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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
undWeltanschauungsfreiheit, führen, zumal esdadurch–wienäherauszufüh-
ren ist – gerade für Frauen undMädchen häufig nicht zu einer Entlastung,
sondern zuMehrfachdiskriminierungen kommt, weil sie so nicht nur Gefahr
laufenaufgrund ihresFrau-seins, sondernzusätzlichauchaufgrund ihrerReli-
giondiskriminiert zuwerden.
ImHintergrunddabei–dies gilt fürdieFragederZulässigkeit unterschied-
licherBekleidungenvonLehrpersonenundLernendengleichermaßen–stehtdie
bishernurunzureichendgeführteDiskussionüberdieBedeutungundvorallem
dieUmsetzung desAuftrags an Schulen zwangsfreieRäume zubieten. ImBe-
sonderen hierbei zu beachten ist die Frage, wie Lernende den Umgang mit
Pluralität – als eine notwendige Kompetenz heutiger Zeit – einüben können
beziehungsweisewelcheVerantwortunghierbei SchulenundLehrpersonenzu-
kommt.
Eine etwas andereKonstellation ergibt sich hinsichtlich der Frage nachder
Zulässigkeit Burka, Niqab beziehungsweise Bushiya in derÖffentlichkeit zu
tragen. So stehen hierbei, wie etwa das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz in
Österreich zeigt,47 der Religionsfreiheit der Burka-, Niqab- beziehungsweise
Bushiya-tragendenFrausicherheitspolitischeBedenken,aberauchdieSorgeum
die Sicherung „der zwischenmenschlichen Kommunikation im öffentlichen
Raum“48, die als „wesentliche Funktionsbedingung für ein friedliches Zusam-
menleben“49 beschrieben wird, gegenüber. Deutlich wird zweiteres vor allem
auch angesichts Burka-, Niqab- beziehungsweise Bushiya-tragenden Schüle-
rinnen,wodie Frage derMöglichkeit offenerKommunikation zwischenLehr-
person(sowieMitschülernundMitschülerinnen)undLernenderzudiskutieren
wäre. Dabei ist anzumerken, dass gerade für den schulischen Kontext in
Österreich jedochkaumFälle vonGesichtsschleier-tragendenMädchendoku-
mentiert sind.50
Die in der Rechtsprechung diskutierten Fälle zeigen deutlich, dass es gute
GründefüreineEinschränkungderReligionsfreiheitunddamitauchdesRechts
religiöse Symbole zu tragengebenkann.Etwa immerdann,wennSicherheits-
bedenkenhöherzubewertensind,wiedeutlichwirdetwaangesichtsderVerbots
beim Lenken eines Autos Bekleidung zu tragen, die die Sicht eingeschränkt.
47 Vgl.hierzuauchBenediktKommenda,IslamundRecht.KeinMinarettundkeineBurka, in:
RainerNowak/ErichKocina(Hg.),Gehörtder IslamzuÖsterreich,Wien-Graz-Klagenfurt
2017, S. 95–103,besonders: S. 101ff.
48 BundesministeriumfürInneres,VerbotGesichtsverhüllunginÖsterreich–Informationzum
Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/
einreise-und-aufenthalt-in-oesterreich/vollverschleierungsverbot-in-oesterreich/ (letzter
Zugriff: 01.02.2019) [inKraft seit 1.Oktober2017].
49 Ebd.
50 DasselbegiltfürdenöffentlichenRaum,sodassdasTragenvonBurka,Niqabbzw.Bushiyain
ÖsterreichalsRandphänomengesehenwerdenkann.
Religions-undWeltanschauungsfreiheit alsTeil derFrauenrechte 389
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik