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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 einschließlicheinesSelbstbestimmungsrechts.Geradedieseshat indenbeiden letztenDezennien inder Straßburger JudikaturdeutlichereKonturenerhalten. In diesemZusammenhang ist auch auf die oben erwähntenGuidelines for Review of Legislation Pertaining to Freedom of Religion or Belief des Exper- tenbeirats fürReligions-undGlaubensfreiheitbeiderOSZEzuverweisen. 3.Antidiskriminierungsmaßnahmen (Art. 10undArt. 19AEUV).Durch13 EGVdesVertrags vonAmsterdam, der inArt. 19AEUVübernommenwurde, wareserstmalszueinerausdrücklichenErfassungderreligiösenDimensiondes Lebens in einem Gründungsvertrag gekommen, ohne dass es vermittelnder Umwegeüber andereBestimmungendes Primärrechts bedurfte. Im religions- rechtlichen Kontext ist vor allem auf die auf der Grundlage dieser Ermäch- tigungsnorm ergangenen Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie 2000/78/EG (Antidiskriminierungs-Richtlinie) und Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG sowie das inderenUmsetzung indenFolgejahren jeweils ergangenemitglied- staatliche Gleichbehandlungsrecht hinzuweisen. Die ersten Urteile des EuGH zum Antidiskriminierungsrecht im religionsrechtlichen Kontext wurden mit besonderer Spannung erwartet,35 und prompt wurde bereits in den unter- schiedlichen Zugängen zumTragen eines islamischen Kopftuchs amArbeits- platz in den Schlussanträgen der jeweils befassten Generalanwältinnen die Bandbreiteder religionsrechtlichenGrundfragen fassbar.36 Ergänzend ist hier auch auf die Tätigkeit der bei der OSZE eingerichteten Abteilung für Toleranz und Nichtdiskriminierung zu verweisen, die sich schwerpunktmäßig auchmit Religions- undWeltanschauungsfreiheit befasst. 4. Im Sekundärrecht finden sich verschiedene Rechtsvorschriften, die ent- weder ein spezielles Diskriminierungsverbot enthalten, für einzelne religions- rechtlicheMaterieneinSonderrecht schaffenoderauchmittelbareAuswirkun- genaufReligionsgemeinschaftenalsTeilnehmeramWirtschaftslebenhaben. 35 EuGH14.3.2017,C-157/15,SamiraAchbita&Centrumvoorgelijkheidvankansenenvoor racismebestrijding /G4S Secure SolutionsNVundC-188/15, AsmaBougnaoui undAsso- ciation de d8fense des droits de l’homme (ADDH) / Micropole SA, vormals Micropole UniversSA,vgl.dazudenKommentar vonRichardPotz in.öarr65/2018,S. 180–212. 36 Schlussanträge GA J. Kokott vom31.05.2016 (Samira Achbita)mit einem „laizistischen“ Zugang, vgl. http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=179082&doc lang=DE(letzterZugriff: 19.06.2019);SchlussanträgeGAE.undSharpstonvom13.6.2016 (Asma Bougnaoui) mit einem die öffentliche Sichtbarkeit von Religion in ausgewogener Weise berücksichtigenden Zugang, vgl. http://curia.europa.eu/juris/document/document. jsf?docid=181584&doclang=DE (letzter Zugriff: 19.06.2019). Der Gerichtshof hat sich dannallerdings indenbeidenEntscheidungenumeineHarmonisierungbemüht. RichardPotz336 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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