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29 | www.limina-graz.eu vierung (z. B. politischer Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungs-
prozess über die Aufnahme eines Rechtsanspruchs in den Kanon der Men-
schenrechte) sowie auf die Schaffung von korrespondierenden Durchset-
zungsmechanismen verbunden. Die Überwachung und allfällige Sanktio-
nierung in den Händen staatlicher Obrigkeit dient der Entlastung der ein-
zelnen Menschen.
Im Zuge der Positivierung kann es zu einer Partikularisierung der Men-
schenrechte kommen, wenn die Menschenrechte als Grundrechte in eine
nationale Rechtsordnung aufgenommen werden, die wiederum nur für die
Mitglieder dieser Rechtsgemeinschaft gelten. Eine solche Partikularisie-
rung der Geltung der Menschenrechte widerspricht der Universalität der
Menschenrechte. Ansatzweise ausgeglichen wird diese Partikularisierung
durch die Schaffung von internationalen, regionalen und globalen Insti-
tutionen zur rechtlichen Durchsetzung der Menschenrechte – gleichsam
einer „globalen Positivierung“. Angesichts einer „globalen Positivierung“
sollten aber die Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Verbindlichkeit
im Blick bleiben, die zwischen der nationalen und der globalen Positivie-
rung bestehen, und Anlass zu ausgleichenden Maßnahmen sein.
Damit die Menschenrechte nicht leblose Vertragsdokumente bleiben, son-
dern alle Menschen in Bezug auf die essentiellen Elemente und Bereiche
der menschlichen Existenz in der Realität konkret diesen Schutz erfahren,
gilt es schließlich in politischen Auseinandersetzungen dafür zu sorgen,
dass diese auf eine Durchsetzung der Menschenrechte hinauslaufen.
Menschenrechte als Referenzrahmen für politisches Entscheiden und Handeln
Menschenrechte dienen politischem Entscheiden und Handeln als Orien-
tierungshilfe. Zugleich geben sie diesem ebenfalls Rahmen und Funda-
ment, auf bzw. in dem politische Meinungsbildungs- und Entscheidungs-
prozesse geführt werden können. Dieser Rahmen beinhaltet auch, dass sich
demokratisch verstehende politische Diskurse und Entscheidungen die
Menschenrechte respektieren müssen. Dies bedeutet in letzter Konsequenz
auch, dass über gewisse Fragen nicht abgestimmt werden kann, z. B. wenn
die zur Entscheidung vorliegende politische Forderung die Menschenrech-
te verletzt.
Peter G. Kirchschläger | menschenrechte, demokratie und religionen
Eine Partikularisierung der Geltung der Menschenrechte
widerspricht der Universalität der Menschenrechte.
Limina
Grazer theologische Perspektiven, Band 2:1
- Titel
- Limina
- Untertitel
- Grazer theologische Perspektiven
- Band
- 2:1
- Herausgeber
- Karl Franzens University Graz
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- Abmessungen
- 21.4 x 30.1 cm
- Seiten
- 194
- Kategorien
- Zeitschriften LIMINA - Grazer theologische Perspektiven