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L3T - Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
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437 Wenn zum Beispiel die Professorin W. einen Lehrbeitrag für das L3T-Buchprojekt herstellt, begründet sie die Qualität des Lehrmaterials mit der Art der Darstellung. Die Struktur ihres Lehrbeitrages ist die Folge ei- ner Reihe von Entscheidungen über den Umfang, die Gliederung, die Schwerpunkte, die Lücken, die Bei- spiele, den Sprachstil, das Seitenlayout, etc. Alle diese Entscheidungen führen dazu, dass der Beitrag von Professorin W. eine individuelle Qualität hat. Damit ist der Lehrbeitrag im Kern des Bereiches, den das Ur- heberrecht regelt. Die Regeln des Urheberrechts erfassen aber nicht die dargestellten wissenschaftlichen Inhalte. Die Nut- zung wissenschaftlicher Erkenntnisse als solche wird nicht durch das Urheberrecht eingeschränkt. Das Ur- heberrecht betrifft nur die Art der Darstellung. Sie dürfen die gleichen wissenschaftlichen Inhalte in Ihrem eigenen Lehrbuch darstellen, mit denen sich auch die Professorin W. befasst hat. Sie dürfen aber nicht die Art der Darstellung übernehmen, die Professorin W. gewählt hat. Die Urheber/innen, in unserem Fall die Professorin W., bestimmen darüber, wer ihre Beiträge (Werke) zu welchen Bedingungen nutzen darf (§§ 11 ff UrhG). Sie haben somit zunächst einmal alle Rechte. Beson- ders interessant für das E-Learning sind die sogenannten Verwertungsrechte (§§ 15-23 UrhG). Mit diesen Rechten setzen die Urheber/innen die Bedingungen der Nutzung. So kann die Professorin W. über die Ver- vielfältigung (§ 16 UrhG), die Verbreitung (§ 17 UrhG) und die Bearbeitung (§ 23 UrhG) bestimmen. Da- mit hat sie als Urheberin die Nutzung ihrer Werke unter Kontrolle. Weil die Verwertungsrechte genauso wie ein Tisch oder Lehrbuch verkauft, vermietet, verschenkt oder ver- liehen werden können, wandern die Verwertungsrechte oft von den Urheberinnen bezwiehungsweise Urhe- bern zu Verlagen oder zu Produktionsfirmen, die geschützte Werke als Teil einer Film- oder CD-Produktion verwenden. Deshalb haben es Lehrende in vielen Fällen nicht mit Urheberinnen oder Urhebern, sondern mit Verwertungsorganisationen zu tun. Dies ist der juristische Hintergrund der Regel, dass man Werke, die anderen gehören, nicht ohne deren Erlaubnis nutzen darf. In unserem Beispiel überträgt die Professorin W. Nutzungsrechte am Beitrag für das L3T-Buchprojekt im Rahmen einer Creative-Commons-Lizenz. Auf der Website der Creative Commons finden Sie weitere Informationen dazu: http://de.creativecommons.org. Zu dieser sehr strengen Regel gibt es im Gesetz Ausnahmen. Diese Ausnahmen würden es zum Beispiel ei- nem Dozenten, nennen wir ihn Werner K., erlauben, in eigenen Beiträgen fremde Werke ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber/innen zu nutzen. Die Nutzung fremder Werke in Lernplattformen ist an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit sich Lehrende oder Studierende auf die Ausnahmen berufen können. Sobald nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt werden kann, ist die Ausnahme nicht anwendbar und die Lehrenden und Studierenden sind auf eine Genehmigung der Rechte- inhaber/innen angewiesen.
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L3T Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
Titel
L3T
Untertitel
Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
Herausgeber
Martin Ebner
Sandra Schön
Verlag
epubli GmbH
Ort
Berlin
Datum
2013
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-SA 3.0
Abmessungen
21.0 x 29.7 cm
Seiten
594
Schlagwörter
L3T, online
Kategorie
Lehrbücher

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung 1
  2. Einführung 11
  3. Von der Kreidetafel zum Tablet 27
  4. Die Geschichte des WWW 39
  5. Hypertext 51
  6. Geschichte des Fernunterrichts 65
  7. Informationssysteme 75
  8. Webtechnologien 89
  9. Multimediale und interaktive Materialien 99
  10. Standards für Lehr- und Lerntechnologien 109
  11. Human-Computer-Interaction 117
  12. Didaktisches Handeln 127
  13. Medienpädagogik 139
  14. Systeme im Einsatz 147
  15. Kommunikation und Moderation 157
  16. Forschungszugänge und -methoden 167
  17. Planung und Organisation 177
  18. Literatur und Information 185
  19. Die „Netzgeneration“ 201
  20. Multimedia und Gedächtnis 209
  21. Mobiles und ubiquitäres Lernen 217
  22. Prüfen mit Computer und Internet 227
  23. Blogging und Microblogging 239
  24. Vom Online-Skriptum zum E-Book 249
  25. Educasting 257
  26. Game-Based Learning 267
  27. Einsatz kollaborativer Werkzeuge 277
  28. Offene und partizipative Lernkonzepte 287
  29. Qualitätssicherung im E-Learning 301
  30. Offene Lehr- und Forschungsressourcen 311
  31. Lernen mit Videokonferenzen 319
  32. Simulationen und simulierte Welten 327
  33. Barrierefreiheit 343
  34. Genderforschung 355
  35. Zukunftsforschung 363
  36. Kognitionswissenschaft 373
  37. Diversität und Spaltung 387
  38. Lern-Service-Engineering 397
  39. Medientheorien 405
  40. Das Gesammelte interpretieren 413
  41. Wissensmanagement 421
  42. Sieht gut aus 427
  43. Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre 435
  44. Interessen und Kompetenzen fördern 445
  45. Spielend Lernen im Kindergarten 455
  46. Technologieeinsatz in der Schule 465
  47. Technologie in der Hochschullehre 475
  48. Fernstudium an Hochschulen 483
  49. Webbasiertes Lernen in Unternehmen 489
  50. E-Learning in Organisationen 497
  51. Erwachsenen- und Weiterbildung 507
  52. Freie Online-Angebote für Selbstlernende 515
  53. Sozialarbeit 525
  54. Human- und Tiermedizin 531
  55. Online-Labore 539
  56. Mehr als eine Rechenmaschine 547
  57. Bildungstechnologien im Sport 557
  58. Fremdsprachen im Schulunterricht 569
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