputation in l'rans^Ivanieis, Lanatieis et Illxrieis« mit einem Präsidenten an der Spitze umgewandelt, welche die- selben Rechte haben sollte, wie die Hofkanzleien. Da aber zwischen dieser illyrischen Hof- deputation und der ungarischen Hofkanzlei häufige Competenzconflicte ausbrachen, und zur selben Zeit an mehreren serbischen Orten Unruhen vorkamen, ließ sich die Kaiserin und Königin bewegen, am 2. December 1777 die illyrische Hofdeputation ganz aufzuheben und ihre Geschäfte in Ungarn der dortigen Hofkanzlei, in der Militärgrenze dem Hof- kriegsrath und in dem damals noch selbständig verwalteten Banate der dortigen Hofstelle zu übertragen, während solche Angelegenheiten, die alle berührten, in gemeinsamen Commissionen erledigt werden sollten. Die Würde eines Wojwoden lebte im Jahre 1848 in Stefan Supljikac vor- übergehend wieder ans. Seitdem haben die Serben keinen besonderen .ma^istratus". Die Forderung der Serben, daß man ihnen ein besonderes, von den grundherrlichen Rechten freies Territorium einräume, wurde ihnen gewährt. Es wurde nämlich ein Ausnahmsterritorium geschaffen, aber kein serbisches, sondern ein militärisches, über dessen Stellung uns ein Vortrag des Grafen Ferdinand Kolowrat, Präsidenten der „Jllyrischen Hofdeputation" an die Kaiserin Maria Theresia cläc,. 27. August 1748, vorliegt. Derselbe enthält den Passus: „Die Angelegenheit des serbischen Volkes heißt, seitdem der Kaiser die Serben unter seinen besonderen Schutz nahm, uustriAco-politieu; das Volk selbst heißt dagegen »Patrimonium äomus ^ustriaeae" und nicht ,keFni HunFariae". Es ist gänzlich abgesondert und von einer Abhängigkeit von Ungarn ausgeschlossen und der Obervormundschaft der Allerhöchsten Person Seiner Majestät allein untergeordnet". Die Stände remonstrirten gegen diese aus den Privilegien Leopolds abgeleitete Auffassung und verlangten die Auflassung der Militärgrenze. Dem Drängen der ungarischen Stünde gelang es endlich, in Gemäßheit des Gesetz- Artikels XVIII von 1741, die Provinzialisirung der Militärortschaften in der Bäcska, und eines Theiles der sirmisch-slavonischen, dann der Theißer und Maroser Militär- grenze zu bewirken. Ein Theil der Serben, wie man mit Übertreibung der Anzahl sagt, etwa 100.00(1 an der Zahl, der diese Verfügnng als Verletzung ihrer Nationalprivilegien betrachtete, war nicht geneigt, die Waffen mit der Jobbagial-Unterthanenschaft zu vertauschen, sondern ging unter Führung der Obersten Peter Tököly und Horvath, nachher unter Führung der Hauptleute Sevic und Preradovic nach Nußland und gründete daselbst im Gouvernement Jekateriuoslav Neu-Serbien, wo sie, in drei Militär-Districte eingetheilt, ein Husareu- und fünf Infanterieregimenten errichteten.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild Kroatien und Slawonien, Band 24
Titel
Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Untertitel
Kroatien und Slawonien
Band
24
Herausgeber
Erzherzog Rudolf
Verlag
k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
Ort
Wien
Datum
1902
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.19 x 22.65 cm
Seiten
630
Schlagwörter
Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
Kategorien
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