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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 173 -
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Seite - 173 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark

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auf die Hindanhaltung der Kurpfuscherei und der Gewerbftörungen ein besonderes Augen- merk zu richten ist; d) der Handhabung der Me dizinalgeseze und Verord- nun gen im Kreise durch die berufenen Organe; «) aller Staats-, Kommunal-und sonstigen Sanitätanstalten im Kreise; ä) aller jenen Anstalten des Kreises, welche in medizinisch-polizeilicher Hinsicht einer Beaufsichtigung unterworfen werden müssen, namentlich der Vad er und Gesundheitbrunnen; 2) auf fachgemäße Mi twirkung bei der Leitung und Verwaltung des Sanitätwefens im Kreise, indem er über alle Sanitätgegenständ e des Krei- ses ausschließlich das Referat führt; besonders 3) noch auf befondere Verrichtungen. Erbat nämlich: a) alle Rech« nungen, welche für auf Kosten des Staates unternommene Verrichtungen in Sa- nitätangelegenheiten gelegt werdend vorschriftmäßig zu prüfen: d) über Alles, was in medizinisch-polizeilicher und gerichtlich-ärztlicher Beziehung im Kreise wissens« wert scheint, und wozu ihm die dem Kreisamte eingelangten ärztlichen Berichte und seine eigene Wahrnemung den Stoff liefern, wissenschaftlich gehaltene Berichte periodisch vorzulegen. Mit der Restaurirung der Kreisämter sind aber selbstverständlich auch iie Inftrukzionen für Kreisärzte v. 38. Nov. 1785 und 28. Sept. 1804, welche alle oberwähnten Nestimmungen noch viel spezieler enthalten, im Wesent- lichen wieder in Wirksamkeit. Nach Z. 8 der lezteren Instrukzion hat der Kreisarzt die Apotheken des Kreises jährlich wenigstens einmal, bei sich zei- genden oder sehr zu vermutenden Gebrechen auch öfters im Jahre, zu unter- fuchen, und dem Kreisamte Bericht zu erstatten, dann nach weiteren Bestimmun- gen auf alle übrigen Sanitätgegen stände des Kreises sein Augenmerk zu richten, ja in diesen Beziehungen über spezielen Auftrag des Kreishauptmannes auch befondere Bereifungen vorzunemm. « Bezirksärzte (eigentlich Distriktsärzte). Die Ve; irksärzte sind als k. k. Bezirkskommiffäre der früheren Nezirtshaupt- mannschaften, mit Aufhebung der lezteren, außer Wirksamkeit gekommen, und in Steiermark in ihre ftühere Amtstätigkeit als Distriktsärzte wieder zurükgetehrt, in der Regel mit Beibehaltung derselben Amtsbezirke, welche vorher die Bezirks- hauptmannfchaften und Kollegial-Gerichtsfprengel bildetm, und gegenwärtig Nnter- suchung-Gerichtsbezirke sind. In diesen haben die Bezirksärzte zugleich als Gerichtsärzte zu fungiren. Sie sind zwar in dem Beamten-Status der neuen Organisirung noch nicht förmlich eingereiht, und ermatten in dieser Beziehung von der anzuhoffenden neuen Medizinalordnung ihre endliche Be- stimmung, bleiben aber in der 9. Diätenklasse mit dem Gehalte von 400 fi., und stehen im Range den Bezirksadjunkten gleich. Solche definit iv angestellte Bezirks- (Distrikts-) und zugleich Ge- richtsärzte bestehen gegenwärtig bei den Nntersuchunggerichten (ftüheren Bezirks« Hauptmannschaften) Bruk, Leoben, Liezen, Weiz. Hartberg, Feldbach. Leibniz, Stainz.
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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