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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 175 -
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in bringenden Fällen jedoch, wo Gefahr im Verzüge ist, unmittelbar unter eigener Verantwortung einzuschreiten; d) denselben zur Errichtung und Ver- leibung von Gewerben, welche zum Redizinalwesen gehören, vorzüglich von jenen der Apotheker und Wundärzte, und zur Regelung aller hierauf Bezug ha- benden Verhältnisse die nötigen Vorschläge zu erstatten; o) die Untersu- chung aller öffentlichen und Haus-Apotheken nach den dafür aufge- stellten Normen vorzunemm^); ä) alle medizinisch-p o l i z e i l i ch e n und alle grricht- lich-medizinischen Untersuchungen, sowol in zivil- als strafgesezlichen Fällen, zu pflegen und darüber Gutachten abzugeben; e) bei Rekrutirungen auf jedesmalige Aufforderung der betreffenden Organe zu interveniren; t) von dem allgemeinen Gesundheitzustande der Menschen und nuzbaren Haustiere des Bezirkes, so wie von dm nachteilig darauf einwirkenden Einflüssen, namentlich von den verschiedenen gesundheitschädlichen Borurteilen, sich genaue Kenntniß zu verschaffen, und die geeignetsten M i t t e l bekannt zu geben, wodurch sie beseitiget werden können. 4) In Bezug auf seinen Wohnsiz obliegt dem Vezirksarzte: a) die ärzt- liche Behandlung, der Findlinge, der Gefällenwächter, der Kordonsmannschaft, der Gensdarmen und da, wo keine Militär-Anstalten sind, der Soldaten, der Rekruten, der Patentalinvaliden, der Urlauber u.s.w.z« besorgen; d) den ärztlichen Dienst in jenen Staat sanftalten zu versehen, welche keine eigentlichen Aerzte haben^); o) die Impfung vorzunemen. 5) Er hat ferner nach Kräften mitzuwirken, daß entweder einzelne Ge- meinden, oder mehre Gemeinden vereint, Gemeindeärzte bestellen. 6) Er hat dem Kreisamte periodisch einen, aus den bezüglichen Berichten und eige- nen Wahrnenmngen geschöpften, wissenschaftlich gehaltenen Hauptbericht über Alles, was in medizinisch-polizeilicher und gerichtsärztlicher Beziehung im ganzen Distrikte be- merkenswert erscheint, vorzulegen. Diese Instrukzion enthält im Wesentlichen dieselben Vorschriften, welche in Bezug auf die Distriktsärzte in früheren Verordnungen zerstreut vorkommen. Von diesen älteren Verordnungen sind besonders noch hervorzuheben: 1) die durch Hofkzl. D. v. 46. Jänner 4812 den Distriktsärzten unter beson- derer Normalvorschrift auferlegte Verpflichtung, in ihren Distrikten die jähr- liche 2 anitätbereisung vorzunemen, und darüber an das Kreisamt Bericht zu erstatten, wozu durch Gub.-Verordnung vom 2. August 4826, H. 14,916, besondere Relazion-Tabellen vorgeschrieben wurden; dann l) Die eigentliche Jahres - V is i tazion der ordentlichen Apotheken ist dem «) Die ärztlichen Dienste (», b) sind gegen Entschädigung zu verrichten, bis auf die Behandlung und die Untersuchung der k. k F i n a n z w a ch-Individuen, welche Verrichtungen zufolge Mimst.-Erl. v. 2 l . August <854, Z. 17,l98, unentgeltlich zu geschehen haben.
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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