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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
undunterschiedliche rechtlicheQualität bzw.Wirkungskraft aufweisen.Dabei
schälen sich imWesentlichen folgende tragende „Säulen“ eines europäischen
Religionsrechtsheraus:
1. Schutz derReligions- undWeltanschauungsfreiheit imRahmendes „eu-
ropäischenGrundrechtsverbundes“mitderzentralenBedeutungderEMRKals
lawmaking treaty33unddemGrundrechtskatalogderGrundrechte-Chartader
EuropäischenUnion,diebeidedurchdenVertragvonLissaboneinewesentliche
Aufwertung erfahrenhaben.Dies findet seinenNiederschlag imGrundrechts-
dialogzwischenEGMRundEuGH.HierbestehteineweitereVernetzung,dadie
„Verfassungsüberlieferungen derMitgliedstaaten“ in dieses System eingebun-
den sind (so Art. 6 Abs.2 EUV), wobei vor allem der Straßburger Judikatur
große Bedeutung bei Herausbildung eines europäischen religionsrechtlichen
ordrepubliczukommt.
EineunterstützendeRolle spielt auchderExpertenbeirat fürReligions-und
Glaubensfreiheit bei der OSZE als beratendes Gremium für einschlägige An-
fragenundStellungnahmen.
2. Anerkennung des Status von Religions- und Weltanschauungsgemein-
schaften (Art. 17 Abs. 1 und 2 AEUV), sowie die Institutionalisierung eines
Dialogsmitdiesen(Art. 17Abs. 3AEUV).Seit jeherwurdevondenStraßburger
Instanzen den Konventionsstaaten beimGrundrecht der Religionsfreiheit ein
weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Vielfalt der religionsrechtlichen
Systeme sollte und soll unangetastet bleiben. Diese Sensibilität findet sich
grundsätzlich auch imUnionsrechtwieder. Es bedarf in diesemBereich einer
besonderen Kontextsensibilität des EuGHs, vergleichbar der „Margin of Ap-
preciation“-DoktrindesEGMR.DieBestimmungdesArt. 17AEUVenthältalso
einenAchtungsanspruch, der einBeeinträchtigungsverbotmiteinschließt, und
istdaherprimäreinzubinden inden inArt. 6desUnionsvertragesverankerten
Grundrechtsschutz.Daraus resultiert ein Schutz jedenfalls der sich indenein-
zelnenMitgliedstaatenausder religionsrechtlichenGrundkonzeptionergeben-
den Strukturprinzipien. Wie weit auch einzelne materielle Rechtspositionen
davonumfasst sind, bedarf einer auf den Einzelfall bezogenenGrenzziehung,
wobeidas„Beeinträchtigungsverbot“füreinebestimmteRechtsvorschriftumso
eherzugeltenhabenwird,„jestärkersieAusdruckdergrundsätzlichenRegelung
des Staat-Kirche-Verhältnisses in dem jeweiligenMitgliedstaat ist.“34Der den
KirchenundReligionsgemeinschaftenzuverleihendereligionsrechtlicheStatus
stellt einen Ausfluss der kollektiven bzw. korporativen Religionsfreiheit dar,
33 ChristophGrabenwarter /KatharinaPabel,EMRK,6.Aufl.,Basel-Wien2016,§2,Rn.1.
34 ChristianWalter, ReligionundRecht der EuropäischenUnion, in: Andreas Zimmermann
(Hg.), Religionund InternationalesRecht, Berlin 2006, S. 207–226, hier: S. 225f. unterBe-
rufungaufStefanMuckel,DieRechtsstellungderKirchenundReligionsgemeinschaftennach
demVertrag über eineVerfassung für Europa, in: DÖV58/2005, S. 191–200, hier: S. 199.
DiePluralitätdeseuropäischenRechtsraumsunddasReligionsrecht 335
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik