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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
Doch Grim und Finke haben noch einen weiteren Religionsindex – den
„Government Favoritism Index“ – entwickelt, der staatliche Privilegierungen
vonbestimmtenReligionenindieBewertungaufnimmt.Dieser Indexbewertet
wieder zwischen0 (keinePrivilegien)und10 (extremeBevorzugung).Hier er-
gibt sichnuneinBild,dasauchfürWesteuropadeutlicheEinschränkungender
Religionsfreiheit bescheinigt: Deutschland (6,3), Frankreich (5,0) undÖster-
reich (6,1) liegen über demweltweitenDurchschnitt (4,6) und unterscheiden
sichkaumvoneinemLandwiederTürkeimit einemWert von6,8 (dieTürkei
weist für den „Government Regulation Index“ einenWert von 5,1 auf). Viele
westeuropäische Länder kennen keinen mit den USA vergleichbaren freien
MarktderReligionen.
2. EinschränkungenderReligionsfreiheit inÖsterreich
DerfürÖsterreichausgewiesenerelativhoheWertvon6,1 fürden„Government
FavoritismIndex“lässtsichleichtdurchkonkreteBeispieleanschaulichmachen.
SofindetsichinÖsterreicheindreistufigesModelldesstaatlichenVerhältnisses
zu den Religionen. An oberster Stelle stehen sechzehn gesetzlich anerkannte
KirchenoderReligionsgesellschaftenwie z.B. die römisch-katholischeKirche,
die evangelische Kirche, die orthodoxe Kirche, die Israelitische Religionsge-
sellschaft, die Islamische Glaubensgemeinschaft inÖsterreich oder auch die
Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich. Nur diese Religionsgesell-
schaftenhabendasRecht aufReligionsunterricht anöffentlichenSchulenoder
könnenPrivatschulenmitÖffentlichkeitsrecht errichten.Auch steuerlicheBe-
günstigungengehörenzudenPrivilegiendiesererstenGruppe.Aufderzweiten
Stufe befinden sich – und das erst seit dem Jahr 1998 – die Religiösen Be-
kenntnisgemeinschaftenmitRechtspersönlichkeit.Dazuzählenunteranderem
dieAlt-AlevitischeGlaubensgemeinschaft inÖsterreich, die Bah#’&-Religions-
gemeinschaft Österreich oder die Hinduistische Religionsgesellschaft in
Österreich. In einer dritten Gruppe befinden sich schließlich jene religiösen
Gemeinschaften,diederStaatals solchenichtanerkenntunddie sichrechtlich
nur gemäß demallgemeinenVereinsrecht konstituieren können. Selbst dieser
dritteWegmusste aber erstmühsamerstrittenwerden,weil dasVereinsgesetz
von 1867 Religionsgesellschaften davon ausschloss und es erst 2002 zu einer
entsprechendenÖffnung für Religionen kam.13Ein entscheidendes Kriterium
13 Herbert Kalb / Richard Potz / Brigitte Schinkele, Religionsrecht,Wien 2003, S. 127–129;
FranzGraf-Stuhlhofer, FrischesWasser auf dürres Land: Festschrift zum 50-jährigen Be-
stehendesBundesderBaptistengemeinde inÖsterreich,Baptismus-Studien7,Kassel2005,
S. 210.
WolfgangPalaver348
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik