Seite - 173 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
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auf die Hindanhaltung der Kurpfuscherei und der Gewerbftörungen ein besonderes Augen-
merk zu richten ist; d) der Handhabung der Me dizinalgeseze und Verord-
nun gen im Kreise durch die berufenen Organe; «) aller Staats-, Kommunal-und
sonstigen SanitÀtanstalten im Kreise; À) aller jenen Anstalten des Kreises,
welche in medizinisch-polizeilicher Hinsicht einer Beaufsichtigung unterworfen
werden mĂŒssen, namentlich der Vad er und Gesundheitbrunnen;
2) auf fachgemĂ€Ăe Mi twirkung bei der Leitung und Verwaltung des
SanitĂ€twefens im Kreise, indem er ĂŒber alle SanitĂ€tgegenstĂ€nd e des Krei-
ses ausschlieĂlich das Referat fĂŒhrt; besonders
3) noch auf befondere Verrichtungen. Erbat nÀmlich: a) alle Rech«
nungen, welche fĂŒr auf Kosten des Staates unternommene Verrichtungen in Sa-
nitĂ€tangelegenheiten gelegt werdend vorschriftmĂ€Ăig zu prĂŒfen: d) ĂŒber Alles,
was in medizinisch-polizeilicher und gerichtlich-Àrztlicher Beziehung im Kreise wissens«
wert scheint, und wozu ihm die dem Kreisamte eingelangten Àrztlichen Berichte
und seine eigene Wahrnemung den Stoff liefern, wissenschaftlich gehaltene Berichte
periodisch vorzulegen.
Mit der Restaurirung der KreisÀmter sind aber selbstverstÀndlich auch iie
Inftrukzionen fĂŒr KreisĂ€rzte v. 38. Nov. 1785 und 28. Sept. 1804,
welche alle oberwÀhnten Nestimmungen noch viel spezieler enthalten, im Wesent-
lichen wieder in Wirksamkeit. Nach Z. 8 der lezteren Instrukzion hat der
Kreisarzt die Apotheken des Kreises jÀhrlich wenigstens einmal, bei sich zei-
genden oder sehr zu vermutenden Gebrechen auch öfters im Jahre, zu unter-
fuchen, und dem Kreisamte Bericht zu erstatten, dann nach weiteren Bestimmun-
gen auf alle ĂŒbrigen SanitĂ€tgegen stĂ€nde des Kreises sein Augenmerk zu
richten, ja in diesen Beziehungen ĂŒber spezielen Auftrag des Kreishauptmannes
auch befondere Bereifungen vorzunemm.
« BezirksÀrzte (eigentlich DistriktsÀrzte).
Die Ve; irksĂ€rzte sind als k. k. BezirkskommiffĂ€re der frĂŒheren Nezirtshaupt-
mannschaften, mit Aufhebung der lezteren, auĂer Wirksamkeit gekommen, und in
Steiermark in ihre ftĂŒhere AmtstĂ€tigkeit als DistriktsĂ€rzte wieder zurĂŒkgetehrt,
in der Regel mit Beibehaltung derselben Amtsbezirke, welche vorher die Bezirks-
hauptmannfchaften und Kollegial-Gerichtsfprengel bildetm, und gegenwÀrtig Nnter-
suchung-Gerichtsbezirke sind. In diesen haben die BezirksÀrzte zugleich
als GerichtsÀrzte zu fungiren. Sie sind zwar in dem Beamten-Status
der neuen Organisirung noch nicht förmlich eingereiht, und ermatten in
dieser Beziehung von der anzuhoffenden neuen Medizinalordnung ihre endliche Be-
stimmung, bleiben aber in der 9. DiÀtenklasse mit dem Gehalte von 400 fi.,
und stehen im Range den Bezirksadjunkten gleich.
Solche definit iv angestellte Bezirks- (Distrikts-) und zugleich Ge-
richtsĂ€rzte bestehen gegenwĂ€rtig bei den Nntersuchunggerichten (ftĂŒheren Bezirks«
Hauptmannschaften) Bruk, Leoben, Liezen, Weiz. Hartberg, Feldbach. Leibniz, Stainz.
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Titel
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Autor
- Mathias Macher
- Verlag
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1860
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.91 x 20.62 cm
- Seiten
- 632
- Schlagwörter
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen