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Österreichische Bürgerkunde
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66 ' XII. Der österreichische Staat. Das entspricht der geschichtlichen Entwickelung und ergibt sich von selbst aus der Einheitlichkeit der Repräsentation durch den Monarchen, sowie der dem aller- höchsten Oberbefehl unterstehenden Kriegsmacht. Durch diese Ordnung der Dinge ist die Monarchie zurRealunion zurück- gekehrt. Der Inhalt derGemeinschaft ist, wie wir gesehen haben, allerdings knapp bemessen, dafür ist er nunmehr verfassungsmäßig gesichert. Für die aus der Prag- matischen Sanktion fließenden gemeinsamen Angelegenheiten sind in den Dele- gationenOrgane geschaffen, die zwar aus den beiderseitigenVertretungskörpern her- vorgehen, aber doch Träger eines von ihnen unabhängigen Willens sind. Durch die Sanktion übereinstimmender Beschlüsse beider Delegationen seitens des Mon- archen wird der gleichgerichtete Wille beider Gliedstaaten in einer Form gebildet, die äußerlich an den Bundesstaat erinnert. Zum Bundesstaate fehlt jedoch eine den Gliedstaaten übergeordnete Zentralgewalt, die sich durch ihr eigenes Gesetz zu regeln und ihren Wirkungsbereich selbst abzustecken vermöchte. Andererseits erhebt sich die Monarchie durch die rechtliche Gemeinsamkeit der Dynastie und durch die verfassungsmäßige Organisation für die Gemeinschaftszwecke über den bloßen Staatenbund, der, ohne indie innereRechtsordnung der verbün- deten Staaten einzugreifen, nur auf völkerrechtlichen Vereinbarungen beruht. Daß wichtige Voraussetzungen der wirtschaftlichen und militärischen Ge- meinschaft auf Vereinbarungen der Gliedstaaten angewiesen sind und in letzter Linie durch das Sanktionsrecht und die miUtärischen Reservatrechte der Krone behütetwerden,macht dieSchwäche des Ausgleichswerkes aus. Aber eswar vielleicht das einzige poHtisch mögliche Mittel, um die politische und wirtschaftliche Groß- machtstellung der Monarchie mit dem Unabhängigkeitsgefühl und der konsti- tutionellen Staatsform ihrer beiden Gliedstaaten in Übereinstimmung zu bringen und zu erhalten. Desto wichtiger ist es, daß die durch den Ausgleich gezogene Mittellinie nicht nur im gegenseitigen Verkehr sondern auch in der inneren Politik der beiden Gliedstaaten eingehalten werde. Denn die inneren Vorgänge wirken auf das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Reiches zurück, die in letzter Linie wieder den Gliedstaaten zustatten kommen. Ihre wirtschaftliche Blüte und aus- wärtigeGeltung beruhtzumgutenTeile aufdemBeständeundderFortentwickelung desAusgleichswerkes, das 1867mitgroßerpoUtischerWeisheitbegründetworden ist. XII. Der österreichische Staat. Führten die Kämpfeum die staatsrechtliche Gestaltung der Monarchie schMeß- lich zu jenerForm der Realunion, dieim politischen Sprachgebrauche als Dualismus bezeichnet wird, so hat sowohl in der österreichischen als auch in der ungaiischen Reichshälfte der Einheitsgedanke das Übergewicht über die föderalistischen Gegen- bestrebungen erlangt. Gleichwohl weisen die Verfassungen beider Gliedstaaten föderative Züge auf, die der historisch-politischen Individuahtät der Länder Rech- nung tragen, aus welchen sie bestehen. Was zunächstÖsterreich anbelangt, so haben wirim IX. Kapitelgesehen, wie durch die Ausbildung der absoluten Fürstengewalt die Bedeutung der Land- stände und damit auch die staatsrechtliche Stellung der Länder herabgedrückt und schließlich der Einheitsstaat aufgerichtet worden ist. Ihm traten, als Österreich ein Verfassungsstaat werden sollte, die geschichtlichen ÜberHeferungen der Stände-
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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