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In der Online-Welt gilt außerdem auch die Beschränkung des Zugriffs auf Teilnehmende einzelner
Veranstaltungen. Wenn Sie Lehrmaterial für eine Veranstaltung mit 30 Teilnehmenden konzipieren
und das Material auf einer öffentlichen Webseite zugänglich machen, öffnen Sie einen potentiellen
Zugriff für ca. 3.000.000.000 (3 Milliarden) Internet-Nutzer/innen. Diese weite Öffnung steht in kei-
nem angemessenen Verhältnis zur begrenzten Zahl der Teilnehmenden an einer Lehrveranstaltung.
Die gesetzlichen Erlaubnisse der Nutzung fremder Werke in Lernplattformen und das Zitatrecht wir-
ken wie eine gesetzliche „Erlaubnis zum Klauen“. Die Rechteinhaber/innen müssen das „Klau-
en“ dulden. Sie erhalten dafür aber eine finanzielle Entschädigung. Berechnungsmethoden und die
Höhe der Entschädigung werden zwischen Hochschulverbänden und Verwertungsgesellschaften
ausgehandelt. Die Lehrenden müssen sich nicht um diese Dinge kümmern.
Das Gesetz erlaubt es, Kopien ohne Einwilligung der Rechteinhaber/innen zu machen, wenn die Kopien
nur privat im engen Freundeskreis verwendet werden. Der Einsatz von Lehrmaterial in der Hochschule
liegt im beruflichen Umfeld der Lehrenden. Studierende bewegen sich an der Hochschule ebenfalls nicht
im privaten Umfeld. Facebook-Freundschaften sind nicht die wirklichen Freundschaften des engen privaten
Kreises.
Das Zitatrecht ist in Österreich in § 46 UrhG Ö geregelt. Die Anforderungen an ein rechtmäßiges Zitat
sind mit den Anforderungen in Deutschland vergleichbar. Besondere Regelungen gibt es für die Nutzung
von Bildern und Musik (§§ 52, 54 UrhG Ö). Dort sind die Anforderungen sehr streng. Ganze Bilder dürfen
nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn es keine zumutbare Alternative gibt. Die Nutzung von
Musik ist auf kleine Teile beschränkt, deren Umfang sich aus dem jeweiligen Zusammenhang ergibt. Dabei
dürfen die Nutzer/innen nicht zu ihren Gunsten großzügig sein.
Die Regelungen des Zitatrechts entsprechen in der Schweiz im Wesentlichen den für Deutschland be-
schriebenen Regelungen (Art. 25 UrhG CH). Die Nutzung von Bildern wird aber etwas strenger geregelt
als in Deutschland. Ganze Bilder dürfen nur dann verwendet werden, wenn es keine zumutbaren Alternati-
ven gibt. Soweit es möglich ist, muss die Nutzung von fremden Bildern eingeschränkt werden.
Social Media wie Blogs, Facebook, Twitter etc. sind durch ihre Offenheit gekennzeichnet. Sie sind auf
Verbreitung ausgelegt. Die Grenzen der Erlaubnisse im Urheberrecht sind sehr eng. Nur wenn der Zugriff
auf die Teilnehmenden einzelner Veranstaltungen beschränkt ist und wenn auch alle anderen Anforderun-
gen der Erlaubnisse erfüllt sind, dürfen in Social Media fremde Werke ohne Einwilligung der Rechteinha-
ber/innen genutzt werden. Die Grenzen der Erlaubnisse gelten genauso für Lehrende wie für Studierende.
Deshalb dürfen keine fremden Materialien ohne die Einwilligung der Rechteinhaber/innen verwendet wer-
den, wenn sich Betreiber/innen von Plattformen in den Nutzungsbedingungen das Recht vorbehalten, auf
alle Inhalte der Plattform zugreifen zu können. Die Betreiber/innen haben dann auch Zugriff auf solche In-
halte, die durch Passwörter geschützt sind. Fremde Inhalte könnten in so einer Umgebung verschlüsselt ge-
speichert werden.
Die Aufzeichnung von Veranstaltungen ist nur dann erlaubt, wenn die abgebildeten Dozentinnen bzw.
Dozenten mit der Aufzeichnung einverstanden sind (§ 22 KUG). Das Einverständnis muss auch die Nut-
zung der Aufzeichnung umfassen. Darf die Aufzeichnung nur intern genutzt oder darf sie öffentlich ver-
wendet werden? Erlaubt ist nur das, was das Einverständnis abdeckt. Um Missverständnisse zu vermeiden,
ist es sinnvoll, das Einverständnis im Vorfeld schriftlich zu fixieren. Wenn sich Studierende an Diskussio-
nen beteiligen, ist auch deren Einwilligung in die Aufzeichnung notwendig. Die Einwilligung können sich
die Veranstalter/innen schriftlich geben lassen. Sie können aber auch die Studierenden mit Aushängen über
die Aufzeichnungen informieren und diejenigen, die sich wegen der Aufzeichnung nicht an einer Diskussi-
on beteiligen wollen, nach der Aufzeichnung die Möglichkeit geben, sich „nicht-öffentlich“ zu beteiligen.
Die Beiträge von Studierenden werden juristisch genauso behandelt wie die Beiträge von Lehrenden:
Sowohl bei der Zusammenstellung des Materials als auch bei der Verbreitung des Materials gelten die
Grenzen der Erlaubnisse im UrhG. Beiträge für ein öffentliches Wiki verlassen den engen Rahmen, den die
Erlaubnisse im UrhG setzen. Fremde Materialien dürfen nur mit Einwilligung der Rechteinhaber/innen ge-
nutzt werden. Dies gilt auch für das Zitatrecht. Wenn ein Wiki mit Beiträgen von Lehrenden und Studieren-
den semesterübergreifend angeboten wird und wenn das Material von anderen Studierenden weiterbearbei-
tet werden soll, ist dies nur dann erlaubt, wenn die Autorinnen bzw. Autoren mit der Weiterbearbeitung ein-
verstanden sind.
L3T
Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
- Titel
- L3T
- Untertitel
- Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
- Herausgeber
- Martin Ebner
- Sandra Schön
- Verlag
- epubli GmbH
- Ort
- Berlin
- Datum
- 2013
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-SA 3.0
- Abmessungen
- 21.0 x 29.7 cm
- Seiten
- 594
- Schlagwörter
- L3T, online
- Kategorie
- Lehrbücher
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung 1
- Einführung 11
- Von der Kreidetafel zum Tablet 27
- Die Geschichte des WWW 39
- Hypertext 51
- Geschichte des Fernunterrichts 65
- Informationssysteme 75
- Webtechnologien 89
- Multimediale und interaktive Materialien 99
- Standards für Lehr- und Lerntechnologien 109
- Human-Computer-Interaction 117
- Didaktisches Handeln 127
- Medienpädagogik 139
- Systeme im Einsatz 147
- Kommunikation und Moderation 157
- Forschungszugänge und -methoden 167
- Planung und Organisation 177
- Literatur und Information 185
- Die „Netzgeneration“ 201
- Multimedia und Gedächtnis 209
- Mobiles und ubiquitäres Lernen 217
- Prüfen mit Computer und Internet 227
- Blogging und Microblogging 239
- Vom Online-Skriptum zum E-Book 249
- Educasting 257
- Game-Based Learning 267
- Einsatz kollaborativer Werkzeuge 277
- Offene und partizipative Lernkonzepte 287
- Qualitätssicherung im E-Learning 301
- Offene Lehr- und Forschungsressourcen 311
- Lernen mit Videokonferenzen 319
- Simulationen und simulierte Welten 327
- Barrierefreiheit 343
- Genderforschung 355
- Zukunftsforschung 363
- Kognitionswissenschaft 373
- Diversität und Spaltung 387
- Lern-Service-Engineering 397
- Medientheorien 405
- Das Gesammelte interpretieren 413
- Wissensmanagement 421
- Sieht gut aus 427
- Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre 435
- Interessen und Kompetenzen fördern 445
- Spielend Lernen im Kindergarten 455
- Technologieeinsatz in der Schule 465
- Technologie in der Hochschullehre 475
- Fernstudium an Hochschulen 483
- Webbasiertes Lernen in Unternehmen 489
- E-Learning in Organisationen 497
- Erwachsenen- und Weiterbildung 507
- Freie Online-Angebote für Selbstlernende 515
- Sozialarbeit 525
- Human- und Tiermedizin 531
- Online-Labore 539
- Mehr als eine Rechenmaschine 547
- Bildungstechnologien im Sport 557
- Fremdsprachen im Schulunterricht 569