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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 178 -
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Seite - 178 - in Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark

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178 Oemeindtärzte. wurde jedem Wundärzte auf dem Lande eine gewisse Anzal nahe liegender Dörfer zugewiesen, welche er nach Möglichkeit zu besorgen hatte. Diese Wund- ärzte, deren Gewerbe in selteneren Fällen auch von Aerzten eingenommen wurden, waren zwar nur praktische Privat-Chirurgen und Landärzte, es wurde ihnen aber auch ein Teil des öffentlichen Sanitätdienstes anvertraut. Sie hatten unter Leitung des Distriktsarztes und des Bezirks-Kommiffariates die Sanität« polizei der ihnen zugewiesenen Gemeinden zu überwachen, die Kuhpoken- Impfung, die Behandluug der erkrankten Armen und Findlinge zu besor» gen, die Leichenschau zu verrichten, bei Epidemien dem Fisikus zur Seite zu stehen, und nach dessen Anordnung die Kranken zu behandeln, bei Mangel einer öffentlichen Apotheke eine Hausapotheke, dann ein Kranken-Journal zu führen, und monatlich einen Todtbeschau - Rapport nebst einem Sani- tätbericht an den Fisikus einzusenden; sie waren auch verpflichtet über Ausser» derung der Gerichte bei gerichtsärztlichen Funkzionen, besonders, in Ner- wundungfällen uud bei Leickenobdukzionen mitzuwirken. Alle diese Obliegenheiten haben die Landwundärzte und jene Aerzte, welche solche Geschäfte übernemen, noch gegenwärtig zu erfüllen, und sie sind hierin den k. k. Bezirksämtern und Vezirksärzten unmittelbar untergeordnet. Die wenigsten Gemeinde-Aerzte und Wundärzte haben für diese öffentlichen Geschäfte eine fixe Bestallung, sondern werden gewöhnlich nach spezieler Aufrech- nung ihrer Verrichtungen entlohnt. Die wichtigsten dieser Verrichtungen ver- dienen ausführlich besprochen zu werden. » Die Kuhpoken-Impfung Das Hoftzl. D. v. 9. Juli.1836, Z. 13.492 gibt die Normal-Vorschrift über die Leitung und Ausübung der Kuhpoken-Impfung. Die politischen Obrigkeiten (Bezirksämter) haben die Auszüge aus den Taufprotokollen über die im vergangenen Jahre gebornen, noch lebenden Kinder von der Seelsorgegeistlichkeit zu erhalten und vervollständiget den Impfärzten zuzusenden. Hierauf werden die Impftage bekannt gemacht, wonach die Impflinge a::f die bestimmten Impfpläze gebracht werden sollen. Vei diesen Hauptimpfungen hat ein Abgeordneter des Bezirksamtes nebst dem Orts- pfarrer und dem Gemeindevorsteher zu erscheinen, und zur Förderung der Impfung mitzuwirken. Die Impfärzte haben die durch Gub. Verord. vom 40. März 1837 und 14. Sept. 1843 vorgeschriebenen Journale zu führen, diese von den hiezu beru- fenen Personen (Pfarrer und Gemeindevorstand) bestätigen zu lassen, und hienach die Impfausweise den Bezirksämtern in der Art zu überreichen, daß sie längstens bis 5. November in dm Händen derselben sich befinden. Die Wahrnemungen und Resultate der Revakzinazion, besonders mit Bedachtname aus di« vorschriftmäßige Anwendung den'elben bei Blattern-Epidemien, müssen die Impfärzte in den Vor- lageberichten, womit sie die Impfausweise überreichen, darstellen. Die Bezirksämter haben aus diesen Impfausweisen ihre summarischen Aus- weise anzufertigen, diesen die Ausweise und Vorlagebrichte der einzelnen Impfärzte
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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