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Österreichische Bürgerkunde
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V. Die Staatsformen. 31 Wenn man neben der Verwaltung auch noch von Regierung spricht, so verstehtman darunter einDoppeltes : im objektiven Sinne die nicht durch Gesetze gebundene Staatstätigkeit, insbesonderedieAufstellung undVerfolgungderZiele der Gesetzgebung und die Behandlung politischer Fragen ; im subjektiven Sinne den hiermit befaßten Personenkreis, hier insbesondere wieder die leitenden Personen, im engsten Sinne nur die Minister, deren Auswahl und Zusammenwirken ja stets auf einem bestimmten politischen Programme beruhen. Über die Rechtmäßigkeit der Verwaltung urteilen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, über die Regie- rung urteilt die Geschichte. Daß solchermaßen mit Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung be- sondere Organe betraut sind, ist nicht nur in den Vorzügen zweckmäßiger Arbeits- teilung begründet, die ja den Erfolg jeglicher Tätigkeit steigert. Es wu-d dadm-ch auch demMißbrauch der Staatsgewalt vorgebeugt, der dann leichter möglich ist, wenn die gleichen Personen das Recht schaffen und es zugleich hand- haben oder wenn die Rechtspflege abhängigen Verwaltungsbeamten anvertraut ist. Diese Einteilung ermöglicht es ferner, jeder der drei Gruppen von Staats- organen die sachdienlichste Organisation zu gebenund hiebei auch die Staatsbürger heranzuziehen : zurGesetzgebung als Mitglieder der parlamentarischen Vertretungs- körper, zur Rechtsprechung und Verwaltung in der Form des Elirenamtes. Darum ist die getrennte Organisation der drei Staatsfunktionen als eine Gewähr politischer Freiheit in den modernen Verfassungen festgelegt worden. V. Die Staatslormen. Um die bunte Mannigfaltigkeit der Staaten, die uns die Geschichte und die Betrachtung der gegenwärtigen Staaten kennen lelu-t, nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, teiltman die Staaten nach der Art und Weise ein, ^\ie ilir Wille gebildet wii'd. Die Merkmale, welche die Verfassung der so gewonnenen empirischen Staatstypen^) kennzeichnen, pflegt man als Staats- formen zu bezeichnen. Da die Verfassung eines jeden Staates das Ergebnis seiner Geschichte ist, können die Staatsformen nicht etwa die Grundlage von Wert- urteilen bilden. Sie sind lediglich Behelfe zum wissenschaftlichen Verständnisse der Staaten. Die durchgreifendsteEinteilungergibt sich darnach, ob eine einzigePerson oder eine Mehrheit von Personen oberster Willensträger ist, ob also lediglich ein physischer AVille oder ein aus mehreren physischen Willen nach Rechtsregeln abgeleiteter juristischerWille als oberster Staatswille gilt. Die Staaten, in welchen das erstere zutrifft, sindMonarchien; alle anderen Staaten sindRepub 1 iken^), 1) Von den aus der Beobachtung der historischen Staaten gewonnenen, also empirischen Durchschnittstypen verschieden sind die I d e a 1 1y p e n, in welchen die Staatsphilosophen ihre Ideen über den bestmöglichen Staat deutlich machen wollen. Die berühmtesten Beispiele hiefür sind die in Piatos ,,Politeia" und ,,Nomoi" (die Gesetze) dargestellten Idealstaaten.— ^) Des Aristoteles ,,Politik" enthält diegrundlegendeEinteilung der Staaten, welche für die mittel- alterliche Staatslehre maßgebend war und bis in die Gegenwart hinein nachwirkt. Je nachdem der Staat dem Gemeinwohl oder den selbstsüchtigen Absichten der Gewalthaber dient, teilt Aristoteles die Staaten ein in Monarchien, Aristokratien und Politien oder in Tyrannenstaaten, Oligarchien und Demokratien. Die Zweiteilung in Älonarchien (Fürstentümer) und Republiken geht auf Niccolo Machiavelli (1469—1527) zurück, dessen politisches Hauptwerk ,,I1 Principe" 1515 erschienen ist.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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