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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben - Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
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© 2020, Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co. KG, Göttingen ISBN Print: 9783847111658 – ISBN E-Lib: 9783737011655 Kopftuch tragendarf. Einerseitswurde– imSinnedernegativenReligionsfrei- heit – beansprucht, dassKinder in der staatlichenPflichtschule nichtmit den religiösenÜberzeugungen einer Lehrerin konfrontiert werden dürfen. Ande- rerseits wurde – imSinne der positivenReligionsfreiheit – dasRecht dermu- slimischen Lehrerin auf das Tragen einer ihrer religiösen Orientierung ange- messenen Kleidung hervorgehoben. In Deutschland tendierten Gesetzgebung undRechtsprechung inder Folge zunächst zu einer stärkerenGewichtungder negativenReligionsfreiheit und der staatlichenNeutralitätspflicht. Das Religi- onsausübungsrechtwurdedemgegenüberalsweniger relevantbewertet. Später zeigten sich Varianten verschiedener Art.18Die in Bayern praktizierte unter- schiedlicheBehandlungderReligionen–namentlichdesChristentumsunddes Islam–hatderAuseinandersetzunginBezugaufdenGleichheitsgrundsatzeine besondereWendung gegeben.Der BayerischeVerfassungsgerichtshof weist in seinerEntscheidung19daraufhin,dassdieBekenntnisfreiheitderLehrkräftemit dernegativenReligionsfreiheit derSchülerinnenundSchüler sowiederEltern, die die vonder Lehrkraft zumAusdruck gebrachteÜberzeugung nicht teilen, kollidiere. Die Religionsfreiheit, so die Auffassung des Gerichts, schließe das Recht der Eltern ein, ihremKinddie von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. Dabei könnten sie zwar nicht beanspruchen, generell vom Staat vor fremden Bekenntnisäußerungen ge- schützt zuwerden. ImFallderLehrerinaneiner staatlichenSchule sei aberdie besondere Situation gegeben, dass die Lehrkraft bei der Wahrnehmung des Schuldienstes nicht nur auf der Seite des Staates stehe, sonderndass der Staat durch sie handle. Zudem sei im Schulunterricht das Gebot der staatlichen NeutralitätgegenüberReligionsgemeinschaftenzuwahren.Diesmutetzunächst wie die klassische laizistische Argumentation an, bekommt dann aber eine überraschende Wendung: Die staatliche Neutralität und der Gleichbehand- lungsgrundsatz würden, so der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht be- einträchtigt, wenn religiös konnotierteKleidungsstücke nicht imAllgemeinen verbotenwerden, sondernnur inBezug auf bestimmteReligionsgemeinschaf- ten.Demnachdarf zwardasmuslimischeKopftuchverbotenwerden, zugleich aber dürfen christliche Symbole und christlich konnotierte Kleidungsstücke –etwa eineOrdenstracht – erlaubt werden. Dies sei zulässig, weil der Bayeri- schenVerfassungeinechristlicheWertordnungzugrunde liegeund inderPrä- ambel sogareineStaats-undGesellschaftsordnungohneGottabgelehntwerde. Der Sinn des Neutralitätsgrundsatzes könne also nicht die Eliminierung alles Religiösensein.DieVerfassungbestimmeausdrücklich, „dassdieSchülernach 18 Vgl. zumFolgendenSpieß, ZwischenGewaltundMenschenrechten,S. 122–125. 19 BayerischerVerfassungsgerichtshof,AktenzeichenVf.11-VII-05,Entscheidungvom15. Januar 2007. ChristianSpieß526 Open-Access-Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Titel
Menschenrechte und Gerechtigkeit als bleibende Aufgaben
Untertitel
Beiträge aus Religion, Theologie, Ethik, Recht und Wirtschaft
Autoren
Irene Klissenbauer
Franz Gassner
Petra Steinmair-Pösel
Herausgeber
Peter G. Kirchschläger
Verlag
Vandenhoeck & Ruprecht GmbH & Co
Ort
Wien
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7370-1165-5
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
722
Kategorie
Recht und Politik
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