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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 das ausverhandelte Beitrittsabkommen mit den primärrechtlichen Beitritts- voraussetzungen und dabei insbesondere mit der Autonomie der Unions- rechtsordnung fürunvereinbarerklärthat.14DassdieEuropäischeKommission mitdieserEntscheidungnichtgeradeglücklich ist,machteJean-ClaudeJuncker in seiner Rede vor der Parlamentarischen Versammlung des Europarats am 19.April 2016deutlich: „Die Europäische Union ist verpflichtet, dieser Konvention beizutreten – eine Ver- pflichtung, die in unseren EU-Verträgen festgelegt ist. Lassen Sie mich klar und deutlichsagen:DieserBeitritt,derBeitrittzurKonventionisteinepolitischePriorität– fürdievonmirgeführteKommissionund fürmichpersönlich.Wirarbeitenaneiner Lösungundwirwerdennichteher ruhen,biswireineLösunggefundenhaben.“15 DerGrundrechtsschutzstelltsichjedenfallsauchausreligiös-weltanschaulicher Perspektive als einkomplexes, vielschichtigesGefügedar, indemdiverseVor- gabender involviertenRechtskreisegleichsamgebündeltwerden.Dementspre- chendheißt esauchinArt. 6Abs.2EUV,dassdieUniondieGrundrechteachtet, wiesiesichausderEMRKundausdengemeinsamenVerfassungsüberlieferungen derMitgliedstaatenalsallgemeineGrundsätzedesGemeinschaftsrechtsergeben. EswurdenabernichtnurderGrundrechtsschutz imAllgemeinenunddamit auchdieReligionsfreiheit imRahmendes „europäischenGrundrechtsverbun- des“deutlichausgebaut,sonderneswurdeauchreligiösenInteressenindenvom europäischenRecht erfasstenBereichenverstärktRechnunggetragen.DasGe- meinschafts- bzw. Unionsrecht hat allerdings lange Zeit die Religionsgemein- schaftenals institutionelleBezugs- undKristallisationspunkte religiöser Inter- essenkaumindenBlickgenommen.Dies liegtdaran,dassdasGemeinschafts-/ Unionsrecht keine expliziten religionsrechtlichen Kompetenzen aufweist. Da aber andererseits keine „Bereichsausnahme“vorliegt, d.h. keineExemtionaus demGeltungsbereich des Unionsrechts, kommt es imHinblick auf den Cha- rakterdesReligionsrechts als „Querschnittsmaterie“ inzunehmendemMaßzu VorlageandenEuGHunterUmständenals eineVerletzungvonArt. 6Abs.1EMRKwertet, dannistdaseinerseitsein„EuGH-freundlicherAkt“greiftaberandererseitsindasVerhältnis zwischen EuGHundmitgliedstaatlichen Gerichten ein, was im Grunde genommen eine Einmischung in die Unionsrechtsordnung bedeutet. Vgl. dazu denÜberblick bei Ulrich Haltern, Europarecht,Dogmatik imKontext II: Rule ofLaw–Verbunddogmatik–Grund- rechte, 3.Aufl.,Tübingen2017,Rn.418ff. 14 Vgl.dazuumfassendChristopherSchmidt,Grund-undMenschenrechteinEuropa.Dasneue System des Grund- undMenschenrechtsschutzes in der Europäischen Union nach dem InkrafttretendesVertrags vonLissabonunddemBeitritt derUnion zurEMRK, JusEuro- paeum56,Baden-Baden2013,S. 63–114;DanielEngel,DerBeitrittderEuropäischenUnion zur EMRK, Jus Internationale et Europaeum 110, Tübingen 2015; Haltern, Europarecht, Rn.1638–1646. 15 Vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_SPEECH-16-1487_en.htm(letzterZugriff: 15.04. 2019). DiePluralitätdeseuropäischenRechtsraumsunddasReligionsrecht 331 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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