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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen
ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655
Kopftuch tragendarf. Einerseitswurde– imSinnedernegativenReligionsfrei-
heit – beansprucht, dassKinder in der staatlichenPflichtschule nichtmit den
religiösenÜberzeugungen einer Lehrerin konfrontiert werden dürfen. Ande-
rerseits wurde – imSinne der positivenReligionsfreiheit – dasRecht dermu-
slimischen Lehrerin auf das Tragen einer ihrer religiösen Orientierung ange-
messenen Kleidung hervorgehoben. In Deutschland tendierten Gesetzgebung
undRechtsprechung inder Folge zunächst zu einer stärkerenGewichtungder
negativenReligionsfreiheit und der staatlichenNeutralitätspflicht. Das Religi-
onsausübungsrechtwurdedemgegenüberalsweniger relevantbewertet. Später
zeigten sich Varianten verschiedener Art.18Die in Bayern praktizierte unter-
schiedlicheBehandlungderReligionen–namentlichdesChristentumsunddes
Islam–hatderAuseinandersetzunginBezugaufdenGleichheitsgrundsatzeine
besondereWendung gegeben.Der BayerischeVerfassungsgerichtshof weist in
seinerEntscheidung19daraufhin,dassdieBekenntnisfreiheitderLehrkräftemit
dernegativenReligionsfreiheit derSchülerinnenundSchüler sowiederEltern,
die die vonder Lehrkraft zumAusdruck gebrachteÜberzeugung nicht teilen,
kollidiere. Die Religionsfreiheit, so die Auffassung des Gerichts, schließe das
Recht der Eltern ein, ihremKinddie von ihnen für richtig gehaltene religiöse
oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. Dabei könnten sie zwar nicht
beanspruchen, generell vom Staat vor fremden Bekenntnisäußerungen ge-
schützt zuwerden. ImFallderLehrerinaneiner staatlichenSchule sei aberdie
besondere Situation gegeben, dass die Lehrkraft bei der Wahrnehmung des
Schuldienstes nicht nur auf der Seite des Staates stehe, sonderndass der Staat
durch sie handle. Zudem sei im Schulunterricht das Gebot der staatlichen
NeutralitätgegenüberReligionsgemeinschaftenzuwahren.Diesmutetzunächst
wie die klassische laizistische Argumentation an, bekommt dann aber eine
überraschende Wendung: Die staatliche Neutralität und der Gleichbehand-
lungsgrundsatz würden, so der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht be-
einträchtigt, wenn religiös konnotierteKleidungsstücke nicht imAllgemeinen
verbotenwerden, sondernnur inBezug auf bestimmteReligionsgemeinschaf-
ten.Demnachdarf zwardasmuslimischeKopftuchverbotenwerden, zugleich
aber dürfen christliche Symbole und christlich konnotierte Kleidungsstücke
–etwa eineOrdenstracht – erlaubt werden. Dies sei zulässig, weil der Bayeri-
schenVerfassungeinechristlicheWertordnungzugrunde liegeund inderPrä-
ambel sogareineStaats-undGesellschaftsordnungohneGottabgelehntwerde.
Der Sinn des Neutralitätsgrundsatzes könne also nicht die Eliminierung alles
Religiösensein.DieVerfassungbestimmeausdrücklich, „dassdieSchülernach
18 Vgl. zumFolgendenSpieß, ZwischenGewaltundMenschenrechten,S. 122–125.
19 BayerischerVerfassungsgerichtshof,AktenzeichenVf.11-VII-05,Entscheidungvom15. Januar
2007.
ChristianSpieß526
Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Titel
- Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
- Untertitel
- Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
- Autoren
- Irene Klissenbauer
- Franz Gassner
- Petra Steinmair-Pösel
- Herausgeber
- Peter G. Kirchschläger
- Verlag
- Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
- Ort
- Wien
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7370-1165-5
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Recht und Politik