Seite - 416 - in Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Bild der Seite - 416 -
Text der Seite - 416 -
© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
Übereinkommen über die Rechte vonMenschenmit Behinderungen von 2006
oderderChartaderGrundrechtederEuropäischenUnionvon2007wirdähnlich
formuliert. Die Behindertenrechtskonvention garantiert allen Menschen mit
BehinderungendasRecht,„imheiratsfähigenAlter,aufderGrundlagedesfreien
undvollenEinverständnissesderkünftigenEhegatteneineEhezuschließenund
eine Familie zu gründen“ sowie das Recht „auf freie und verantwortungsbe-
wusste EntscheidungüberdieAnzahl ihrerKinder unddieGeburtenabstände
sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowieAufklärung über Fort-
pflanzung und Familienplanung […] und […] die notwendigen Mittel zur
AusübungdieserRechte“6.DieEU-Grundrechte-Chartanennt inTeil IImitder
Überschrift „Freiheiten“: „dasRecht, eineEheeinzugehenundeineFamilie zu
gründen“(Art. 9)undinTeilIIImitderÜberschrift„Gleichheit“:„Kinderhaben
AnspruchaufdenSchutzunddieFürsorge,die für ihrWohlergehennotwendig
sind.“Und:„JedesKindhatAnspruchaufregelmäßigepersönlicheBeziehungen
unddirekteKontaktezubeidenElternteilen, […]“7.
DasRecht,Kinderzuhaben, istmithininderRechtsgeschichteimmeralsdas
Rechtverstandenworden,miteinanderKinderindieWeltzubringenundfürsie
zu sorgen.8Daswar so selbstverständlich in derKonstellationMann-Frau ge-
dacht, dass es gar nicht ausdrücklich gesagtwerdenmusste.Washingegenex-
plizit thematisiert wurde, war die Stoßrichtung gegen die verbietende, vor-
schreibende oder auch nur erlaubende Einflussnahme staatlicher und wirt-
schaftlicher Autoritäten und gegen den elterlichen Willen als (im Konflikt)
ausschlaggebende Instanz.
DiehistorischeGeneseeinesRechtsistzwarnichtzwingendfürseineaktuelle
Auslegung und Begründung. So wenig wie der Hinweis auf naturale Zusam-
menhänge bei der „normalen“ Zeugung mittels sexueller Vereinigung eines
Mannes und einer Frau. Trotzdem sind auch bei der Anwendung reprodukti-
onsmedizinischer Zeugungsverfahren die biologischen Realisierungsbedin-
gungenfürdiemenschlicheFortpflanzungnichteinfachschlechthinaufgehoben
oder außerKraft gesetzt.Dennzu jederZeugung–obauf sexuellemWegoder
mit medizinischer Assistenz bewirkt – braucht es männliche und weibliche
Keimzellen; und einKindkann sichdarausnur entwickeln,wenndas ausden
Gameten entstandene Lebewesen in derGebärmutter einer Frau überMonate
hinwegbeschütztundversorgtwirdundheranreifenkann.Die Interaktionvon
männlichen undweiblichen Elementen einerseits und von heranwachsendem
6 Art. 23 Abs.1 BRK, deutsche Fassung vgl. https://www.behindertenrechtskonvention.info/
schutz-von-ehe-und-familie-3900/ (letzterZugriff: 17.05.2019).
7 Art. 24Abs.1undAbs.3EU-GRCharta,deutscheFassungvgl.:https://www.europarl.europa.
eu/charter/pdf/text_de.pdf (letzterZugriff: 17.05.2019).
8 S.dazunäheres in:KonradHilpert, EthikderMenschenrechte.ZwischenRhetorikundVer-
wirklichung,Paderborn2019,S. 133–136.
KonradHilpert416
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik