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L3T - Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
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442 Freiwillig ist eine Einwilligung nur dann, wenn sie sich auf eine Wahl- oder Wahlpflichtveranstal- tung bezieht. Im Pflichtbereich wäre eine Einwilligung nicht freiwillig und damit unwirksam. Der Text der Einwilligung muss die geplante Erhebung und Nutzung der Daten umfassend beschrei- ben. Die Einwilligung muss schriftlich festgehalten werden. Dies kann durch Papier mit Unterschrift ge- schehen. Eine Einwilligung kann aber auch elektronisch erteilt werden (§ 13 Abs. 2 TMG). Der Text der Einwilligung kann so in einer Lernplattform platziert werden, dass die Teilnehmenden einer Ver- anstaltung mit einem Klick bestätigen müssen, dass sie die Einwilligung erteilen. Diese Erteilung muss in den Logfiles der Lernplattform gespeichert werden, damit die Hochschule in einem Kon- fliktfall nachweisen kann, dass bestimmte Studierende in die Nutzung der Daten einer bestimmten Veranstaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt eingewilligt haben. Missbrauch der Einwilligung. Der Text der Einwilligung muss auch den Hinweis enthalten, dass die Ein- willigung jederzeit ohne negative Folgen für die Betroffenen zurückgezogen werden kann. Dies könnte Stu- dierende mit schlechten Klausurergebnissen dazu verleiten, am Ende einer Veranstaltung die Einwilligung zurückzuziehen. Das folgenlose Zurückziehen der Einwilligung könnte dazu führen, dass den Studierenden kein Fehlversuch angerechnet wird und sie eine Prüfung so lange wiederholen, bis Ihnen das Ergebnis zu- sagt. So ein Verhalten ist nicht erlaubt. Die Hochschule muss das nicht dulden, denn die Studierenden miss- brauchen ihre formale Rechtsposition (§ 242 BGB). Einwilligung zur Nutzung von Facebook. Professor K. bietet zur Gruppenarbeit seiner Studierenden eine Facebook-Seite an. Das ist ein Online-Angebot der Hochschule. Selbst wenn die Studierenden in die Nutzung von Facebook freiwillig einwilligen, ist die Wirksamkeit der Einwilligung trotzdem zweifelhaft. Die Datenschutzbestimmungen von Facebook genügen wegen ihrer Unklarheit nicht den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts. Die Datenschutzbestimmungen von Facebook sind zwar sehr lang, ent- halten aber weder klare Angaben zum Umfang der erhobenen Daten noch enthalten sie klare Angaben zur Verwendung der Daten. So wird zum Beispiel erklärt, dass Daten zur Verbesserung der Dienste an Dritte weitergegeben werden. Unklar bleibt, wann welche Daten an wen weitergegeben werden. Eine Einwilli- gung, die auf unvollständigen Informationen beruht, ist nicht bindend. Allerdings ist aufgrund der Organi- sationsstruktur von Facebook nicht deutsches, sondern irisches Datenschutzrecht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit relevant (OVG Schleswig Holstein, 2013). Damit ist die Unklarheit der Datenschutzbe- stimmungen bei Facebook mit deutschem Datenschutzrecht nicht angreifbar. Die Datenschutzbestimmun- gen werden aber unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes mit deutschem Recht angegriffen (LG Berlin, http://www.vzbv.de/8981.htm). Die einschlägigen Gerichtsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Damit ist juristisch noch nicht endgültig geklärt, ob die Datenschutzerklärungen von Facebook eine ausrei- chende Grundlage für bindende Einwilligungen sind. Professor K. sollte sehr vorsichtig damit sein, Face- book-Seiten für seinen Unterricht einzusetzen. Apps/Cloud Computing. Die Nutzung von Apps wird aus Sicht einer Hochschule dann problematisch, wenn in den Apps personenbezogene Daten der Studierenden an Dritte übertragen werden. Viele Apps nut- zen nicht nur die Daten, die die Nutzer/innen eigenhändig in die App eingeben, sie nutzen auch das Umfeld des Betriebssystems, um weitreichende personenbezogene Daten zu erheben und an Dritte weiter zu ver- kaufen. Da die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte bei vielen App-Anbietern beziehungs- weise -anbieterinnen das Geschäftsmodell ausmacht, wird die Hochschule wenig Erfolg bei dem Versuch haben, die App-Betreiber/innen zum Verzicht auf die Daten-Weitergabe zu bewegen. Die Hochschule muss dann auf den Einsatz verzichten. Die Nutzung von Cloud Computing kann ebenfalls problematisch werden, wenn die Nutzungsbedingun- gen eine Kontrolle der Daten nicht garantieren. Die Nutzungsbedingungen von Google sind ähnlich un- scharf wie die Nutzungsbedingungen von Facebook. Die Professorin W. würde die Daten ihrer Studieren- den gefährden, wenn sie Google Drive zum Schreiben von Texten in ihrem Seminar einsetzen würde.
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L3T Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
Titel
L3T
Untertitel
Lehrbuch für Lernen und Lehren mit Technologien
Herausgeber
Martin Ebner
Sandra Schön
Verlag
epubli GmbH
Ort
Berlin
Datum
2013
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-SA 3.0
Abmessungen
21.0 x 29.7 cm
Seiten
594
Schlagwörter
L3T, online
Kategorie
Lehrbücher

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung 1
  2. Einführung 11
  3. Von der Kreidetafel zum Tablet 27
  4. Die Geschichte des WWW 39
  5. Hypertext 51
  6. Geschichte des Fernunterrichts 65
  7. Informationssysteme 75
  8. Webtechnologien 89
  9. Multimediale und interaktive Materialien 99
  10. Standards für Lehr- und Lerntechnologien 109
  11. Human-Computer-Interaction 117
  12. Didaktisches Handeln 127
  13. Medienpädagogik 139
  14. Systeme im Einsatz 147
  15. Kommunikation und Moderation 157
  16. Forschungszugänge und -methoden 167
  17. Planung und Organisation 177
  18. Literatur und Information 185
  19. Die „Netzgeneration“ 201
  20. Multimedia und Gedächtnis 209
  21. Mobiles und ubiquitäres Lernen 217
  22. Prüfen mit Computer und Internet 227
  23. Blogging und Microblogging 239
  24. Vom Online-Skriptum zum E-Book 249
  25. Educasting 257
  26. Game-Based Learning 267
  27. Einsatz kollaborativer Werkzeuge 277
  28. Offene und partizipative Lernkonzepte 287
  29. Qualitätssicherung im E-Learning 301
  30. Offene Lehr- und Forschungsressourcen 311
  31. Lernen mit Videokonferenzen 319
  32. Simulationen und simulierte Welten 327
  33. Barrierefreiheit 343
  34. Genderforschung 355
  35. Zukunftsforschung 363
  36. Kognitionswissenschaft 373
  37. Diversität und Spaltung 387
  38. Lern-Service-Engineering 397
  39. Medientheorien 405
  40. Das Gesammelte interpretieren 413
  41. Wissensmanagement 421
  42. Sieht gut aus 427
  43. Urheberrecht & Co. in der Hochschullehre 435
  44. Interessen und Kompetenzen fördern 445
  45. Spielend Lernen im Kindergarten 455
  46. Technologieeinsatz in der Schule 465
  47. Technologie in der Hochschullehre 475
  48. Fernstudium an Hochschulen 483
  49. Webbasiertes Lernen in Unternehmen 489
  50. E-Learning in Organisationen 497
  51. Erwachsenen- und Weiterbildung 507
  52. Freie Online-Angebote für Selbstlernende 515
  53. Sozialarbeit 525
  54. Human- und Tiermedizin 531
  55. Online-Labore 539
  56. Mehr als eine Rechenmaschine 547
  57. Bildungstechnologien im Sport 557
  58. Fremdsprachen im Schulunterricht 569
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