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LIMINA - Grazer theologische Perspektiven
Limina - Grazer theologische Perspektiven, Band 3:2
Seite - 142 -
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142 | www.limina-graz.eu Karl Stöger | Dürfen Maschinen menschliche Barmherzigkeit ersetzen? Menschen als vielmehr in pragmatischer Weise primär darum, die Ver- antwortung für Fehler eines autonomen Systems verursachergerecht „zu- rechnen“ zu können und damit geschädigten Personen die oft schwierige Suche nach der (natürlichen oder juristischen) Person zu ersparen, die für den Fehler verantwortlich ist. Man denke diesbezüglich nur an das Beispiel eines selbstlernenden Pflegeroboters, der nach einiger Zeit im Einsatz einen schwerwiegenden Fehler macht: Verantwortlich sein könnte der Her- steller (mechanischer Fehler), der  – möglicherweise vom Hersteller ver- schiedene  – Programmierer des „Basisprogramms“, der Lieferant von un- zureichenden oder gar fehlerhaften „Trainingsdaten“ für den Lernprozess oder aber die anwendende Einrichtung etwa wegen nicht bestimmungs- gemäßen Gebrauchs. Für eine geschädigte Person kann sich die Suche nach dem Verantwortlichen  – und bei Verschulden somit dem Ersatzpflichti- gen  – als große Herausforderung erweisen. Das Konzept der E-Person wäre in der Tat eine mögliche, aber keine zwingende Lösung dieser Thematik (für einen vermittelnden Ansatz z. B. Schirmer 2019, 123). Die geltende Rechtsordnung kennt mit der Gefährdungshaftung schon heute ein System, das zuerst einmal dazu führt, dass derjenige, der sich einer „gefährlichen“ Sache bedient, für einen von dieser verursachten Schaden verschuldensunabhängig einzustehen hat (wobei der Betreiber sich freilich gegen dieses Risiko versichern kann). Das Argument ist, dass derjenige, der aus der „gefährlichen Sache“ einen wirtschaftlichen Vorteil zieht, eben auch die Nachteile tragen soll, ohne dass dies bedeutet, dass der Inhaber der Sache nicht seinerseits Rückersatz (Regress) etwa vom Hersteller oder dem Programmierer fordern kann, wenn diesen ein Ver- schulden am fehlerhaften Betrieb trifft. Sachen mit einer solchen erhöhten Betriebsgefahr sind etwa Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge (deshalb die Pflichthaftpflichtversicherung für diese) und könnten bei entsprechender gesetzlicher Anordnung eben auch autonom agierende Systeme sein. Auch bei mit künstlicher Intelligenz arbeitenden Pflegesystemen könnte somit ein solches Haftungsregime dazu beitragen, zu verhindern, dass pflegebe- dürftige Personen mit einem durch ein solches System verursachten Scha- den „ratlos“ zurückbleiben. Dies würde sicherlich auch dazu beitragen, die Akzeptanz solcher Systeme in der Öffentlichkeit zu erhöhen. Die Gefährdungshaftung ist bereits ein System, wonach derjenige, der sich einer „gefährlichen“ Sache bedient, für einen von dieser verursachten Schaden einzustehen hat.
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Limina Grazer theologische Perspektiven, Band 3:2
Titel
Limina
Untertitel
Grazer theologische Perspektiven
Band
3:2
Herausgeber
Karl Franzens University Graz
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
Abmessungen
21.4 x 30.1 cm
Seiten
270
Kategorien
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