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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 355 -
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Hauptstadt Graz. Institut der barwh. Schwestern. ZZ5 und IrreN'Anstalt (mit Einschluß der Kliniken der mediz. chirurg. Lehranstalt) gegen einen jährl. Pauschalbetrag von 90.114 fi.KM. für die mittlere Zal von täglich 530 Pfleglingen übernommen. Eine größere Zal kann nach der 3. Verpfleg, klaffe verrechnet werden. Die Schwesterngemeinde hat die Haus-Dienstleistungen zu bestellen, welche die Schwestern nicht selbst besorgen (Z. 4.). Die Ausname in die Anstalten hat, nach den bisher geltenden Normen, ohne Ingerenz der Schwe- sterngemeinde zu geschehen, welche auch die im Gebärhause gebornen Pfleglinge bis zu ihrer Unterbringung bei Pflegeältern unterhält G. 5). Die Anzal der in den Räumen unterzubringenden Kranken ist von der Gemeinde unter Guthei« ßung des Herrn Landes-Medizinalrates zu bestimmen (Z. 6). Die EinHebung der Verpfleggebühren :c. besorgt das Verwaltungamt für die Fondskaffe (§.7). Die Gemeinde kann jedoch zahlungunfähige Kranke aufnemen. so viel sie will, wenn nach dem Gutachten des Herrn Landesmedizinalrates Raum dazu vorhanden ist; sie kann sogar mit Genemigung der k. k. Statthalter« für Zahlungfähige eigene Gebäude (auf ihre Kosten) errichten, und die Verpflegtare auf ihre eigene Rech» nung einHeben (§. 8). Die Verpflegung ist gemäß den bisherigen Direktiven nach den spezielen Anweisungen der ordinirenden Aerzte zu leisten. Die normalmäßigen Rechte der med.-chirurg. Lehranstalt, in Absicht auf die Verwendung der Anstalten zu Unterrichtzweken und zur Nenüzung einzelner Räumlichkeiten derselben werden strenge aufrecht erhalten. Die Kon» trole darüber hat der Landes-Medizinalrat und Direktor der mediz. chirurg. Stu- dien (§. 9). Der Gemeinde obliegt bis zur definitiven Regelung des Findelwe» sens die entsprechende Unterbringung der Findlinge bei Pflegeältml, die Nach» schau und die Ueberwachung der lezteren. Sie ist berechtiget. Findlinge nach ihrer Wahl gegen Bezug 5er Verpfieggebühren in eigene paffende Verpflegung zu über« nemen — und verpflichtet, Findlinge, welche von ihren Pflegeältcrn vor Ablauf des Pfiegetermins zurükgesendet werden, gegen Bezug der Verpfleggebühren in der eigenen Verpflegung zu erhalten, — jedoch in beiden Fällen außerhalb der Fondsgebäude unterzubringen (Z. 10). Die Grundsäze. nach welchen die Oberleitung der Versorgung-Anstalten von Seite des Landes-Medizinalrates künftig in Ausübung kommen soll. hat das k. k. Ministerium des Innern zufolge Erlasses v. 24. Dez. 1855, Z. 11.380. durch eine eigene Instrukzion vorzuzeichnen befunden, welche mit der obigen Verein» barung ganz übereinstimmt. Durch diese Instrukzion werden sowol die Verhält» niffe der Ordensgemeinde zur Statthalter« und ihrem Organe für Sanitätgegen- stände, als auch die Form der Aufname und Entlassung der Kranken und Pfleg- linge berührt. Mit 1. August 1859 tritt ein neuer Vertrag in Wirksamkeit. Außer diesen Anstalten hat die Schwesterngemeinde im Kinderspitale in Geidorf 1 Schwester-Dienerin und 3 Schwestern, dann 1 Schwester-Dienerin und 41 Schwestern in der weiblichen Strafanstalt zu Lankowiz. und mehre Schwestern in ihrem Hause am Graben zur Verpflegung der dort untergebrachten Findlinge und gebrechlichen Weiber. 23'
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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