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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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IX. Die Ausbildung der Staatsgewalt. 45 Aber die Abwehr der von außen, zunächst von den Türken drohenden Gefahren und die Verfolgung der weiteren durch die geographische Lage gegebenen äußeren Interessen nötigte zu festerem Zusammenschlüsse der gegenseitig aufeinander angewiesenen Länder. Ursprünglich ein Gebot der KJriegsnot und der auswärtigen Interessen, erstreckt sich diePolitik desZusammenschlusses weiterhin auch auf die inneren Angelegenheiten. Wie ein roter Faden läßt sich durch die Gescliichte Öster- reichs fortab derGedanke der habsburgischen Herrscher verfolgen, ihren gesamten Länderbesitz pohtischund militärisch zu einer einheitlichen Großmacht zusammen- zufassen: der österreichische Gesamtstaatsgedanke^). Ihm verdankt die öster- reichisch-ungarische Monarchie ilu:e Stellung als em'opäische Großmacht; seine Durchsetzung füllt die innere Geschichte Österreichs seit dem Beginne der Neuzeit aus. Die Mittel dazu waren die Gemeinsamkeit der Dynastie und der Thronfolge- ordnung, die Ausbildung einer einheitlichen Verwaltmig und des kaiserhchen Heeres, sowie dieAnbahnung derRechtsgeraeinschaft.Um dies alles durchzuführen, mußte der von partikularistischen Absichten geleitete Widerstand der Stände beseitigt werden. So kommt es, daß die Ausbildung der Staatseinheit sich in der Form eines Kampfes zwischen dem aufsteigenden Absolutismus des Landesfürsten und den widerstrebenden ständischen Gewalten abspielt. Dieser Kampf gehört der Geschichte an. Hier sind nur jene Momente kurz zu berühren, die für die Aus- bildung der Staatsgewalt entscheidend waren. 3. Die Ausbildung des Thronfolgerechtes. Zu einer Zeit, in der der Staatsgedanke hauptsächlich im Monarchen ver- körpert war, bildete die Stetigkeit der Dynastie eine wesentliche Voraussetzung des staatlichen Bestandes und mußte die Gemeinsamkeit der Djuastie zu einer engeren politischen Verbindung der von ihr beherrschten Länder führen. Aber die Nachfolge in der Regierung war in den altösterreichischen Ländern, in Böhmen und inUngarnverschieden. Für die ersteren galt vonReichs wegen der Grundsatz, daß das Haus der Babenberger und späterhin der Habsburger als solches erb- berechtigt sei; es wurde daher auch das gleiche Recht meln-erer Erben in derForm der Gesamtbelelmung anerkannt. Auch die Frauen waren erbberechtigt; der Mannesstamm hatte jedoch den Vorzug. Der Grundsatz der Erstgebm't hatte sich noch nicht durchgesetzt; Länderteilungen wai-en nicht ausgeschlossen und sind, wie die Geschichte lelu-t, wiederholt vorgekommen. Dem Einfluß der Stände war die Tlu-onfolge entzogen; den hausgesetzlichen Verfügungen hierüber kam daher ohneweiters Gesetzeskraft zu. In Böhmen und Ungarn bestand Einzebiachfolge unter ständischer Einwirkung. In Bölmien wiu-de der Einfluß der Stände durch die Verfassungsänderung von 1627 beseitigt und damit das gleiche Tlu'onfolgerecht hergestellt wie in den altösterreichischen Erblanden. In Ungarn nahmen zwar die Stände das Recht für sich in Anspruch, unter melireren Mitgliedern des Herrscher- hauses zu wählen; aber regebnäßig' entschied die Erstgeburt. Erst im Jalu-e 1687 wurde die Erbfolge der männlichen Habsbmger nach dem Rechte der Erstgebmt in Ungarn gesetzlich anerkannt und insoweit das ständische Wahkecht beseitigt. Die neuzeitliche Entwicklung des österreichischen Thronfolgerechtes geht von dem am 7. Februar 1522 zu Brüssel zwischen Karl V. und Ferdinand I. abge- schlossenenVertrag aus, wodmch das bis dahin einheitlicheHerrscherhaus in zwei *) Vergl. H.Bidermaan, Geschichte der österreichischen Gesamtstaatsidee. Innsbruck1867.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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