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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 Doch Grim und Finke haben noch einen weiteren Religionsindex – den „Government Favoritism Index“ – entwickelt, der staatliche Privilegierungen vonbestimmtenReligionenindieBewertungaufnimmt.Dieser Indexbewertet wieder zwischen0 (keinePrivilegien)und10 (extremeBevorzugung).Hier er- gibt sichnuneinBild,dasauchfürWesteuropadeutlicheEinschränkungender Religionsfreiheit bescheinigt: Deutschland (6,3), Frankreich (5,0) undÖster- reich (6,1) liegen über demweltweitenDurchschnitt (4,6) und unterscheiden sichkaumvoneinemLandwiederTürkeimit einemWert von6,8 (dieTürkei weist für den „Government Regulation Index“ einenWert von 5,1 auf). Viele westeuropäische Länder kennen keinen mit den USA vergleichbaren freien MarktderReligionen. 2. EinschränkungenderReligionsfreiheit inÖsterreich DerfürÖsterreichausgewiesenerelativhoheWertvon6,1 fürden„Government FavoritismIndex“lässtsichleichtdurchkonkreteBeispieleanschaulichmachen. SofindetsichinÖsterreicheindreistufigesModelldesstaatlichenVerhältnisses zu den Religionen. An oberster Stelle stehen sechzehn gesetzlich anerkannte KirchenoderReligionsgesellschaftenwie z.B. die römisch-katholischeKirche, die evangelische Kirche, die orthodoxe Kirche, die Israelitische Religionsge- sellschaft, die Islamische Glaubensgemeinschaft inÖsterreich oder auch die Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich. Nur diese Religionsgesell- schaftenhabendasRecht aufReligionsunterricht anöffentlichenSchulenoder könnenPrivatschulenmitÖffentlichkeitsrecht errichten.Auch steuerlicheBe- günstigungengehörenzudenPrivilegiendiesererstenGruppe.Aufderzweiten Stufe befinden sich – und das erst seit dem Jahr 1998 – die Religiösen Be- kenntnisgemeinschaftenmitRechtspersönlichkeit.Dazuzählenunteranderem dieAlt-AlevitischeGlaubensgemeinschaft inÖsterreich, die Bah#’&-Religions- gemeinschaft Österreich oder die Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich. In einer dritten Gruppe befinden sich schließlich jene religiösen Gemeinschaften,diederStaatals solchenichtanerkenntunddie sichrechtlich nur gemäß demallgemeinenVereinsrecht konstituieren können. Selbst dieser dritteWegmusste aber erstmühsamerstrittenwerden,weil dasVereinsgesetz von 1867 Religionsgesellschaften davon ausschloss und es erst 2002 zu einer entsprechendenÖffnung für Religionen kam.13Ein entscheidendes Kriterium 13 Herbert Kalb / Richard Potz / Brigitte Schinkele, Religionsrecht,Wien 2003, S. 127–129; FranzGraf-Stuhlhofer, FrischesWasser auf dürres Land: Festschrift zum 50-jährigen Be- stehendesBundesderBaptistengemeinde inÖsterreich,Baptismus-Studien7,Kassel2005, S. 210. WolfgangPalaver348 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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