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sozusagen den einzigen Exportartikel der im Inneren des Landes liegenden Alteichen-
bestände gebildet hat, ist nun auch schon der Absatz für Eichenschnittwaare, sowie auch
der Rundklötze sehr beachtenswerth. Ein erfreulicher Beweis dieses forstlich industriellen
Fortschrittes im Allgemeinen sind auch die zahlreichen in neuerer Zeit überall im Lande
errichteten, theilweise geradezu großartigen Sägeanlagen, Tanninfabriken u. s. w., sowie
auch die stets zunehmende technische Verwerthung der Rothbuchenbestäude.
Dabei ist noch erwähnenswerth, daß die gesammten Waldarbeiten im Lande fast
durchwegs nur durch heimische Arbeitskräste verrichtet werden.
Und wenn wir nun in Kürze auch noch die Organisation der kroatischen Laudes-
sorstverwaltung in Augenschein nehmen, so finden wir zunächst, daß das österreichische Forst-
gesetz vom 3. December 1852, das aber hier erst im Jahre 1858 in Kraft getreten ist,
dennoch der Hauptsache nach auch noch heute in Giltigkeit ist. Eine wesentliche Ergänzung
ist in dieser Hinsicht erst mit dem Jnslebentreten des Gesetzes vom 22. Januar 1894,
betreffend „die Organisation des forsttechnischen Dienstes der politischen Verwaltung",
sowie des Gesetzes vom 26. März 1894 über „die Regelung der Verwaltung und Bewirth-
schaftung der unter der besonderen öffentlichen Aufsicht stehenden Wälder" zu verzeichnen.
Es wnrde dementsprechend nicht nur eine eigene Forstsection bei der königlichen Landes-
regierung in Agram, welcher nun auch die gesammte oberste Leitung des Landesforstwesens
untersteht, neu creirt, sondern es wurden unter einem auch bei den übrigen Instanzen der
politischen Verwaltung, den Eomitats- und Bezirksbehörden, eigene Forsttechniker ange-
stellt, denen unter Anderem auch die fakultative Verwaltung der Bewirthfchaftuug der
Gemeinde- und Genossenschaftswaldungen im Lande obliegt.
Die Verwaltung und Bewirthschaftung der im Wege der Theilung der einstigen
Militärgrenz-Ärarialforste der dortigen Bevölkerung zugefallenen 750.690 Joch Wald
mit einem Schätzungswerthe von 128, 521, 423 Gulden ist ebenfalls im Sinne der
Gesetze vom 8. Juni 1871, 15. Juni 1873, 20. Juli 1875 und 11. Juli 1881 derart
geregelt, daß auch deren Verwaltung der Forstsection der königlichen Landesregierung
untergeordnet ist und daß dieselben nur auf Grundlage einer genauen Betriebseinrichtung
bewirthschaftet werden dürfen. Zur Ausübung der hiezn nothwendigen Controle aber ist
bei der Forstsection ein eigenes Forstinspectorat, und für jede Vermögensgemeinde auch
noch ein Regiernngscommissär bestellt worden.
Die oberste Leitung der gesammten Wirthschaft in den croato-slavonischen Ärarial-
forsten ist dem gemeinsamen königlichen Ackerbauministerium in Budapest vorbehalten,
während niit der eigentlichen Direktion, Aufsicht, Controle, sowie der Localverwaltnng,
die königliche Forstdirection in Agram, das königliche Oberforstamt zu Viukovci und
das königliche Forstaint zu Otocac betraut sind.
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Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
Kroatien und Slawonien, Band 24
- Titel
- Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild
- Untertitel
- Kroatien und Slawonien
- Band
- 24
- Herausgeber
- Erzherzog Rudolf
- Verlag
- k.k. Hof- und Staatsdruckerei, Alfred von Hölder
- Ort
- Wien
- Datum
- 1902
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 16.19 x 22.65 cm
- Seiten
- 630
- Schlagwörter
- Enzyklopädie, Kronländer, Österreich-Ungarn
- Kategorien
- Kronprinzenwerk deutsch