Seite - 175 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
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in bringenden Fällen jedoch, wo Gefahr im Verzüge ist, unmittelbar
unter eigener Verantwortung einzuschreiten; d) denselben zur Errichtung und Ver-
leibung von Gewerben, welche zum Redizinalwesen gehören, vorzüglich von
jenen der Apotheker und Wundärzte, und zur Regelung aller hierauf Bezug ha-
benden Verhältnisse die nötigen Vorschläge zu erstatten; o) die Untersu-
chung aller öffentlichen und Haus-Apotheken nach den dafür aufge-
stellten Normen vorzunemm^); ä) alle medizinisch-p o l i z e i l i ch e n und alle grricht-
lich-medizinischen Untersuchungen, sowol in zivil- als strafgesezlichen Fällen, zu
pflegen und darüber Gutachten abzugeben; e) bei Rekrutirungen auf jedesmalige
Aufforderung der betreffenden Organe zu interveniren; t) von dem allgemeinen
Gesundheitzustande der Menschen und nuzbaren Haustiere des Bezirkes, so
wie von dm nachteilig darauf einwirkenden Einflüssen, namentlich von den
verschiedenen gesundheitschädlichen Borurteilen, sich genaue Kenntniß zu verschaffen,
und die geeignetsten M i t t e l bekannt zu geben, wodurch sie beseitiget werden
können.
4) In Bezug auf seinen Wohnsiz obliegt dem Vezirksarzte: a) die ärzt-
liche Behandlung, der Findlinge, der Gefällenwächter, der Kordonsmannschaft,
der Gensdarmen und da, wo keine Militär-Anstalten sind, der Soldaten, der
Rekruten, der Patentalinvaliden, der Urlauber u.s.w.z« besorgen; d) den ärztlichen
Dienst in jenen Staat sanftalten zu versehen, welche keine eigentlichen Aerzte
haben^); o) die Impfung vorzunemen.
5) Er hat ferner nach Kräften mitzuwirken, daß entweder einzelne Ge-
meinden, oder mehre Gemeinden vereint, Gemeindeärzte bestellen.
6) Er hat dem Kreisamte periodisch einen, aus den bezüglichen Berichten und eige-
nen Wahrnenmngen geschöpften, wissenschaftlich gehaltenen Hauptbericht über Alles,
was in medizinisch-polizeilicher und gerichtsärztlicher Beziehung im ganzen Distrikte be-
merkenswert erscheint, vorzulegen.
Diese Instrukzion enthält im Wesentlichen dieselben Vorschriften, welche in Bezug
auf die Distriktsärzte in früheren Verordnungen zerstreut vorkommen. Von diesen
älteren Verordnungen sind besonders noch hervorzuheben:
1) die durch Hofkzl. D. v. 46. Jänner 4812 den Distriktsärzten unter beson-
derer Normalvorschrift auferlegte Verpflichtung, in ihren Distrikten die jähr-
liche 2 anitätbereisung vorzunemen, und darüber an das Kreisamt Bericht zu
erstatten, wozu durch Gub.-Verordnung vom 2. August 4826, H. 14,916, besondere
Relazion-Tabellen vorgeschrieben wurden; dann
l) Die eigentliche Jahres - V is i tazion der ordentlichen Apotheken ist dem
«) Die ärztlichen Dienste (», b) sind gegen Entschädigung zu verrichten, bis
auf die Behandlung und die Untersuchung der k. k F i n a n z w a ch-Individuen,
welche Verrichtungen zufolge Mimst.-Erl. v. 2 l . August <854, Z. 17,l98,
unentgeltlich zu geschehen haben.
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Titel
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Autor
- Mathias Macher
- Verlag
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1860
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.91 x 20.62 cm
- Seiten
- 632
- Schlagwörter
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen