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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 und daswechselseitigeUnverständnis zunehmenwürde. Dem friedlichenZu- sammenlebenwärediesdahernicht zuträglich. AlsebenfallsverfassungsrechtlichbedenklichstuftdasGeneralsekretariatder Österreichischen Bischofskonferenz den Umstand ein, dass das Verhüllungs- verbotauchinöffentlichzugänglichenreligiösenOrtenundfürHandlungenaus religiöserMotivationgeltensoll. Es fordertdaherentsprechendeAusnahmebe- stimmungen ein, um den Bereich der inneren Angelegenheiten anerkannter KirchenundReligionsgesellschaften,derdurchArt. 15Staatsgrundgesetzüber die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen KönigreicheundLänder ausdemJahr 1867verfassungsrechtlich geschützt ist, nicht zuverletzen. Grundsätzlichwirdfestgehalten,dassdieFreiheit,dieKleidungfreizuwählen und inderÖffentlichkeit tragen zukönnen, unabhängig vonden für dieKlei- dungswahl ausschlaggebenden Motiven gewährleistet sein sollte. Dies gelte insbesondere für Frauen, derenWahlfreiheit vom angestrebten Verbot in be- sonderemMaß betroffenwäre. Als zulässig wird jedoch der umgekehrteWeg erachtet, der die Einschränkung des Rechts auf freie Bekleidungswahl in be- stimmten, konkret zu rechtfertigendenAusnahmefällen vorsieht, wie dies bei- spielsweisebeimVerbotderVerhüllungderGesichtszügebeiDemonstrationen derFall ist.EingenerellesVerbotvonKleidungsstückenindervorgeschlagenen Formwirddaherabgelehnt. Zusätzlich zur Stellungnahme ihresGeneralsekretariats hatdieÖsterreichi- scheBischofskonferenz in ihrerFrühjahrsvollversammlung2017denGesetzes- entwurf ebenfalls beratenund einePresseerklärungdazu veröffentlicht.Dabei bedauertsie,dasseinethematischeEinschränkungderöffentlichenDebatte,die durch die Einführung gesetzlicher Bekleidungsvorschriften entsteht, Gefahr läuft, die eigentlichen Herausforderungen der Integration aus dem Blick zu verlieren. Zwar betonen die Bischöfe, dass wir in einer Kultur des offenen Gesichts leben,dienichtzuletztindiesemPunktauchchristlichgeprägtist,undbewerten dieVollverschleierung imöffentlichenRaumdaher als ein gesellschaftlichun- erwünschtesVerhalten,gleichzeitigregensieaberan,anstelleeinesallgemeinen Verbotes, klar zu regeln und zu begründen, inwelchen konkreten Fällen das Gesicht zu zeigen ist. Sie nennen hier als Beispiele die Schule oder den Ge- richtssaal. Abschließend fordern die Bischöfe aber ein, dass niemand aus welchen GründenauchimmerzueinerverhüllendenBekleidunggezwungenwerdendarf, insbesondere,wennsichdieserZwangnurgegenFrauenrichtet.ImGrundegeht es nachAnsicht der Bischöfe in dieser Frage vor allemumdas hohe Gut der persönlichen Freiheit. Ihr sei im Zweifelsfall gerade in unserer Gesellschafts- ordnungderVorzugzugeben. PeterSchipka208 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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