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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XI. Die Gesamtmonarchie. 61 Die für den Inhalt des Ausgleiches maßgebenden Gesichtspunkte waren schon durch die Leistungen des Absolutismus für die Einheit und Macht des Reiches vorgezeichnet. Er hatte die Unteilbarkeit seines Länderbestandes und die Gemein- samkeit der Dynastie durch die Pragmatische Sanktion, die einheitliche Walu-ung der auswärtigen Interessen durch die gemeinsame diplomatische und kommerzielle Vertretung, die Großmachtstellung des Reiches diu-ch das kaiserliche Heer gesichert und durch manche Verwaltungseinrichtungen die beherrschten Länder auch wirt- schaftlich zusammengeschlossen. Bei der Ordnung der Beziehungen zu Ungarn im Jalu-e 1867 mußte an dieser für die internationale Machtstellung notwendigen Einheitlichkeit festgehalten werden; nicht niu" an der Gemeinsamkeit des Kriegs- wesens und der auswärtigen Angelegenheiten, sondern auch an der Gleichmäßigkeit der wirtschaftlichen Grundlagen. Denn es besteht ein engerZusammenhangzwischender äußerenund der inneren Politik, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht. Die auswärtige Politikwirdimmer mehr zur Wirtschaftspolitik. Früher war sie vorlegend aufLanderwerb gerichtet; nunmelu- erkennt sie es als ihre wichtigste Aufgabe, die auswärtigen Bedingungen der einheimischen Wirtschaftsentfaltung zu erstellen und zu sichern. Sie setzt daher auch im Innern die Ausbildung und Pflege gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessenvoraus. Diewirtschaftliche Interessengemeinschaft Österreichs und Ungarns beruht darauf, daß beide Staaten in mannig- facher Hinsicht wirtschafthch aufeinander angewiesen sind. Sie ergänzen sich gegen- seitig: Österreich verzehrt den größten Teil der landwirtschaftlichen Überschüsse Ungarns und Ungarn bildet das wichtigste Absatzgebiet für die österreichische Industrie^); der größere Kapitalsreichtum Österreichs kommt dem ungarischen Anlagemarkte zustatten. Die dadm'ch gegebenen Wechselbeziehungen sind durch Zoll- und Wälirungsverträge, durch die gleiche Richtung der auswärtigen Handels- politik, durch Steuer- und Verkelu'smaßnahmen zu einer engen Wii'tschaftsgemein- schaft ausgestaltet worden. Dieselbe bildet eine unumgängliche Voraussetzung der politischen Einheit und der Gemeinsamkeit der äußeren Politik. Aber die eifersüchtige Sorge Ungarns, seiner staatlichen Selbständigkeit ja nichts zu vergeben, hat es verhindert, die Bedingungen der inneren Wirtschafts- gemeinschaft in der gleichen Weise sicherzustellen wAq die Wahi'nehmung der aus- wärtigen Angelegenheiten und der dazu erforderlichen Machtmittel. Diese wiu-den als „gemeinsame Angelegenheiten" erkläit ; sie werden dmch ge- meinsame Organe einheitlich verwaltet. Jene werden von jedem der beiden Staaten für sich verwaltet; aber sie sollenbeiderseits „nachgleichen, vonZeit zu Zeit zu ver- einbarenden Grundsätzen behandelt werden". Im Gegensatze zu den gemeinsamen Angelegenheiten werden diese letzteren in der Folge als „gleichartig ver- waltete Angelegenheiten" bezeichnet werden. 2. Die formellen Grundlagen der Gemeinschaft. Die formellen Grundlag-en der Gemeinschaft zwischen Österreich und Ungarn bilden, von der Pragmatischen Sanktion abgesehen^), die beiderseitigen Gesetze über die allen Ländern der Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art 1) Man betrachte die Zahlen der Tabelle 23 des Anhanges über den Warenverkehr zwischen Österreich und Ungarn. — -) Vergl. oben S. 46.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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