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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
gegenüber den je konkreten Manifestationen von Pluralität. So schützt das
Menschenrecht derReligionsfreiheit nicht etwadieReligionen als solche (z.B.
deren Integrität, Reputation oder Ehre), sondern dieMenschen, die sich in
Freiheitzuihnenbekennen–oderauchnichtbekennen;esgehtumihreWürde,
FreiheitundGleichheit.ÄhnlicheslässtsichüberdieMeinungsfreiheitsagen.Sie
verlangt nicht die vorbehaltloseWertschätzung jedwederMeinungsäußerung,
sondern zieltwiederumaufRespekt für denMenschen als Subjekt eigenerPo-
sitionierung in politischen und sonstigen Streitfragen. (Auch dann für Mei-
nungsfreiheit einzutreten, wennman die jeweils vorgetragene Position nicht
teilt, ist seit Voltaire geradezu zum Beleg menschenrechtlichen Bewusstseins
geworden). Ein anderesBeispiel bietenkulturelleMinderheitenrechte. Sie die-
nen nicht dazu, eine bestehende kulturelle Vielfalt gleichsammuseal zu kon-
servieren, sondernwollenwiederumdenbetroffenenMenschen institutionellen
Rückhalt geben, ihre jeweiligen Traditionen in Freiheit weiterzuentwickeln –
sofernsie sichdafürentscheiden.
Man könnte die Liste der Beispiele leicht erweitern, an denen sich die
GrundstrukturderMenschenrechte illustrieren lässt: Sie anerkennendiemitt-
lerweile entstandeneund sichwomöglichweiter entwickelndeVielfalt stets in-
direkt, nämlich dadurch, dass sie die Menschen als verantwortliche Subjekte
rechtlich stärken.19Diese charakteristische Indirektheit impliziert zugleich ein
Moment derKonditionalität:Anerkennung der Vielfalt geschieht nicht ohne
WennundAber, sondern unter der Bedingung, dass diese plausiblerweise als
ManifestationmenschlicherWürde,FreiheitundGleichheitverstandenwerden
kann.Dies impliziert kritischeVorbehalte inalleneinschlägigenFeldern.Kon-
kret: Religiöser Zwang – etwa in Gestalt von Einschüchterungsmaßnahmen
gegenüber potenziellen „Abtrünnigen“ – kann keinesfalls akzeptiert werden;
entsprechendePraktikenfallendemnachauchnichtunterdieReligionsfreiheit.
WennMeinungsäußerungendaraufhinauslaufen,durchhasserfüllteSprechakte
bestimmte Menschen bewusst aus der Kommunikationsgemeinschaft zu ex-
kommunizieren,mussderStaat– imRahmenderdafür vorgesehenenKriteri-
en– ggf. Grenzen setzen. KulturelleMinderheitenrechte vergatternMenschen
keineswegsaufihrevorgegebenekulturelleIdentität;wersichausfreienStücken
demgesellschaftlichenMainstreamanschließenunddeshalbkulturell „assimi-
lieren“möchte,hatdazualleFreiheit.
Letzter tragenderGrundderMenschenrechteistdieWürdedesMenschenals
eines Verantwortungssubjekts. Alle Menschenrechte dienen dazu, diesen Re-
spektinunterschiedlichenLebensbereichenwirksamzuunterstützen.Siegeben
demgebotenenRespekt vorderWürdedesMenschenalsVerantwortungssub-
19 Vgl.dazu–amBeispielderReligionsfreiheitentwickelt–HeinerBielefeldt/MichaelWiener,
ReligiousFreedomunderScrutiny,Pennsylvania2020,S. 13–46.
Menschenrechteund„traditionelleWerte“:EinehoffnungslosvergifteteDebatte? 273
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik