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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 trag von Lissabon wird geradezu von einer Mehrebenen-Verfassung gespro- chen.44Dementsprechendkommen imKollisionsfall keinedurchhierarchische Strukturen bestimmte Instrumentarien zur Anwendung, sondern vielmehr solche,diedurchKoordinationundKooperationgeprägtsind.Angesichtseines derartigen Ebenenausgleichs erscheinen nationale Rechtsordnung und Ge- meinschafts- bzw. Unionsrechtsordnung als zwei Teilordnungen, die erst in ihrem Zusammenwirken die für den Normunterworfenen maßgebliche „Ge- genseitigkeitsordnung“ ergeben. Heinig nennt diesen Vorgang der Rechtsfin- dung einen „Kompatibilisierungsprozess“.45Die Sicherung der Kompatibilität der Entscheidungen geschieht durch die Bindung beider Bereiche und ihrer Höchstgerichte an eineReihe vongemeinsamenPrinzipien, derenGeltung auf einemAktdergegenseitigenAnerkennungberuht.46 ImBereich derGrundrechte kames von jeher zu einer entsprechenden ge- genseitigenBeeinflussung zwischendenbeidenEbenen, die sich sukzessive in Richtung einerHarmonisierungverdichtet hat.Dabei stellt dieEMRKdenwe- sentlichsten gemeinsamen Bezugspunkt dar. Vor diesemHintergrund ist mit StefanMückl festzuhalten, „dass die beiden europäischenGrundrechtsebenen und die nationalen Grundrechtsregime in ein Komplimentärverhältnis treten undkumulativ, aber funktionsspezifischdieGrundrechtederBürgerund ihrer Vereinigungensichern.“47 Besondere Bedeutung gewinnt diese Komplementarität im Verhältnis zwi- schendemEuGHunddennationalenGerichten.48DadienationalenGerichtedas Unionsrecht anzuwendenhaben, stellt es „weniger eine demnationalenRecht gegengelagerte Rechtsordnung [dar], die die nationale Souveränität einzu- 44 IngolfPernice,TheTreatyofLisbon:MultilevelConstitutionalismintheEuropeanUnion,in: EuropeanLawReview27/2002,S. 511–529, zu findenauchunterhttp://www.whi-berlin.de/ pernice-constitutionalism.htm(letzterZugriff: 12.04.2019). 45 HansMichaelHeinig,Art. 13unddiekorporativeReligionsfreiheitnachdemGrundgesetz. ZugleicheinBeitragzudenPerspektiveneineseuropäischenReligions(verfassungs)rechts, in:AndreasHaratsch(u.a.) (Hg.),ReligionundWeltanschauung imsäkularenStaat, Stutt- gart (u.a.) 2001, S. 215–254, hier: S. 244ff unter Berufung auf Görg Haverkate, Verfas- sungslehre.Verfassung alsGegenseitigkeitsordnung,München1992; Potz / Schinkele, Eu- roparecht, S. 134. 46 Diese Entwicklung hat auch eine globale Dimension. Nationale Gerichte ziehen bei der Auslegung des nationalen Rechts zunehmend internationale Quellen heran, nicht zuletzt auchweilinternationaleGerichteimmeröftergleichgelagerteFälleentscheiden.Anne-Marie Slaughter,AGlobalCommunityofCourts, in:Harvard International Law Journal 44/2003, S. 191–219. 47 StefanMückl,EuropäisierungdesStaatskirchenrechts,Baden-Baden2005,S. 427. 48 Vgl.Anne-MarieSlaughter/AlecStoneSweet/JosephWeiler,TheEuropeanCourtandnatio nal courts – doctrine and jurisprudence: legal change in its social context, Oxford 1997. RichardPotz338 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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