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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
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480 Gemeindeärzte. Bezirksamt den Betrag aus der Nezirkskasse an. Die Verpflegung der armen Kranken und die sonstigen Erfordernisse hat die Gemeinde beizustellen. b) Die Behandlung ertränkter Findl inge geschieht nach Gub>V. v. 4. Okt. 1828. Z. 47.956, beinahe auf dieselbe Art, wie die der Armen; nur find die Rechnungen semesterweise beim Bezirksamte zu legen, von diesem, besonders in Bezug auf die Meilenentfernungen, zu bestätigen, vom Bezirks- arzte zu zensuriren, und an das Kreisamt zu leiten. Die Zalung des adju- stirten Betrages wird endlich aus dem Findelhausfonde geleistet. o) Die Behandlung ertränkter Urlauber und anderer Mi l i tär- Personen, welche in ein Militärspital nicht t ransport i r t werden können, hat nach dm durch Hofkzl. D. vom 8. Nov. 1843. 8. Febr. 1844, Gub.-V. vom 3l). April 1845 :c. vorgezeichneten Normen, in welchen auch die Art der Rech- nunglegung angezeigt ist, zu geschehen. ä) Die Behandlung der erkrankten Häft l inge bei jenen Be- zirksämtern, wo der Nezirksarzt seinen Siz nicht hat, oder dies Geschäft selbst zu verrichten verhindert ist, steht ebenfalls dem Gemeindearzt oder-Wund- arzt, gegm Verrechnung nach dem Tar i fe I I . vom 17. Februar 1855, sowie die Behandlung der Finanzwach-Mannschaft u. s. w. in gleichen Fällen zu. e) Bei Epidemien, wo wegen zu großer Entfernung des Distriktsarztes, oder wegm zu großer Krankenzal, dieser die Behandlung der Kranken nicht per- sönlich ausführen kann, hat er nach der Normalvorfchrift der Gub.-Verord. v. 19. Febr. 1830 Aerzte oder Wundärzte aufzustellen, welche nach der nötigen In« strulzion und Informazion am Krankenbette die speziele Behandlung der Kran- ken vollziehen. Die dazu verwendeten Gemeindeärzte oder -Wundärzte haben nach vollendeter Epidemie ihre Part iku lar ien nach dem in obigem Normale vorge- zeichneten Formulare binnm 14 Tagen beim Bezirksamte zu legen. Sie sind auch so wie alle Aerzte. Geistliche und Gemeinde-Vorstände verpflichtet, alsogleich an das Bezirksamt die Anzeige zu machen, sobald in einer Ortschaft 6 bis 8 Menschen in kurzer Zeitfrist mit ähnlichem Uebel erkranken, damit der Ausbrei- tung einer Nolkskrankheit schnell Schranken gesezt werden können. 3 Die Leichenbeschau. Auf dem Lande ist die gewöhnliche Leichenbeschau einer der schwäch- sten Punkte der Sanität-Polizei, und sie wurde wol nie allgemein nach Vorschrift geübt. Die Nrfache liegt vorzüglich im Mangel an Aerzten und Wundärzten in Gebirgsgegenden, wo die Todtenbefchau durch Schullehrer oder Bauem, mit- unter wol gar nicht vollzogen wird. Nicht felten ist im Winter manche Gegend unzugänglich, in welchen Fällen man die Leichen einfr ieren läßt. bis sie bei Wiederöffnung der Hege bestattet werden können. Das läßt sich nun nicht an- dern; aber leider wird die Todtenbeschau auch in vielen Gegmden, wo der Ge- meindeWundarzt leicht jede Leiche nach Vorschrift im Sterbehause besichtigen könnte, sehr nachlässig betrieben. Häufig werden die Leichen erst am Todten-
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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