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Medizinal-Verwaltung. 474
Beiziehung von besonderen Fachmännern wünschenswert erscheinen laßt,
lann dies mit Zustimmung des Statthalters geschehen.
Gemäß ihrer Instrukzion hat sich die Kommission in einem bestimmten Lo-
kale bei der Statthaltern regelmäßig einmal jede zweite Woche zu versam-
meln. Eowol die Kommission als der Vorsizende haben das Recht, auf eine
Verstärkung der Kommission anzutragen, und die als außerordentliche Mitglieder
zu erwählenden Aerzte oder andere Sachverständige vorzuschlagen. Die vom Statt-
halter Gewähltm oder Bestätigten werden von dem Vorsizenden im Namen des-
selben zur Sizung geladen. Sämmtliche ordentliche Mitglieder der Kommission
haben das Recht, an allen Veratungen derselben Teil zu nemen. Die außer-
ordentlichen Mitglieder erscheinen nur bei jenen Veratungen, zu denen sie ge«
laden sind. Bei den Abstimmungen in der Kommission haben jene ordent«
lichcn Mitglieder derselben, welche dem Stande der Doktoren angehören,
immer, jene aber, welche diesem nicht angehören, nur dann ein Stimmrecht, wenn
es sich mn Angelegenheiten ihres Faches handelt. Die außerordentlichen
Mitglieder geben über jene Angelegenheiten, zu deren Beratung sie geladen
werden, immer auch ihre Stimme ab. Die Kommission faßt ihre Beschlüsse immer
nach Stimmenmehrheit. Der Vorsizende gibt nur bei vorkommender
Stimmengleichheit eine Stimme ab. Jedes Kommiffionmitglied hat sich bei der
Abstimmung für oder gegen den Antrag oder die Meinung, über welche beraten
wurde, mit Bestimmtheit zu erklären, wenn es sich auch vorbehalten wollte,
die Motivirung seiner Ansicht nachzutragen «M. 1—9).
Das seinem ganzen Inhalte nach in der nächsten Sizung vorgelesene und
richtig befundene Protokol l wird von dem Vorsizenden und dem Schriftführer g e-
fertiget, von dem Vorsizenden dem Stat thal ter zur Einsicht vorgelegt, «nd
nach dessen Vidirung in eigenen Faszikeln aufbewahrt G 48).
3. Der Landes-Tierarzt.
Nach Errichtung der Landes-Tierarztstellen durch Hofkzl. D. v. 3. November
1810 wurde, zufolge allerh. Entfchl. v. 10. u. Hofkzl. D. v. 29. Juli 1819,
auch für Steiermark ein Landes-Tierarzt beim Gubernium in Graz mit
dem Gehalte von 600 fl. in der 9. Diäten-Klasse angestellt. Als Zwek
dieser Anstellung wurde bezeichnet: Die Erhaltung der Gesundheit und die Veredlung der
Zucht der landwirtschaftlichen Haustiere, die Wege und Behandlung derselben,
die Heilung ihrer Krankheiten, die Tilgung gefährlicher Seuchen, die Abstellung
von Mißbräuchen in diesen Beziehungen und die Bereicherung und Förderung der
landwirtschaftlichen Tierarzneikunde in allen ihren Zweigen. Aerzte oder Ehirurgen,
welche im Tierarznei-Insti tute in Wien als Pensionäre oder Korrepetitoren
ihre Ausbildung erhielten, werden bei diesen Anstellungen bevorzuget.
Mit Hofkzl. D. v. 31. Oktober 1819 erschien eine ausführliche Instruk»
zion für die Landesnerärzte, wonach dieselben den Landesstellen, bei welchen
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Titel
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Autor
- Mathias Macher
- Verlag
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1860
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.91 x 20.62 cm
- Seiten
- 632
- Schlagwörter
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen