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Metizinal-Veiwaltung. 1ß9
Gemäß der provis. Organisirung der Medizinal-Verwaltung ist die oberste
Leitung des öffentlichen Medizinalwesens, so wie die Oberaufsicht über das-
selbe dem Staate vorbehalten. Die darauf bezüglichen Verfügungen werden über
Gutachten der Sachverständigen «lassen, und in Ausführung gebracht. Die Lei-
tung des Medizinal-Wesens steht den politischen Vehörden zu, und es werden
denselbm zu diesem Vehufe geeignete Aerzte als Sanitätbeamte beigegeben
<M. 1 und 4). Gegenwärtig (1859) fungiren in Steiermark in der Medizinal-
Verwaltung sowol Landes- als Kreis- und Distrikts-Sanitätbeamte.
z. Lllndes-Sanitätbellmte.
» Her Landes Medizinalrat.
Vei der k.k.Statthalterei inGrazistnach Minist.-ßrl.voln?. Feb. 1854,
Z. 908, ein Arzt als Fachmann für Sanitätangelegenheiten angestellt. Er führt
den Titel „Land es-Medizinalrat," und wird über Vorschlag des Landeschess
(Statthalters) vom Minister des Innern ernannt. Er gehört zum Personalstande
der politischen Land es stelle. Alle Bestimmungen, welche die dienstliche
Stellung und Unterordnung der Konzeptsbeamten der Landesbehörden betreffen,
haben auch auf den Landesmedizinalrat Anwendung. Er steht in der 7. Diä-
te n - K l a s s e mit einem Gehalte von 4 400 fi. und nimmt den Rang nach den Räten
und vor den Sekretären ein <M. 4—4). Der Landesmedizinalrat ist. als solcher,
der Präses der am Size der politischen Landesbehörde unter der Oberleitung des
Chefs dieser Behörde zu bestellenden Medizinal-Kommission, und hat die
Gutachten, welche von derselben in Sanitätgegenständen abgegeben werden, der
Landesftelle vorzulegen. Er ist im Allgemeinen verpflichtet, den Gesund-
heitstand von Menschen und Tieren in dem der Landesbehörde unterstehenden Ver-
waltunggebiete zu beobachten, und seine Wahrnemungen darüber, sowie über die
Handhabung der Medizinalgeseze. über die Äörpenchaften der Aerzte. Apotheker u.s. f.,
über das Verhalten und die Dienstesausübung der öffentlichen Sanität-Individuen,
über Krankenpflege in öffentlichen Anstalten und in den Gemeindm, über das
Impftvesen, die Vorkehrungen gegen Epidemien, Epizoozien u. s. f. sammt den die
tunliche Abhilfe wahrgenommener Gebrechen bezielenden Anträgen der Landesftelle
vorzulegen (A 5—6).
Zu den besonderen Obliegenheiten des Landesmedizinalrates gehört die
Superabitrirung von Zivilpersonen bei Gesuchen um Pensionen, Gnadengabm u. s. f.,
ferner die Revidirung in linea meäiea der der Landesstelle vorgelegten Arznei-
rechnungen. und die Prüfung der ärztlichen Berichte über Epidemien, Viehseuchen
u. s. f. in Absicht auf die ärztliche Ordinazion und Verfahrungweise (§. 7). Der
Landesmedizinalrat hat über Auftrag des Vorstandes der Landesbehörde bei Kom»
Missionen, bei denen ärztliche Fachkenntniffe erforderlich erscheinen, als Abgeord-
neter dieser Vehörde mitzuwirken, oder lommissionele Erhebungen und Vereisun-
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Titel
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Autor
- Mathias Macher
- Verlag
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1860
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.91 x 20.62 cm
- Seiten
- 632
- Schlagwörter
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen