Seite - 172 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
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sie angestellt wurden, pünktlichen Gehorsam schuldig, dem Protomedikus unmittelbar
untergeordnet und den Kreisärzten koordinirt waren. Die Instrukzion hat noch
gegenwärtig ihre Geltung, und die Wichten des bei der k. k. Statthal-
tern gegenwärtig angestellten Landestierarztes sind nach dem oberwähnten Zwele
seiner Stelle dieselben, wie früher, Er hat die Befehle und Aufträge der Statt-
haltern mwerweilt und genau zu vollziehen, und ist auch i» Fällen, wo er in
einem Kreise von Amtswegen Beschäftigung erhält, den Aufträgen dieses Kreisamtes
Folge zu leisten verpflichtet (§. 2). Er hat zur nötigen topograsischen Kenntniß
des Landes und der ökonomischen Verhältnisse desselben Landesbereisungen
vorzunemen. und dabei auf alle in sein Bereich gehörigen Gegenstände seine Auf-
merksamkeit zu richten ZZ. 3—12). Sein ärztliches und sanitätpolizeiliches Wir-
ken ist möglichst genau vorgezeichnet. M 43—26). Da der Kreis- und Be-
zirks« (Distrikts-) Arzt über alle Sanität-Angelegenheiten seines Kreises oder
Bezirkes (Distriktes) zu wachen hat, so muß der Landestierarzt auch mit demselben
in gehörigem Einverständnisse wirken. Er ist daher auch verpflichtet, über
alle während der Abwesenheit desselben eingeleiteten und ausgeführten Maßregeln
diesem vollständige Auskunft zu geben, und mit ihm über derlei Maßregeln zu
konsultiren. Sind diese gehörig eingeleitet, und stehen der baldigen Beseiti-
gung des Uebels keine Schwierigkeiten entgegen, so übernimmt der Kreis» oder
Distriktsarzt die weitere Obsorge (Z. 29). Ueber gerichtlich-tierärztliche Ge-
schäfte und das Verhalten des Landestierarztes zu den Landleutcn, Behörden und
Sanitätbeamten u. s. w. entl'ält diese Iustrukzion (A 33—44) ebeufalls aus-
führliche Weisungen.
8. Kreis - Zanitütbeamte.
, Kreis-Aerzte
Bei jedem Kreisamte ist nach dem Organisirung - Statute vom 19. Jänner
1853 ein Kreisarzt in der 9. Diäten-Klasse mit einem Gehalte von
600 fl. angestellt, und bat in demselben sein Bureali. Die Ernennung des
Kreisarztes steht über Ternavorschlag des Statthalters dem Minister des Innem
zu. Die früheren Kreis-Medizinalräte behalten auch als Kreisärzte ihren Rang
und Gehalt.
Der Kreisarzt ist, mit dem Range eines k. k. Kreis - Kommissärs, Referent
über alle Sanitätgegenstände beim Kreisamte. Er hat im Wesentlichen die-
selben Amtsgeschäfte wie der frühere Kreis-Medizinalrat nach dem Stawt vom 1.
Oktob. 4850, init Ausname derjenigen, welche dem Landesmedizinalrate zugewiesen
sind. Seine Obliegenheiten beziehen sich:
1) auf Neberwachung: a) der in einem öffentlichen Staatsdienste stehenden
Sanität-Individuen des Kreises, mit Rüksicht auf ihre inftmkzionmäßigen Verpflichtungen
ferner desSanität - Personales überhaupt und der bezüglichen Gremien, wobei
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Titel
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Autor
- Mathias Macher
- Verlag
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1860
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.91 x 20.62 cm
- Seiten
- 632
- Schlagwörter
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen