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476 Gerichtliche Heilkunde.
2) die dmch Hoflzl.D. v. 24. Jänner 4830, Z. 25,087, und Gub. Kur«
rende v. 43. Sept. 4848, Z. 47,999, gegebenen Weisungen in Bezug auf die
Behandlung der Epidemien und insbesondere der Cholera.
Der Vezirksarzt untersteht, so wie früher der Distriktsarzt, als öffent-
licher Sanitätbeamter, unmittelbar dem k. k. Kreis amte, empfängt Auf-
träge von demselben und gibt seine Berichte auch unmittelbar dahin ab. Zu den
k. k. Bezirksämtern befindet er sich in koordinirter Stellung, korrespon-
dirt mit denselben durch Amts-Noten, und sucht im kurzen Wege des Einverständ-
nisses manchen Eanitätgenstand zu ordnen.
U>. Ausübung der Gerichts-Arzneikunde.
In Bezug auf die Verwendung der Aerzte zu gerichtlichen Zweken be»
stimmt die Iustiz-Minist.-Verordnung v. 23. Dezember 4850 folgendes: „Da in der
provisorischen Organisazion der Medizinalverwaltung durch den Staat bereits aus-
gesprochen wurde, daß die ärztlichen Organe für den fanitätpolizeilichen Dienst auch für ge-
richtsärztliche Zweke zu verwenden seien, so habm sich die Gerichtsbehörden, welche sich am
Size einer politischen Behörde, der ein ärztliches Organ beigegeben ist,
befinden, an dieses wegm der erforderlichen gerichtsärztlichen Dienstleistung zu
wenden, wodurch fast alle Bezirkskollegialgerichte, Nnterfuchung-Gerichte und selbst ein
Teil der Bezirksgerichte in der Lage sein werden, ein ärztliches, im Staatsdienste
stehendes Individuum zur Seite zu haben. In jenen Fällen, in denen Bezirksgerichte
und ein oder das andere Vezirkskollegialgericht ohne ein solches Individuum bleiben,
sind die Vorsteher solcher Gerichtsbehörden angewiesen, sich vorläufig der geeigneten,
unter den in ihrer Nähe sich befindenden, ärztlichen Individuen zur Vorname der vor-
kommenden gerichtsärztlichen Funkzionen zu bedienen."
DenLandesgerichten wird empfohlen, daß sie wegen ihrer bedeutenderen
Gerichtsprengel und wegen der größeren Menge der vorkommenden, mitunter kom-
plizirtm, gerichtsärztlichen Me einen eigenen Gerichtsarzt halten. (Daher
wurde auch beim Landesgerichte in Graz ein solcher angestellt.)
Die im Staatsdienste stehenden ärztlichen Individuen, welche nach dem ge-
machten Antrage berufen sind, den Gerichtsbehörden die erforderlichen gerichtsärzt-
lichen Dienste zu leisten, sind von denselben als bleibend angestellt zu betrachten,
und ist sich in Ansehung ihrer nach §. 449 der St. P. O. v. 47. Jänner 4850
zu halten. Dem Nntersuchungrichter, welcher bei einem Augenscheine in der Regel
zwei Sachverständige beiziehen soll, bleibt die Berufung des zweiten Arztes,
welcher in Gemeinschaft mit dem Gerichtsarzte den Augenschein vorzunemen hat,
überlassen.
Da aber die Gerichtsbehörden auch noch andere ärztliche Dienstleistungen,
welche sich auf die Untersuchung zur Haft gebrachter sowol, als bereits inhaf-
tirter Personen, auf deren Pflege und Behandlung in Erkrankungfällen u. s. w.
beziehm, bedürfen, — so wird überhaupt der Grundsa; aufgestellt, daß dasjenige
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Titel
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Autor
- Mathias Macher
- Verlag
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1860
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.91 x 20.62 cm
- Seiten
- 632
- Schlagwörter
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen