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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 392 -
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392 Hauptstadt Graz, Mediz.-chir. Lehranstalt. 4857) am 1. Okt. und dauert bis lezten Juli. Dasselbe ist in 2 Semester zu je 5 Monaten geteilt. Die Hauptferien dauern 2 Monate; inzwischen sind noch die Weihnacktferien vom 24. Dez. bis zum neuen Jahre und die Osterferien vom Mittwoch vor Ostern bis zum Dienstag nach Ostern. Wochenferien sind an allen Samstagen. Die Professoren haben zur Bestreitung verschiedener Auslagen für Lebrmittel besondere Pausckaldotazionen, uud zwar: ») der Professor der Vorbereitung» Wissenschaften 240 fl.. der Professor der Anatomie 84 st., der Prof. der Geburt- hilfe 52 fi. 50 kr., der Prof. der theoretischen Medizin 21 fi., der Prof. der gericht« lichen Medizin 31 fi. 50 kr. öst. W. Größere Vedürfniffe werden durch speziele Anweisungen befriediget. « Das medizinisch-chirurgische Studium. Dieses Studium ist wesentlich nach dem Studienplane v. 20. Apr. 1833 eingerichtet, und dauert 3 Jahre. Es werden in dasselbe nur solche Individuen aufgenommen, welchs die 4 Gramm atikalk lassen mit gutem Erfolge absol- virt, oder nach mit demselben Erfolge zurükgelegter 3. Normalklaffe bei einem Ge- werb-Wundarzte durch 3 Jahre in der Lehre gestanden, und einen ordentlichen Lehrbrief erhalten haben. Sie sind insoferne von der Abstellung zum Militär zeitlich befreit, als sie sich mit der Vorzugsklasse durch die lezten Seme« stral-Prüfungzeugniffe auszuweifen vermögen (Erl. d. Minist, d. Innern v. 6. Nov. 4851. Z. 23.901). Die Hörer des niederen chirurgischen Lehrkurses sind in Be- zug auf die Lebrgegenstände, welche sie in einem Jahre hören wollen, insoferne an die früher gesezlich gewesene Ordnung gebunden, daß sie nicht in die Vorlesungen eines späteren Jahrganges aufgenommen werden können, bevor sie nicht aus den Lehrgegenständen des vorhergehenden die Prüfungen mit gutem Erfolge zurükgelegt haben (Unterr.-Minift.-Schreiben v. 27. Nov. 1849). Ausländer, welche ibre Vorstudien oder die vorgeschriebene Lehre nicht in den östreichischen Staaten zurükgelegt haben, können nach Studhk.-D. v. 11. Nov. 1837. Z. 6970 zwar die Bewilligung erhalten, als außerordentliche Schüler einzutreten, und nach Vollendung des Studiums auck die strengen Prü- fungen abzulegen; allein in ihrem Diplome ist die Klausel einzuschalten, daß sie hiedurch kein Recht zur Ausübung der Praiis im Inlande erhalten. Nach Grl. d. N.-Minist. v. 22. Sept. 1853, Z. 9243/579 ist das Diplom für Aus' länder auf folgende Art auszustellen. „Wir Direktor :c. — Wir erklären und be- stätigen Ihn also Kraft der uns Allerhöchst erteilten Macht als einen tauglichen und wolerfahrnen Wundarzt, jedoch rükfichtlich dessen, daß er ein Ausländer ist, der die östreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangt hat, mit dem Veisaze. daß dieses Diplom Ihm nur zur Beglaubigung seiner erworbenen Wissenschaft und Kunst dtmm kann. Ihm durch dasselbe aber kein Recht erwächst, seine Kunst im In« l»nde auszuüben."
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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