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L3T - Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
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439 In der Online-Welt gilt außerdem auch die Beschränkung des Zugriffs auf Teilnehmende einzelner Veranstaltungen. Wenn Sie Lehrmaterial für eine Veranstaltung mit 30 Teilnehmenden konzipieren und das Material auf einer öffentlichen Webseite zugänglich machen, öffnen Sie einen potentiellen Zugriff für ca. 3.000.000.000 (3 Milliarden) Internet-Nutzer/innen. Diese weite Öffnung steht in kei- nem angemessenen Verhältnis zur begrenzten Zahl der Teilnehmenden an einer Lehrveranstaltung. Die gesetzlichen Erlaubnisse der Nutzung fremder Werke in Lernplattformen und das Zitatrecht wir- ken wie eine gesetzliche „Erlaubnis zum Klauen“. Die Rechteinhaber/innen müssen das „Klau- en“ dulden. Sie erhalten dafür aber eine finanzielle Entschädigung. Berechnungsmethoden und die Höhe der Entschädigung werden zwischen Hochschulverbänden und Verwertungsgesellschaften ausgehandelt. Die Lehrenden müssen sich nicht um diese Dinge kümmern. Das Gesetz erlaubt es, Kopien ohne Einwilligung der Rechteinhaber/innen zu machen, wenn die Kopien nur privat im engen Freundeskreis verwendet werden. Der Einsatz von Lehrmaterial in der Hochschule liegt im beruflichen Umfeld der Lehrenden. Studierende bewegen sich an der Hochschule ebenfalls nicht im privaten Umfeld. Facebook-Freundschaften sind nicht die wirklichen Freundschaften des engen privaten Kreises. Das Zitatrecht ist in Österreich in § 46 UrhG Ö geregelt. Die Anforderungen an ein rechtmäßiges Zitat sind mit den Anforderungen in Deutschland vergleichbar. Besondere Regelungen gibt es für die Nutzung von Bildern und Musik (§§ 52, 54 UrhG Ö). Dort sind die Anforderungen sehr streng. Ganze Bilder dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn es keine zumutbare Alternative gibt. Die Nutzung von Musik ist auf kleine Teile beschränkt, deren Umfang sich aus dem jeweiligen Zusammenhang ergibt. Dabei dürfen die Nutzer/innen nicht zu ihren Gunsten großzügig sein. Die Regelungen des Zitatrechts entsprechen in der Schweiz im Wesentlichen den für Deutschland be- schriebenen Regelungen (Art. 25 UrhG CH). Die Nutzung von Bildern wird aber etwas strenger geregelt als in Deutschland. Ganze Bilder dürfen nur dann verwendet werden, wenn es keine zumutbaren Alternati- ven gibt. Soweit es möglich ist, muss die Nutzung von fremden Bildern eingeschränkt werden. Social Media wie Blogs, Facebook, Twitter etc. sind durch ihre Offenheit gekennzeichnet. Sie sind auf Verbreitung ausgelegt. Die Grenzen der Erlaubnisse im Urheberrecht sind sehr eng. Nur wenn der Zugriff auf die Teilnehmenden einzelner Veranstaltungen beschränkt ist und wenn auch alle anderen Anforderun- gen der Erlaubnisse erfüllt sind, dürfen in Social Media fremde Werke ohne Einwilligung der Rechteinha- ber/innen genutzt werden. Die Grenzen der Erlaubnisse gelten genauso für Lehrende wie für Studierende. Deshalb dürfen keine fremden Materialien ohne die Einwilligung der Rechteinhaber/innen verwendet wer- den, wenn sich Betreiber/innen von Plattformen in den Nutzungsbedingungen das Recht vorbehalten, auf alle Inhalte der Plattform zugreifen zu können. Die Betreiber/innen haben dann auch Zugriff auf solche In- halte, die durch Passwörter geschützt sind. Fremde Inhalte könnten in so einer Umgebung verschlüsselt ge- speichert werden. Die Aufzeichnung von Veranstaltungen ist nur dann erlaubt, wenn die abgebildeten Dozentinnen bzw. Dozenten mit der Aufzeichnung einverstanden sind (§ 22 KUG). Das Einverständnis muss auch die Nut- zung der Aufzeichnung umfassen. Darf die Aufzeichnung nur intern genutzt oder darf sie öffentlich ver- wendet werden? Erlaubt ist nur das, was das Einverständnis abdeckt. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es sinnvoll, das Einverständnis im Vorfeld schriftlich zu fixieren. Wenn sich Studierende an Diskussio- nen beteiligen, ist auch deren Einwilligung in die Aufzeichnung notwendig. Die Einwilligung können sich die Veranstalter/innen schriftlich geben lassen. Sie können aber auch die Studierenden mit Aushängen über die Aufzeichnungen informieren und diejenigen, die sich wegen der Aufzeichnung nicht an einer Diskussi- on beteiligen wollen, nach der Aufzeichnung die Möglichkeit geben, sich „nicht-öffentlich“ zu beteiligen. Die Beiträge von Studierenden werden juristisch genauso behandelt wie die Beiträge von Lehrenden: Sowohl bei der Zusammenstellung des Materials als auch bei der Verbreitung des Materials gelten die Grenzen der Erlaubnisse im UrhG. Beiträge für ein öffentliches Wiki verlassen den engen Rahmen, den die Erlaubnisse im UrhG setzen. Fremde Materialien dürfen nur mit Einwilligung der Rechteinhaber/innen ge- nutzt werden. Dies gilt auch für das Zitatrecht. Wenn ein Wiki mit Beiträgen von Lehrenden und Studieren- den semesterübergreifend angeboten wird und wenn das Material von anderen Studierenden weiterbearbei- tet werden soll, ist dies nur dann erlaubt, wenn die Autorinnen bzw. Autoren mit der Weiterbearbeitung ein- verstanden sind.
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L3T Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
Titel
L3T
Untertitel
Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
Herausgeber
Martin Ebner
Sandra Schön
Verlag
epubli GmbH
Ort
Berlin
Datum
2013
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-SA 3.0
Abmessungen
21.0 x 29.7 cm
Seiten
594
Schlagwörter
L3T, online
Kategorie
Lehrbücher

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung 1
  2. Einführung 11
  3. Von der Kreidetafel zum Tablet 27
  4. Die Geschichte des WWW 39
  5. Hypertext 51
  6. Geschichte des Fernunterrichts 65
  7. Informationssysteme 75
  8. Webtechnologien 89
  9. Multimediale und interaktive Materialien 99
  10. Standards für Lehr- und Lerntechnologien 109
  11. Human-Computer-Interaction 117
  12. Didaktisches Handeln 127
  13. Medienpädagogik 139
  14. Systeme im Einsatz 147
  15. Kommunikation und Moderation 157
  16. Forschungszugänge und -methoden 167
  17. Planung und Organisation 177
  18. Literatur und Information 185
  19. Die „Netzgeneration“ 201
  20. Multimedia und Gedächtnis 209
  21. Mobiles und ubiquitäres Lernen 217
  22. Prüfen mit Computer und Internet 227
  23. Blogging und Microblogging 239
  24. Vom Online-Skriptum zum E-Book 249
  25. Educasting 257
  26. Game-Based Learning 267
  27. Einsatz kollaborativer Werkzeuge 277
  28. Offene und partizipative Lernkonzepte 287
  29. Qualitätssicherung im E-Learning 301
  30. Offene Lehr- und Forschungsressourcen 311
  31. Lernen mit Videokonferenzen 319
  32. Simulationen und simulierte Welten 327
  33. Barrierefreiheit 343
  34. Genderforschung 355
  35. Zukunftsforschung 363
  36. Kognitionswissenschaft 373
  37. Diversität und Spaltung 387
  38. Lern-Service-Engineering 397
  39. Medientheorien 405
  40. Das Gesammelte interpretieren 413
  41. Wissensmanagement 421
  42. Sieht gut aus 427
  43. Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre 435
  44. Interessen und Kompetenzen fördern 445
  45. Spielend Lernen im Kindergarten 455
  46. Technologieeinsatz in der Schule 465
  47. Technologie in der Hochschullehre 475
  48. Fernstudium an Hochschulen 483
  49. Webbasiertes Lernen in Unternehmen 489
  50. E-Learning in Organisationen 497
  51. Erwachsenen- und Weiterbildung 507
  52. Freie Online-Angebote für Selbstlernende 515
  53. Sozialarbeit 525
  54. Human- und Tiermedizin 531
  55. Online-Labore 539
  56. Mehr als eine Rechenmaschine 547
  57. Bildungstechnologien im Sport 557
  58. Fremdsprachen im Schulunterricht 569
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