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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 177 -
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Seite - 177 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark

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Gemeinde-Aerzte. 177 ärztliche Individuum, welches berufen ist, bei einem Gerichte die streng gerichts. ärztlichen Funlzionen vorzunemeu, auch als dazu berufen angesehen werden soll, die übrigen beim Gerichte nötigen ärztlichen Dienste zu leisten. Sollte diese Bestimmung bei dem einen oder anderen Gerichte nicht in Vollzug treten können, so wird e.s Pflicht der Gerichte sein, dieserhalb die geeignete Abhilfe zu beantragen." Nm bei der Entlohnung der gerichtsärztlichen Dienste möglichst gleich- förmig vorzugehen, und mancherlei Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeiten zu be- gegnen, hat das Ministerium des Innern eine Tarordnung vorgeschrieben, welche durch Minist. Vrdg. v. 17. Febr. 1855 modifizirt und erweitert wurde. Diese Normen bezüglich der Gerichtärzte sind im ganzen Lande zur Ausführung gebracht. Da nach Z. 88 der Strafprozeß-Ordnung bei Leichenöffnungen der zweite Kunstverständige auch ein Wundarzt sein kann, so wird in diesen Fällen ge- wöhnlich auch ein solcher beigezogen, welcher dann unter Leitung des Gerichtsarztes das anatomische Messer führt. Chemische Untersuchungen wurden früher entweder vom Vezirksarzte gemeinschaftlich mit dem Apotheker, oder durch zwei Apotheker in Graz. manchmal auch im chemischen Laboratorium der Universität in Wien ausgeführt. In jüngster Zeit werden sie im chemischen Laboratorium der Norbereitungwiffenschaften an der medizinisch-chirurgischen Lehranstalt in Graz durch dm Herrn Gerichtschemiker Prof. Dr. Schäfer, den Gerichtsarzt und einen zweiten Chemiker in Ausführung gebracht. Das häufige Vorkomnen gerichtsärztlicher Fälle ist es vorzüglich, was die Anstellung der Bezirks- (Distrikts-) Aerzte an den Sizen der Unter, fuchung - Gerichte, schon als Gerichtsärzte, unerläßlich macht. In ausgedehnten Di- strikten sind diese oft kaum im Stande allen Anforderungen zu genügen, so daß die Anstellung von eigentlichen Vezirksärzten in allen größeren Be- zirken fehr zu wünschen ist. I»I. Verschiedene Sanität-Ginrichtungen Da die Darstellung der medizinisch-chirurgischen Lehranstalt und die verschiedenen Sanität-Einrichtungen in Graz ihren Plaz in der Be- schreibung der Hauptstadt finden, so glaube ich hier nur noch die Sanitätan« stalten des übrigen Landes aufführen zu dürfen. Diese bestehen vorzüglich im Institute der Gemeinde-Aerzte und Wundärzte, welchen gewisse offent« liche Sanität-Geschäfte zugewiesen sind. dann in dm Armen- und Kranken- Anstalten. 4. Pas Institut der Gemeinde-Aerzte und Wundärzte. Steiermark bat zwar wenige Gemeinde-Aerzte oder Wundärzte unter diesen Namen; allein diese Stellen sind von dm früheren Bezirkschirur- gen, welche in der Regel mit Real- oder Personalgewerben oder wenigstms mit Niederlaffung-Befugniffen versehen warm und noch find, in neuerer Zeit auch hin und wieder von Aerzten vertreten. Nach §. 17 des Pat. v. 10. April 1773 Dr. Macher's ved. Topograsie. 12
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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