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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Seite - 396 -
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396 Hauptstadt Graz. Mediz.-chir. lehranftalt. Eggerl). 5) Ueber gerichtliche Medizin an allen Schultageu, von 2 bis 3 Uhr Nachmittags, vom Prof. Dr. Fr. Mayer, als Supplentm ?). 6) Ueber das Rettungverfahren beim Scheintod und beiplözlichen Lebensgefah- ren, alle Sonn- und Feiertage von 14 bis 42 Uhr für Jedermann, von Demselben. 7) Geburthilf l icher klinischer Nnterrickt, von 9 bis 40 Uhr täglich, vom Prof. Dr. Fr. Ser. Götz. ) Der klinische Hörsaal, welcher zugleich zum Operazionsaal dient, befindet sich im ^. Stok des Verbindungtraktes zwischen dem Krankenhaus und dem Findel- haus (welches leztere dem Gebärhausfonde gehört), ist geräumig, licht und zwek- chirurgischen Instrumente, Bandagen, 1 Fantom nnd andere Vorrich- tungen aufgestellt, welche zusammen aus 323 Nummern bestehen. Für die chirurgische Kl inik find im 1. und 2. Stok zwei Säle mit 24 Betten und für die medizinische ebenso zwei Säle «it 21 Betten eingerichtet. ') In Hinsicht der Vorlesungen über gerichtliche Mediz in und Medi- zinal-Pol izei hat das Nnterr.-Ninift. unterm 9. Eept ,857, Z. ,303 (Statth.« Erl. v. 18. Sept.. Z. 15.212) eröffnet, daß den Wundärzten manche mediz.- gerichtliche Gegenstände, die in das Gebiet der Medizin fallen, entbehrlich, andere, wie die geburihilflichen u. s. w., ohnedies in den bezüglichen Fachvortrügen abzu- handeln seien; daher in den gcrichtlich-mediz. Vorlesungen Zeit erspart, und diese lichtes aus der Medizinal-Gesezkunde verwendet werden könne; daß ferner auch hier die Vorlesungen in den Teilgebieten der Medizin in Anschlag zubringen, und nur d«, die Chirurgen und ihren Pflichtkreis berührenden, Medizinal- geseze vorzutragen seien, und als Leitfaden entweder Dr. Macher's Handbuch sämmtlicher im Sanitütwesen erfloffener Verordnungen, oder des k. t. Regierung- rates Dr. Knolz Medizitlal-Verfaffung ,c. benüzt werden könne. Nach der Instrukziou für den Professor der gerichtlichen Arzneikunde (Studhk.-Verordn. v. Jänner 1837. Z. 22?) hat derselbe seine Schüler, wenn auch nicht auf einmal, doch werclweise und in mehren Abteilungen den g«- richtlichen Leichenöffnungen beiwohnen zu lassen. (§.,.) Er hat die bereits geübteren Schüler an die Spize einer jeden Abteilung zu stellen, dieselben die ersten Sekzionen unter seiner Leitung verrichten, und den Befund zu Prottkoll nemen zu lassen. (§. 2.) Die gerichtliche Erhebung ist dabei immer der Hauptzwek; dahe« dürfen die Leichenöffnungen nur im Seziren praktisch geübten Kandidaten anvertraut »erden. (§. 3.) Gin Schüler hat in Abwesenheit des Gerichtschreibers das Pro- tokol l zu führen, den Befund nach Angabe des Untersuchenden in dasselbe einzu- tragen nnd am Lnde laut vorzulesen, worauf es vom Gerichtskommiffär ,c. unter- zeichnet wird. (§. 4.) Der Befund ist in der nächsten schitlichen Vorleseftund« »on den Schülern zu beurteilen, und das Gutachten derselben nach dem vo» Professor entworfenen r»rers zu erklären. (§. 5.) Jeder Schüler hat vor Zulassung zur strengen Prüfung ein vorfchriftmäßiges VisuiQ rspertun» zu verfassen, und dem Professor zu übelgeben, welcher es in Gegenwart der Schüler der Kritik un- terzieht. <§. 9.) — In Fällen, wo der Untelsuchungnchter die Veiwahiung des G«- richtsgeheimniffeS notwendig findet, werden die Schüler zu den gerichtlichen Obdnt- ziouen nicht zugelassen.
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Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Titel
Medizinisch-statistische Topografie des Herzogtumes Steiermark
Autor
Mathias Macher
Verlag
Ferstl'sche Buchhandlung
Ort
Graz
Datum
1860
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
11.91 x 20.62 cm
Seiten
632
Schlagwörter
Topographie, Kartografie, Statistik
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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