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ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
und daswechselseitigeUnverständnis zunehmenwürde. Dem friedlichenZu-
sammenlebenwärediesdahernicht zuträglich.
AlsebenfallsverfassungsrechtlichbedenklichstuftdasGeneralsekretariatder
Österreichischen Bischofskonferenz den Umstand ein, dass das Verhüllungs-
verbotauchinöffentlichzugänglichenreligiösenOrtenundfürHandlungenaus
religiöserMotivationgeltensoll. Es fordertdaherentsprechendeAusnahmebe-
stimmungen ein, um den Bereich der inneren Angelegenheiten anerkannter
KirchenundReligionsgesellschaften,derdurchArt. 15Staatsgrundgesetzüber
die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen
KönigreicheundLänder ausdemJahr 1867verfassungsrechtlich geschützt ist,
nicht zuverletzen.
Grundsätzlichwirdfestgehalten,dassdieFreiheit,dieKleidungfreizuwählen
und inderÖffentlichkeit tragen zukönnen, unabhängig vonden für dieKlei-
dungswahl ausschlaggebenden Motiven gewährleistet sein sollte. Dies gelte
insbesondere für Frauen, derenWahlfreiheit vom angestrebten Verbot in be-
sonderemMaß betroffenwäre. Als zulässig wird jedoch der umgekehrteWeg
erachtet, der die Einschränkung des Rechts auf freie Bekleidungswahl in be-
stimmten, konkret zu rechtfertigendenAusnahmefällen vorsieht, wie dies bei-
spielsweisebeimVerbotderVerhüllungderGesichtszügebeiDemonstrationen
derFall ist.EingenerellesVerbotvonKleidungsstückenindervorgeschlagenen
Formwirddaherabgelehnt.
Zusätzlich zur Stellungnahme ihresGeneralsekretariats hatdieÖsterreichi-
scheBischofskonferenz in ihrerFrühjahrsvollversammlung2017denGesetzes-
entwurf ebenfalls beratenund einePresseerklärungdazu veröffentlicht.Dabei
bedauertsie,dasseinethematischeEinschränkungderöffentlichenDebatte,die
durch die Einführung gesetzlicher Bekleidungsvorschriften entsteht, Gefahr
läuft, die eigentlichen Herausforderungen der Integration aus dem Blick zu
verlieren.
Zwar betonen die Bischöfe, dass wir in einer Kultur des offenen Gesichts
leben,dienichtzuletztindiesemPunktauchchristlichgeprägtist,undbewerten
dieVollverschleierung imöffentlichenRaumdaher als ein gesellschaftlichun-
erwünschtesVerhalten,gleichzeitigregensieaberan,anstelleeinesallgemeinen
Verbotes, klar zu regeln und zu begründen, inwelchen konkreten Fällen das
Gesicht zu zeigen ist. Sie nennen hier als Beispiele die Schule oder den Ge-
richtssaal.
Abschließend fordern die Bischöfe aber ein, dass niemand aus welchen
GründenauchimmerzueinerverhüllendenBekleidunggezwungenwerdendarf,
insbesondere,wennsichdieserZwangnurgegenFrauenrichtet.ImGrundegeht
es nachAnsicht der Bischöfe in dieser Frage vor allemumdas hohe Gut der
persönlichen Freiheit. Ihr sei im Zweifelsfall gerade in unserer Gesellschafts-
ordnungderVorzugzugeben.
PeterSchipka208
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik