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Österreichische Bürgerkunde
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18 /. Staat und Gesellschaft erlegen und Rechte gewähren^), heißen Verbände; die Personen, deren Wille und Tat nach jener Ordnung dem Verbände zugerechnet werden, sind die Ver- bandsorgane. Die organisierten Verbände haben vor den nicht organisierten Gruppen all das voraus, was nur Ordnung und Regel zu schaffen vermögen; ihr Bestand ist sicherer, ihr Wirken erfolgreicher. Darin liegt der Anreiz, gesellschaft- liche Bildungen durch Organisation zu befestigen und leistungsfähiger zu machen. Die Organisation nützt die natürliche Ungleichheit zwischen den Mit- gliedern des Verbandes für die Gesamtheit aus. Immer ist es eine Minderzahl von überlegenen Personen, die anregen, ausdenken und befehlen, eine Mehrzahl die Gefolgschaft leistet : die glaubt, was die Führer lehren, ausführt, was die Befehls- haber angeben. Die Organisation sichert nun die gesellschaftüche Führung, indem sie die Autorität der Lehre und des Befehls von der Persönlichkeit ablöst, nach einer festenOrdnunggewissePersonenmit jenenAufgaben betrautund ihnen alle anderen, soweit es der Gemeinschaftszweck erfordert, unterordnet. Der Fortschritt der Organisation liegt in der Richtung der Arbeitsteilung; er sondert die Funktionen: die Beschlußfassung von der Ausführung, die Aufstellung der Regel von ilirer Handhabung, und bestellt für jede Funktion besondere Organe. Das sind natür- lich jene Personen, die hiefür je nach den Gesichtspunkten der Berufungsordnung als die geeignetsten angesehen werden. Hiefür sind nicht immer die persönhchen Eigenschaften maßgebend; oft entscheidet die Abstammung oder die religiöse An- schauung. So wird die gesellschaftüche Fülu-ung durch Organisation geregelt, die Macht der Organisation durch die Leistungen der Führer bewährt. Je intensiver die Verbandszwecke sind, je mehrWohl undWehe der Verbands- mitgheder als von dem Bestände und der Wü'ksamkeit des Verbandes abhängig erkannt werden, desto straffer ist die Verbandsorganisation, desto größer die Gewalt der Verbandsorgane, desto schärfer die Einheit desVerbandes nach außen hinaus- geprägt. Ln höchsten Grade trifft dies alles beim Staate als der Voraussetzung aller höheren Kultur zu. Auch der Staat ist seinem Wesen nach ein gesellschaftlicher Verband ; er ist die obersteund umfassendsteVerbandseinheit. SeineHerrschergewalt ist die höchste im Staatsgebiete; sie ist von keiner anderen irdischen Gewalt abgeleitet, erstreckt sich auf alleLebensbeziehungen, die er ihr unterwerfen will, und schheßt dieGewalt jedes anderen Staates aufseinem Gebiete aus^). Dieräumhche Unterlage der Staats- gewalt ist das Staatsgebiet; seine Bewohner sind das Staatsvolk. Das Staatsvolkkann aus Bestandteilenvon verschiedener Abkunft, Sprache und Kultur zusammengesetzt sein, ein im ethnographischen Sinne einheitüches Volk ver- schiedenen Staaten angehören. Nur ein seßhaftes Volk kann einen Staat bilden, denn erst die Gemeinschaft des Bodens und der mit dem Gebiete verknüpften Lebensbeziehungen stellt jene feste, den Wechsel der Generationen überdauernde Gemeinschaft der Volksgenossen her, die im Staate iliren Ausdruck findet. Durch die Staatsgewaltwhd das seßhafte Staatsvolk zu einem nicht nur politisch, sondern auch im Rechtssinne handlungsfähigen Gemeinwesen zusammengefaßt. Da ihm die räumliche Unterlage des Gebietes wesentlich ist, bezeichnen wir es im Gegen- *) Die Regel braucht nicht gerade nach Art der Gesetzgebung durch einen autoritären Willen aufgestellt zu sein. Es genügt das— in primitiven Zeiten auf Gewohnheit beruhende— Gefühl, berechtigt oder verpflichtet zu sein.— ^) Vergl. S. 115.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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