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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 172 -
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Seite - 172 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark

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sie angestellt wurden, pünktlichen Gehorsam schuldig, dem Protomedikus unmittelbar untergeordnet und den Kreisärzten koordinirt waren. Die Instrukzion hat noch gegenwärtig ihre Geltung, und die Wichten des bei der k. k. Statthal- tern gegenwärtig angestellten Landestierarztes sind nach dem oberwähnten Zwele seiner Stelle dieselben, wie früher, Er hat die Befehle und Aufträge der Statt- haltern mwerweilt und genau zu vollziehen, und ist auch i» Fällen, wo er in einem Kreise von Amtswegen Beschäftigung erhält, den Aufträgen dieses Kreisamtes Folge zu leisten verpflichtet (§. 2). Er hat zur nötigen topograsischen Kenntniß des Landes und der ökonomischen Verhältnisse desselben Landesbereisungen vorzunemen. und dabei auf alle in sein Bereich gehörigen Gegenstände seine Auf- merksamkeit zu richten ZZ. 3—12). Sein ärztliches und sanitätpolizeiliches Wir- ken ist möglichst genau vorgezeichnet. M 43—26). Da der Kreis- und Be- zirks« (Distrikts-) Arzt über alle Sanität-Angelegenheiten seines Kreises oder Bezirkes (Distriktes) zu wachen hat, so muß der Landestierarzt auch mit demselben in gehörigem Einverständnisse wirken. Er ist daher auch verpflichtet, über alle während der Abwesenheit desselben eingeleiteten und ausgeführten Maßregeln diesem vollständige Auskunft zu geben, und mit ihm über derlei Maßregeln zu konsultiren. Sind diese gehörig eingeleitet, und stehen der baldigen Beseiti- gung des Uebels keine Schwierigkeiten entgegen, so übernimmt der Kreis» oder Distriktsarzt die weitere Obsorge (Z. 29). Ueber gerichtlich-tierärztliche Ge- schäfte und das Verhalten des Landestierarztes zu den Landleutcn, Behörden und Sanitätbeamten u. s. w. entl'ält diese Iustrukzion (A 33—44) ebeufalls aus- führliche Weisungen. 8. Kreis - Zanitütbeamte. , Kreis-Aerzte Bei jedem Kreisamte ist nach dem Organisirung - Statute vom 19. Jänner 1853 ein Kreisarzt in der 9. Diäten-Klasse mit einem Gehalte von 600 fl. angestellt, und bat in demselben sein Bureali. Die Ernennung des Kreisarztes steht über Ternavorschlag des Statthalters dem Minister des Innem zu. Die früheren Kreis-Medizinalräte behalten auch als Kreisärzte ihren Rang und Gehalt. Der Kreisarzt ist, mit dem Range eines k. k. Kreis - Kommissärs, Referent über alle Sanitätgegenstände beim Kreisamte. Er hat im Wesentlichen die- selben Amtsgeschäfte wie der frühere Kreis-Medizinalrat nach dem Stawt vom 1. Oktob. 4850, init Ausname derjenigen, welche dem Landesmedizinalrate zugewiesen sind. Seine Obliegenheiten beziehen sich: 1) auf Neberwachung: a) der in einem öffentlichen Staatsdienste stehenden Sanität-Individuen des Kreises, mit Rüksicht auf ihre inftmkzionmäßigen Verpflichtungen ferner desSanität - Personales überhaupt und der bezüglichen Gremien, wobei
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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