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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 undWeltanschauungsfreiheit, führen, zumal esdadurch–wienäherauszufüh- ren ist – gerade für Frauen undMädchen häufig nicht zu einer Entlastung, sondern zuMehrfachdiskriminierungen kommt, weil sie so nicht nur Gefahr laufenaufgrund ihresFrau-seins, sondernzusätzlichauchaufgrund ihrerReli- giondiskriminiert zuwerden. ImHintergrunddabei–dies gilt fürdieFragederZulässigkeit unterschied- licherBekleidungenvonLehrpersonenundLernendengleichermaßen–stehtdie bishernurunzureichendgeführteDiskussionüberdieBedeutungundvorallem dieUmsetzung desAuftrags an Schulen zwangsfreieRäume zubieten. ImBe- sonderen hierbei zu beachten ist die Frage, wie Lernende den Umgang mit Pluralität – als eine notwendige Kompetenz heutiger Zeit – einüben können beziehungsweisewelcheVerantwortunghierbei SchulenundLehrpersonenzu- kommt. Eine etwas andereKonstellation ergibt sich hinsichtlich der Frage nachder Zulässigkeit Burka, Niqab beziehungsweise Bushiya in derÖffentlichkeit zu tragen. So stehen hierbei, wie etwa das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz in Österreich zeigt,47 der Religionsfreiheit der Burka-, Niqab- beziehungsweise Bushiya-tragendenFrausicherheitspolitischeBedenken,aberauchdieSorgeum die Sicherung „der zwischenmenschlichen Kommunikation im öffentlichen Raum“48, die als „wesentliche Funktionsbedingung für ein friedliches Zusam- menleben“49 beschrieben wird, gegenüber. Deutlich wird zweiteres vor allem auch angesichts Burka-, Niqab- beziehungsweise Bushiya-tragenden Schüle- rinnen,wodie Frage derMöglichkeit offenerKommunikation zwischenLehr- person(sowieMitschülernundMitschülerinnen)undLernenderzudiskutieren wäre. Dabei ist anzumerken, dass gerade für den schulischen Kontext in Österreich jedochkaumFälle vonGesichtsschleier-tragendenMädchendoku- mentiert sind.50 Die in der Rechtsprechung diskutierten Fälle zeigen deutlich, dass es gute GründefüreineEinschränkungderReligionsfreiheitunddamitauchdesRechts religiöse Symbole zu tragengebenkann.Etwa immerdann,wennSicherheits- bedenkenhöherzubewertensind,wiedeutlichwirdetwaangesichtsderVerbots beim Lenken eines Autos Bekleidung zu tragen, die die Sicht eingeschränkt. 47 Vgl.hierzuauchBenediktKommenda,IslamundRecht.KeinMinarettundkeineBurka, in: RainerNowak/ErichKocina(Hg.),Gehörtder IslamzuÖsterreich,Wien-Graz-Klagenfurt 2017, S. 95–103,besonders: S. 101ff. 48 BundesministeriumfürInneres,VerbotGesichtsverhüllunginÖsterreich–Informationzum Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG), vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/ einreise-und-aufenthalt-in-oesterreich/vollverschleierungsverbot-in-oesterreich/ (letzter Zugriff: 01.02.2019) [inKraft seit 1.Oktober2017]. 49 Ebd. 50 DasselbegiltfürdenöffentlichenRaum,sodassdasTragenvonBurka,Niqabbzw.Bushiyain ÖsterreichalsRandphänomengesehenwerdenkann. Religions-undWeltanschauungsfreiheit alsTeil derFrauenrechte 389 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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