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Österreichische Bürgerkunde
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YII. Die Staats- und Gesellschaftswissenschaften. 37 VII. Die Staats- und Gesellschaftswissenschaften. Staatund Gesellschaft bilden den Gegenstand mehrerer Wissenschaften, denen die Bürgerkunde ihren Stoff entnimmt. Im klassischen Altertum wurden diese Wissenschaften noch ungeschieden zusammen mit den Fragen der Weltweisheit von den Philosophen behandelt^). Die mittelalterliche Weltanschauung faßt die ein- zelnen Staaten nur als Glieder des in der Kirche geeinten Verbandes der abend- ländischen Christenheit auf. Die großen Kultiu-aufgaben, die gegenwärtig dem Staat zufallen, wiu*den damals von der Kirche in ihre Obhut genommen. Der un- fertige Zustand des Staates gestattete es nicht, seine wissenschaftliche Betrachtung als einen selbständigen Wissenszweig aus der Scholastik auszulösen. Erst in der Neuzeit haben sich zugleich mit dem modernen Staat und der staatsbürgerlichen Gesellschaft die Staats- und Gesellschaftswissenschaften entwickelt und nach arbeitsteiligen Gesichtspunkten gegliedert. Denn ähnlich wie in der Volkswirtschaft wird auchim Wissenschaftsbetriebe die Leistungsfähigkeit durch eine zweckmäßige Aufteilung in einzelne Teilgebiete gesteigert, die von den Fachmännern leichter übersehenund daher mit größeremErfolg bearbeitet werden können. So hat sichim Laufe des 19. Jahrhunderts diefolgende Gliederung unseresWissensgebietesergeben Die Staatslehre vermittelt das theoretische Verständnis der Staaten überhaupt; sie erkläi't ihr Wesen, ilu*e Zwecke, ihre Einrichtungen. Sie hat es also nicht mit einem bestinmaten Staate zu tun, sondern erklärt auf Grund der Unter- suchung und der geschichtlichen Entwicklung der einzelnen Staaten den Staat überhaupt^). DasStaatsrecht— wieman anstatt des richtigerenAusdruckes Staatsrechtslehre abkürzend zu sagen pflegt— befaßt sich mit den Staaten als Rechtsgebilden; denn jeder Staat wird vom Rechte beherrscht und ist zugleich selbst Schöpfer des Rechtes. Da jeder Staat sein eigenes Recht hat, so ist— im Gegensatze zur allgemeinen und rein theoretischen Staatslehre— das Staatsrecht eines jeden Staates positives und vom Rechte anderer Staaten mehr oder weniger verschiedenes Recht. Die Wissenschalt hierüber ist für jeden Staat ver- schieden, obwohlder Einfluß allgemeiner Theorienund dieÄhnlichkeitundWechsel- wirkung der geschichtlichen Entmckelung eine gewisse Gleichförmigkeit in dem positiven Staatsreclite der Staaten abendländischer Kultur bewirkt haben. Daher ist hier die vergleichende Betrachtungsweise besonders lehrreich. AVofern sie zu allgemeinen Einsichten führt, mündet sie in die Staatslehre. Wegen dieses inneren Zusammenhanges werden Staatslelu'e und Staatsrecht oft, so auch in diesem Buche, gemeinsam behandelt. Das Staatsrecht ghedert sich inVerfassungsrecht und V e rw a 1 1 u ng s r e c h t, je nachdem es den Aufbau (die Organisation) oder die Tätigkeit des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke betrifft^). 1) Man denke an die ,,Politeia" und an die ,,Nomoi" des Piaton (427—347) und an die „Politik" des Aristoteles (384—322). Diese Schriften, vorzüglich die „Politik" des Aristoteles, haben die Staatslehre bis zur Neuzeit starkbeeinflußt. Vergl. U. v.W i 1 am ow i t z- M ö 1 1 e n d r f und B. Niese, Staat und Gesellschaft der Griechen und Römer. Berlinund Leipzig 1910, und H an s v. A r n im, Die politischen Theorien des Altertums. Wien 1910. — ^) Das hervorragendste, aber nur gereiftem Verständnisse zugängliche Werk hierüber aus neuer Zeit ist die „Allgjemeine Staatslehre" von Georg Jellinek, 2. Auflage, Berlin 1905. Eine treffliche Einführung bietet A. Esmein, Clements de droit Constitutionnel fran^ais et compare. 5. Auflage, 1909.— ') Vergl. oben S. 23.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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