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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
Auch wenn aufgrund der auf dem Prinzip der Verletzbarkeit basierenden
moralischenBegründungderMenschenrechtemitdenMenschenrechtenposi-
tive und negative Plichten für die Duty-Bearers korrespondieren, stellt sich
dennoch die Frage nach einer Ausnahmeregelung im Falle von Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften und nach einer Unterlassung von staatlichen
Interventionen in solchen. Für eineAusnahmeregelungund für eineUnterlas-
sung eines Eingreifens von staatlicher Seite in Religions- undWeltanschau-
ungsgemeinschaften spricht gemäß einem kommunitaristischen Ansatz, dass
angesichts einer Menschenrechtsverletzung innerhalb einer religiösen bzw.
weltanschauungsbasierten Gemeinschaft die Friedensfunktion der Neutralität
desStaatesdarinbesteht,nichtzuintervenieren,„dastaatlichesEingreifenindie
Binnenstruktur geschlossener Gruppierungen und Gemeinschaften immer
konfliktfördernd ist“21.
Gegen diesen Einwand ist jedoch anzuführen, dass eine solche Ausnahme
bzw.Unterlassungden legitimenAnsprüchenderTrägerinnenundTräger von
Menschenrechten bzw. von potentiellen oder reellen Opfern vonMenschen-
rechtsverletzungen innerhalb bzw. von Religions- und Weltanschauungsge-
meinschaften nicht gerecht wird. Denn eine derartige Zurückhaltung würde
bedeuten,dass indiesemFalldaskollektiveRechtaufReligionsfreiheit faktisch
andereMenschenrechteaushebelnwürde,daderStaatunterBezugnahmeaufdas
kollektiveRechtaufReligionsfreiheitangesichtsvonMenschenrechtsverletzungen
nichts unternehmen würde. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
würden so gleichsam von allem – insbesondere von denmit denMenschen-
rechten korrespondierendenPflichten – dispensiertwerden22und einen abso-
lutenFreipass erhalten. Zudemgilt es zu beachten, dass kollektiveMenschen-
rechte immer imDienst der besserenDurchsetzung und Realisierung indivi-
dueller Menschenrechte stehen und niemals individuelle Menschenrechte
verletzendürfen.
AuspragmatischerSichtkanndiesbezüglichzudemhinzugefügtwerden,dass
staatlicheInterventionverschiedeneFormenfindenkann(z.B.Mediationu.ä.).
Dies kann die berechtigte Sorge vor dem konfliktfördernden Potential des
staatlichenEingreifensmindern.
Ebenfalls pragmatisch betrachtet kommt noch hinzu, dass der Zwang zum
VerlasseneinerReligions-oderWeltanschauungsgemeinschaftauchsozialeund
andtheFamily,NewYork1989,S. 116–117;vgl.dazuJosephRaz,TheMoralityofFreedom,
Oxford1986,S. 427–429.
21 Walter Kälin, Grundrechte im Kulturkonflikt. Freiheit und Gleichheit in der Einwande-
rungsgesellschaft,Zürich2000,S. 47.
22 Vgl.AdrianLoretan,Religionsfreiheit imKontextderGrundrechte.EinÜberblick, in:Ders.
(Hg.),Religionsfreiheit imKontextderGrundrechte,ReligionsrechtlicheStudien2,Zürich
2011a,S. 9–14,hier: 9–10.
PeterG.Kirchschläger312
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik