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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
mögen, umden Fortbestand der Gemeinschaft sicherzustellen, und daher im
Dienste der Tradition zulässig zu sein scheinen, bleibt dies aus diesemGrund
und auch vomStandpunkt eines Rechtsstaates aufgrund derUniversalität der
Menschenrechte inakzeptabelundmussvonstaatlicherSeiteunterbundenund
vorgebeugtwerden.
Angesichts vonMenschenrechtsverletzungen durch bzw. in Religions- und
WeltanschauungsgemeinschaftenmussderStaataucheingreifen,umsichnicht
selbst zuunterwandernundaufzugeben.DenndieMenschenrechtebildendas
FundamentdesRechtsstaates.DerStaatkanndaherkeineParallelgesellschaften
mit eigenemmenschenrechtswidrigemRecht dulden, sondernmuss in deren
Unterbindung und Prävention aktiv werden, sein bzw. bleiben – immer vor
AugendaseinzelneIndividuum,dasTrägerinbzw.TrägervonMenschenrechten
ist und auch innerhalb von Religions- undWeltanschauungsgemeinschaften
nichtOpfer vonMenschenrechtsverletzungenseinbzw.werdendarf.
DieGlaubwürdigkeitundKohärenzdesStaatesstehenaufdemSpiel. Inihren
diesbezüglichenEntscheidungen,MaßnahmenundHandlungenmüssenStaaten
jedoch darauf achten, dass „nicht dieMittel ungeduldiger Interventionen die
normativen Zwecke selber verletzen und zugleich denWiderstand derer pro-
vozieren,diebefreitwerdensollen.“40
Es stellt sich andieser Stelle die Frage, obdie staatlichePflicht, etwas ange-
sichts vonMenschenrechtsverletzungen inbzw.durchReligions- oderWeltan-
schauungsgemeinschaften zu unternehmen, auch in Situationen gültig bleibt,
wenn eine reelle Austrittsoption in einer Religions- oderWeltanschauungsge-
meinschaftbestehenwürde, inderzumeinendieobenbeschriebenebesondere
Qualität von Religion undWeltanschauung abgeschwächt oder gar nicht vor-
handenwäre, und inder zumanderendieFolgeneinesAustrittsweder soziale
Exklusion noch negative Auswirkungen auf das weitere Leben und auf die
FortexistenzaußerhalbderReligions-undWeltanschauungsgemeinschaftsowie
auch keine finanziellen Nachteile hervorrufen würden. Bereits im Zuge der
Formulierung dieser Frage wird offensichtlich, dass allenfalls der zweite Teil
möglicherweise denkbar wäre. Im ersten Teil – der Möglichkeit einer Ab-
schwächungoder einesNichtvorhandenseins der besonderenQualität vonRe-
ligionundWeltanschauung–kanndavonwohl aufgrunddesWesensvonReli-
gion undWeltanschauung nicht die Rede sein, zumal sich dieser Aspekt von
außennichtbeurteilen lässt.
IndiesemSinnemussdieFrageandersgestelltwerden,nämlichobderStaat
aucheingreifenmuss, falls einAustritt aus einerReligions-oderWeltanschau-
ungsgemeinschaft freistehenwürde undmöglichwäre sowie keine soziale Ex-
40 IngeborgMaus,Menschenrechte,DemokratieundFrieden.PerspektivenglobalerOrdnung,
Frankfurt a.M.2015,S. 225.
LiberalerRechtsstaat 317
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik