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Freiwillig ist eine Einwilligung nur dann, wenn sie sich auf eine Wahl- oder Wahlpflichtveranstal-
tung bezieht. Im Pflichtbereich wäre eine Einwilligung nicht freiwillig und damit unwirksam.
Der Text der Einwilligung muss die geplante Erhebung und Nutzung der Daten umfassend beschrei-
ben.
Die Einwilligung muss schriftlich festgehalten werden. Dies kann durch Papier mit Unterschrift ge-
schehen. Eine Einwilligung kann aber auch elektronisch erteilt werden (§ 13 Abs. 2 TMG). Der Text
der Einwilligung kann so in einer Lernplattform platziert werden, dass die Teilnehmenden einer Ver-
anstaltung mit einem Klick bestätigen müssen, dass sie die Einwilligung erteilen. Diese Erteilung
muss in den Logfiles der Lernplattform gespeichert werden, damit die Hochschule in einem Kon-
fliktfall nachweisen kann, dass bestimmte Studierende in die Nutzung der Daten einer bestimmten
Veranstaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt eingewilligt haben.
Missbrauch der Einwilligung. Der Text der Einwilligung muss auch den Hinweis enthalten, dass die Ein-
willigung jederzeit ohne negative Folgen für die Betroffenen zurückgezogen werden kann. Dies könnte Stu-
dierende mit schlechten Klausurergebnissen dazu verleiten, am Ende einer Veranstaltung die Einwilligung
zurückzuziehen. Das folgenlose Zurückziehen der Einwilligung könnte dazu führen, dass den Studierenden
kein Fehlversuch angerechnet wird und sie eine Prüfung so lange wiederholen, bis Ihnen das Ergebnis zu-
sagt. So ein Verhalten ist nicht erlaubt. Die Hochschule muss das nicht dulden, denn die Studierenden miss-
brauchen ihre formale Rechtsposition (§ 242 BGB).
Einwilligung zur Nutzung von Facebook. Professor K. bietet zur Gruppenarbeit seiner Studierenden
eine Facebook-Seite an. Das ist ein Online-Angebot der Hochschule. Selbst wenn die Studierenden in die
Nutzung von Facebook freiwillig einwilligen, ist die Wirksamkeit der Einwilligung trotzdem zweifelhaft.
Die Datenschutzbestimmungen von Facebook genügen wegen ihrer Unklarheit nicht den Anforderungen
des deutschen Datenschutzrechts. Die Datenschutzbestimmungen von Facebook sind zwar sehr lang, ent-
halten aber weder klare Angaben zum Umfang der erhobenen Daten noch enthalten sie klare Angaben zur
Verwendung der Daten. So wird zum Beispiel erklärt, dass Daten zur Verbesserung der Dienste an Dritte
weitergegeben werden. Unklar bleibt, wann welche Daten an wen weitergegeben werden. Eine Einwilli-
gung, die auf unvollständigen Informationen beruht, ist nicht bindend. Allerdings ist aufgrund der Organi-
sationsstruktur von Facebook nicht deutsches, sondern irisches Datenschutzrecht für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit relevant (OVG Schleswig Holstein, 2013). Damit ist die Unklarheit der Datenschutzbe-
stimmungen bei Facebook mit deutschem Datenschutzrecht nicht angreifbar. Die Datenschutzbestimmun-
gen werden aber unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes mit deutschem Recht angegriffen (LG
Berlin, http://www.vzbv.de/8981.htm). Die einschlägigen Gerichtsverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Damit ist juristisch noch nicht endgültig geklärt, ob die Datenschutzerklärungen von Facebook eine ausrei-
chende Grundlage für bindende Einwilligungen sind. Professor K. sollte sehr vorsichtig damit sein, Face-
book-Seiten für seinen Unterricht einzusetzen.
Apps/Cloud Computing. Die Nutzung von Apps wird aus Sicht einer Hochschule dann problematisch,
wenn in den Apps personenbezogene Daten der Studierenden an Dritte übertragen werden. Viele Apps nut-
zen nicht nur die Daten, die die Nutzer/innen eigenhändig in die App eingeben, sie nutzen auch das Umfeld
des Betriebssystems, um weitreichende personenbezogene Daten zu erheben und an Dritte weiter zu ver-
kaufen. Da die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte bei vielen App-Anbietern beziehungs-
weise -anbieterinnen das Geschäftsmodell ausmacht, wird die Hochschule wenig Erfolg bei dem Versuch
haben, die App-Betreiber/innen zum Verzicht auf die Daten-Weitergabe zu bewegen. Die Hochschule muss
dann auf den Einsatz verzichten.
Die Nutzung von Cloud Computing kann ebenfalls problematisch werden, wenn die Nutzungsbedingun-
gen eine Kontrolle der Daten nicht garantieren. Die Nutzungsbedingungen von Google sind ähnlich un-
scharf wie die Nutzungsbedingungen von Facebook. Die Professorin W. würde die Daten ihrer Studieren-
den gefährden, wenn sie Google Drive zum Schreiben von Texten in ihrem Seminar einsetzen würde.
L3T
Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
- Titel
- L3T
- Untertitel
- Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
- Herausgeber
- Martin Ebner
- Sandra Schön
- Verlag
- epubli GmbH
- Ort
- Berlin
- Datum
- 2013
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-SA 3.0
- Abmessungen
- 21.0 x 29.7 cm
- Seiten
- 594
- Schlagwörter
- L3T, online
- Kategorie
- Lehrbücher
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung 1
- Einführung 11
- Von der Kreidetafel zum Tablet 27
- Die Geschichte des WWW 39
- Hypertext 51
- Geschichte des Fernunterrichts 65
- Informationssysteme 75
- Webtechnologien 89
- Multimediale und interaktive Materialien 99
- Standards für Lehr- und Lerntechnologien 109
- Human-Computer-Interaction 117
- Didaktisches Handeln 127
- Medienpädagogik 139
- Systeme im Einsatz 147
- Kommunikation und Moderation 157
- Forschungszugänge und -methoden 167
- Planung und Organisation 177
- Literatur und Information 185
- Die „Netzgeneration“ 201
- Multimedia und Gedächtnis 209
- Mobiles und ubiquitäres Lernen 217
- Prüfen mit Computer und Internet 227
- Blogging und Microblogging 239
- Vom Online-Skriptum zum E-Book 249
- Educasting 257
- Game-Based Learning 267
- Einsatz kollaborativer Werkzeuge 277
- Offene und partizipative Lernkonzepte 287
- Qualitätssicherung im E-Learning 301
- Offene Lehr- und Forschungsressourcen 311
- Lernen mit Videokonferenzen 319
- Simulationen und simulierte Welten 327
- Barrierefreiheit 343
- Genderforschung 355
- Zukunftsforschung 363
- Kognitionswissenschaft 373
- Diversität und Spaltung 387
- Lern-Service-Engineering 397
- Medientheorien 405
- Das Gesammelte interpretieren 413
- Wissensmanagement 421
- Sieht gut aus 427
- Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre 435
- Interessen und Kompetenzen fördern 445
- Spielend Lernen im Kindergarten 455
- Technologieeinsatz in der Schule 465
- Technologie in der Hochschullehre 475
- Fernstudium an Hochschulen 483
- Webbasiertes Lernen in Unternehmen 489
- E-Learning in Organisationen 497
- Erwachsenen- und Weiterbildung 507
- Freie Online-Angebote für Selbstlernende 515
- Sozialarbeit 525
- Human- und Tiermedizin 531
- Online-Labore 539
- Mehr als eine Rechenmaschine 547
- Bildungstechnologien im Sport 557
- Fremdsprachen im Schulunterricht 569