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178 Oemeindtärzte.
wurde jedem Wundärzte auf dem Lande eine gewisse Anzal nahe liegender
Dörfer zugewiesen, welche er nach Möglichkeit zu besorgen hatte. Diese Wund-
ärzte, deren Gewerbe in selteneren Fällen auch von Aerzten eingenommen wurden,
waren zwar nur praktische Privat-Chirurgen und Landärzte, es wurde ihnen
aber auch ein Teil des öffentlichen Sanitätdienstes anvertraut. Sie hatten
unter Leitung des Distriktsarztes und des Bezirks-Kommiffariates die Sanität«
polizei der ihnen zugewiesenen Gemeinden zu überwachen, die Kuhpoken-
Impfung, die Behandluug der erkrankten Armen und Findlinge zu besor»
gen, die Leichenschau zu verrichten, bei Epidemien dem Fisikus zur Seite
zu stehen, und nach dessen Anordnung die Kranken zu behandeln, bei Mangel
einer öffentlichen Apotheke eine Hausapotheke, dann ein Kranken-Journal
zu führen, und monatlich einen Todtbeschau - Rapport nebst einem Sani-
tätbericht an den Fisikus einzusenden; sie waren auch verpflichtet über Ausser»
derung der Gerichte bei gerichtsärztlichen Funkzionen, besonders, in Ner-
wundungfällen uud bei Leickenobdukzionen mitzuwirken.
Alle diese Obliegenheiten haben die Landwundärzte und jene Aerzte, welche
solche Geschäfte übernemen, noch gegenwärtig zu erfüllen, und sie sind hierin
den k. k. Bezirksämtern und Vezirksärzten unmittelbar untergeordnet.
Die wenigsten Gemeinde-Aerzte und Wundärzte haben für diese öffentlichen
Geschäfte eine fixe Bestallung, sondern werden gewöhnlich nach spezieler Aufrech-
nung ihrer Verrichtungen entlohnt. Die wichtigsten dieser Verrichtungen ver-
dienen ausführlich besprochen zu werden.
» Die Kuhpoken-Impfung
Das Hoftzl. D. v. 9. Juli.1836, Z. 13.492 gibt die Normal-Vorschrift
über die Leitung und Ausübung der Kuhpoken-Impfung. Die politischen Obrigkeiten
(Bezirksämter) haben die Auszüge aus den Taufprotokollen über die im vergangenen
Jahre gebornen, noch lebenden Kinder von der Seelsorgegeistlichkeit zu erhalten und
vervollständiget den Impfärzten zuzusenden. Hierauf werden die Impftage bekannt
gemacht, wonach die Impflinge a::f die bestimmten Impfpläze gebracht werden sollen.
Vei diesen Hauptimpfungen hat ein Abgeordneter des Bezirksamtes nebst dem Orts-
pfarrer und dem Gemeindevorsteher zu erscheinen, und zur Förderung der Impfung
mitzuwirken. Die Impfärzte haben die durch Gub. Verord. vom 40. März 1837
und 14. Sept. 1843 vorgeschriebenen Journale zu führen, diese von den hiezu beru-
fenen Personen (Pfarrer und Gemeindevorstand) bestätigen zu lassen, und hienach
die Impfausweise den Bezirksämtern in der Art zu überreichen, daß sie längstens
bis 5. November in dm Händen derselben sich befinden. Die Wahrnemungen und
Resultate der Revakzinazion, besonders mit Bedachtname aus di« vorschriftmäßige
Anwendung den'elben bei Blattern-Epidemien, müssen die Impfärzte in den Vor-
lageberichten, womit sie die Impfausweise überreichen, darstellen.
Die Bezirksämter haben aus diesen Impfausweisen ihre summarischen Aus-
weise anzufertigen, diesen die Ausweise und Vorlagebrichte der einzelnen Impfärzte
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Titel
- Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
- Autor
- Mathias Macher
- Verlag
- Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1860
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.91 x 20.62 cm
- Seiten
- 632
- Schlagwörter
- Topographie, Kartografie, Statistik
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen