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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 169 -
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Metizinal-Veiwaltung. 1ß9 Gemäß der provis. Organisirung der Medizinal-Verwaltung ist die oberste Leitung des öffentlichen Medizinalwesens, so wie die Oberaufsicht über das- selbe dem Staate vorbehalten. Die darauf bezüglichen Verfügungen werden über Gutachten der Sachverständigen «lassen, und in Ausführung gebracht. Die Lei- tung des Medizinal-Wesens steht den politischen Vehörden zu, und es werden denselbm zu diesem Vehufe geeignete Aerzte als Sanitätbeamte beigegeben <M. 1 und 4). Gegenwärtig (1859) fungiren in Steiermark in der Medizinal- Verwaltung sowol Landes- als Kreis- und Distrikts-Sanitätbeamte. z. Lllndes-Sanitätbellmte. » Her Landes Medizinalrat. Vei der k.k.Statthalterei inGrazistnach Minist.-ßrl.voln?. Feb. 1854, Z. 908, ein Arzt als Fachmann für Sanitätangelegenheiten angestellt. Er führt den Titel „Land es-Medizinalrat," und wird über Vorschlag des Landeschess (Statthalters) vom Minister des Innern ernannt. Er gehört zum Personalstande der politischen Land es stelle. Alle Bestimmungen, welche die dienstliche Stellung und Unterordnung der Konzeptsbeamten der Landesbehörden betreffen, haben auch auf den Landesmedizinalrat Anwendung. Er steht in der 7. Diä- te n - K l a s s e mit einem Gehalte von 4 400 fi. und nimmt den Rang nach den Räten und vor den Sekretären ein <M. 4—4). Der Landesmedizinalrat ist. als solcher, der Präses der am Size der politischen Landesbehörde unter der Oberleitung des Chefs dieser Behörde zu bestellenden Medizinal-Kommission, und hat die Gutachten, welche von derselben in Sanitätgegenständen abgegeben werden, der Landesftelle vorzulegen. Er ist im Allgemeinen verpflichtet, den Gesund- heitstand von Menschen und Tieren in dem der Landesbehörde unterstehenden Ver- waltunggebiete zu beobachten, und seine Wahrnemungen darüber, sowie über die Handhabung der Medizinalgeseze. über die Äörpenchaften der Aerzte. Apotheker u.s. f., über das Verhalten und die Dienstesausübung der öffentlichen Sanität-Individuen, über Krankenpflege in öffentlichen Anstalten und in den Gemeindm, über das Impftvesen, die Vorkehrungen gegen Epidemien, Epizoozien u. s. f. sammt den die tunliche Abhilfe wahrgenommener Gebrechen bezielenden Anträgen der Landesftelle vorzulegen (A 5—6). Zu den besonderen Obliegenheiten des Landesmedizinalrates gehört die Superabitrirung von Zivilpersonen bei Gesuchen um Pensionen, Gnadengabm u. s. f., ferner die Revidirung in linea meäiea der der Landesstelle vorgelegten Arznei- rechnungen. und die Prüfung der ärztlichen Berichte über Epidemien, Viehseuchen u. s. f. in Absicht auf die ärztliche Ordinazion und Verfahrungweise (§. 7). Der Landesmedizinalrat hat über Auftrag des Vorstandes der Landesbehörde bei Kom» Missionen, bei denen ärztliche Fachkenntniffe erforderlich erscheinen, als Abgeord- neter dieser Vehörde mitzuwirken, oder lommissionele Erhebungen und Vereisun-
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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