Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Geschichte
Historische Aufzeichnungen
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 176 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 176 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark

Bild der Seite - 176 -

Bild der Seite - 176 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark

Text der Seite - 176 -

476 Gerichtliche Heilkunde. 2) die dmch Hoflzl.D. v. 24. Jänner 4830, Z. 25,087, und Gub. Kur« rende v. 43. Sept. 4848, Z. 47,999, gegebenen Weisungen in Bezug auf die Behandlung der Epidemien und insbesondere der Cholera. Der Vezirksarzt untersteht, so wie früher der Distriktsarzt, als öffent- licher Sanitätbeamter, unmittelbar dem k. k. Kreis amte, empfängt Auf- träge von demselben und gibt seine Berichte auch unmittelbar dahin ab. Zu den k. k. Bezirksämtern befindet er sich in koordinirter Stellung, korrespon- dirt mit denselben durch Amts-Noten, und sucht im kurzen Wege des Einverständ- nisses manchen Eanitätgenstand zu ordnen. U>. Ausübung der Gerichts-Arzneikunde. In Bezug auf die Verwendung der Aerzte zu gerichtlichen Zweken be» stimmt die Iustiz-Minist.-Verordnung v. 23. Dezember 4850 folgendes: „Da in der provisorischen Organisazion der Medizinalverwaltung durch den Staat bereits aus- gesprochen wurde, daß die ärztlichen Organe für den fanitätpolizeilichen Dienst auch für ge- richtsärztliche Zweke zu verwenden seien, so habm sich die Gerichtsbehörden, welche sich am Size einer politischen Behörde, der ein ärztliches Organ beigegeben ist, befinden, an dieses wegm der erforderlichen gerichtsärztlichen Dienstleistung zu wenden, wodurch fast alle Bezirkskollegialgerichte, Nnterfuchung-Gerichte und selbst ein Teil der Bezirksgerichte in der Lage sein werden, ein ärztliches, im Staatsdienste stehendes Individuum zur Seite zu haben. In jenen Fällen, in denen Bezirksgerichte und ein oder das andere Vezirkskollegialgericht ohne ein solches Individuum bleiben, sind die Vorsteher solcher Gerichtsbehörden angewiesen, sich vorläufig der geeigneten, unter den in ihrer Nähe sich befindenden, ärztlichen Individuen zur Vorname der vor- kommenden gerichtsärztlichen Funkzionen zu bedienen." DenLandesgerichten wird empfohlen, daß sie wegen ihrer bedeutenderen Gerichtsprengel und wegen der größeren Menge der vorkommenden, mitunter kom- plizirtm, gerichtsärztlichen Me einen eigenen Gerichtsarzt halten. (Daher wurde auch beim Landesgerichte in Graz ein solcher angestellt.) Die im Staatsdienste stehenden ärztlichen Individuen, welche nach dem ge- machten Antrage berufen sind, den Gerichtsbehörden die erforderlichen gerichtsärzt- lichen Dienste zu leisten, sind von denselben als bleibend angestellt zu betrachten, und ist sich in Ansehung ihrer nach §. 449 der St. P. O. v. 47. Jänner 4850 zu halten. Dem Nntersuchungrichter, welcher bei einem Augenscheine in der Regel zwei Sachverständige beiziehen soll, bleibt die Berufung des zweiten Arztes, welcher in Gemeinschaft mit dem Gerichtsarzte den Augenschein vorzunemen hat, überlassen. Da aber die Gerichtsbehörden auch noch andere ärztliche Dienstleistungen, welche sich auf die Untersuchung zur Haft gebrachter sowol, als bereits inhaf- tirter Personen, auf deren Pflege und Behandlung in Erkrankungfällen u. s. w. beziehm, bedürfen, — so wird überhaupt der Grundsa; aufgestellt, daß dasjenige
zurück zum  Buch Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark"
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark