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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 undunterschiedliche rechtlicheQualität bzw.Wirkungskraft aufweisen.Dabei schälen sich imWesentlichen folgende tragende „Säulen“ eines europäischen Religionsrechtsheraus: 1. Schutz derReligions- undWeltanschauungsfreiheit imRahmendes „eu- ropäischenGrundrechtsverbundes“mitderzentralenBedeutungderEMRKals lawmaking treaty33unddemGrundrechtskatalogderGrundrechte-Chartader EuropäischenUnion,diebeidedurchdenVertragvonLissaboneinewesentliche Aufwertung erfahrenhaben.Dies findet seinenNiederschlag imGrundrechts- dialogzwischenEGMRundEuGH.HierbestehteineweitereVernetzung,dadie „Verfassungsüberlieferungen derMitgliedstaaten“ in dieses System eingebun- den sind (so Art. 6 Abs.2 EUV), wobei vor allem der Straßburger Judikatur große Bedeutung bei Herausbildung eines europäischen religionsrechtlichen ordrepubliczukommt. EineunterstützendeRolle spielt auchderExpertenbeirat fürReligions-und Glaubensfreiheit bei der OSZE als beratendes Gremium für einschlägige An- fragenundStellungnahmen. 2. Anerkennung des Status von Religions- und Weltanschauungsgemein- schaften (Art. 17 Abs. 1 und 2 AEUV), sowie die Institutionalisierung eines Dialogsmitdiesen(Art. 17Abs. 3AEUV).Seit jeherwurdevondenStraßburger Instanzen den Konventionsstaaten beimGrundrecht der Religionsfreiheit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Vielfalt der religionsrechtlichen Systeme sollte und soll unangetastet bleiben. Diese Sensibilität findet sich grundsätzlich auch imUnionsrechtwieder. Es bedarf in diesemBereich einer besonderen Kontextsensibilität des EuGHs, vergleichbar der „Margin of Ap- preciation“-DoktrindesEGMR.DieBestimmungdesArt. 17AEUVenthältalso einenAchtungsanspruch, der einBeeinträchtigungsverbotmiteinschließt, und istdaherprimäreinzubinden inden inArt. 6desUnionsvertragesverankerten Grundrechtsschutz.Daraus resultiert ein Schutz jedenfalls der sich indenein- zelnenMitgliedstaatenausder religionsrechtlichenGrundkonzeptionergeben- den Strukturprinzipien. Wie weit auch einzelne materielle Rechtspositionen davonumfasst sind, bedarf einer auf den Einzelfall bezogenenGrenzziehung, wobeidas„Beeinträchtigungsverbot“füreinebestimmteRechtsvorschriftumso eherzugeltenhabenwird,„jestärkersieAusdruckdergrundsätzlichenRegelung des Staat-Kirche-Verhältnisses in dem jeweiligenMitgliedstaat ist.“34Der den KirchenundReligionsgemeinschaftenzuverleihendereligionsrechtlicheStatus stellt einen Ausfluss der kollektiven bzw. korporativen Religionsfreiheit dar, 33 ChristophGrabenwarter /KatharinaPabel,EMRK,6.Aufl.,Basel-Wien2016,§2,Rn.1. 34 ChristianWalter, ReligionundRecht der EuropäischenUnion, in: Andreas Zimmermann (Hg.), Religionund InternationalesRecht, Berlin 2006, S. 207–226, hier: S. 225f. unterBe- rufungaufStefanMuckel,DieRechtsstellungderKirchenundReligionsgemeinschaftennach demVertrag über eineVerfassung für Europa, in: DÖV58/2005, S. 191–200, hier: S. 199. DiePluralitätdeseuropäischenRechtsraumsunddasReligionsrecht 335 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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