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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 gegenüber den je konkreten Manifestationen von Pluralität. So schützt das Menschenrecht derReligionsfreiheit nicht etwadieReligionen als solche (z.B. deren Integrität, Reputation oder Ehre), sondern dieMenschen, die sich in Freiheitzuihnenbekennen–oderauchnichtbekennen;esgehtumihreWürde, FreiheitundGleichheit.ÄhnlicheslässtsichüberdieMeinungsfreiheitsagen.Sie verlangt nicht die vorbehaltloseWertschätzung jedwederMeinungsäußerung, sondern zieltwiederumaufRespekt für denMenschen als Subjekt eigenerPo- sitionierung in politischen und sonstigen Streitfragen. (Auch dann für Mei- nungsfreiheit einzutreten, wennman die jeweils vorgetragene Position nicht teilt, ist seit Voltaire geradezu zum Beleg menschenrechtlichen Bewusstseins geworden). Ein anderesBeispiel bietenkulturelleMinderheitenrechte. Sie die- nen nicht dazu, eine bestehende kulturelle Vielfalt gleichsammuseal zu kon- servieren, sondernwollenwiederumdenbetroffenenMenschen institutionellen Rückhalt geben, ihre jeweiligen Traditionen in Freiheit weiterzuentwickeln – sofernsie sichdafürentscheiden. Man könnte die Liste der Beispiele leicht erweitern, an denen sich die GrundstrukturderMenschenrechte illustrieren lässt: Sie anerkennendiemitt- lerweile entstandeneund sichwomöglichweiter entwickelndeVielfalt stets in- direkt, nämlich dadurch, dass sie die Menschen als verantwortliche Subjekte rechtlich stärken.19Diese charakteristische Indirektheit impliziert zugleich ein Moment derKonditionalität:Anerkennung der Vielfalt geschieht nicht ohne WennundAber, sondern unter der Bedingung, dass diese plausiblerweise als ManifestationmenschlicherWürde,FreiheitundGleichheitverstandenwerden kann.Dies impliziert kritischeVorbehalte inalleneinschlägigenFeldern.Kon- kret: Religiöser Zwang – etwa in Gestalt von Einschüchterungsmaßnahmen gegenüber potenziellen „Abtrünnigen“ – kann keinesfalls akzeptiert werden; entsprechendePraktikenfallendemnachauchnichtunterdieReligionsfreiheit. WennMeinungsäußerungendaraufhinauslaufen,durchhasserfüllteSprechakte bestimmte Menschen bewusst aus der Kommunikationsgemeinschaft zu ex- kommunizieren,mussderStaat– imRahmenderdafür vorgesehenenKriteri- en– ggf. Grenzen setzen. KulturelleMinderheitenrechte vergatternMenschen keineswegsaufihrevorgegebenekulturelleIdentität;wersichausfreienStücken demgesellschaftlichenMainstreamanschließenunddeshalbkulturell „assimi- lieren“möchte,hatdazualleFreiheit. Letzter tragenderGrundderMenschenrechteistdieWürdedesMenschenals eines Verantwortungssubjekts. Alle Menschenrechte dienen dazu, diesen Re- spektinunterschiedlichenLebensbereichenwirksamzuunterstützen.Siegeben demgebotenenRespekt vorderWürdedesMenschenalsVerantwortungssub- 19 Vgl.dazu–amBeispielderReligionsfreiheitentwickelt–HeinerBielefeldt/MichaelWiener, ReligiousFreedomunderScrutiny,Pennsylvania2020,S. 13–46. Menschenrechteund„traditionelleWerte“:EinehoffnungslosvergifteteDebatte? 273 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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