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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
Seite - 73 -
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Seite - 73 - in Österreichische Bürgerkunde

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XIY. Bosnien und die Herzegowina. 73 Abgaben, die in Österreich und Ungarn nach paktierten Gesetzen gehandhabt werden, und für das Münzwesen. Jede Änderung in dem bestehenden Verhältnisse Bosniens und der Herzegowina zur Monarchie bedarf der übereinstimmenden Genehmigung der österreichischen und der ungarischen Gesetzgebung. Durch das kaiserliche Handschreiben vom 5. Oktober 1908 hat der Monarch die Rechte seiner Souveränetät auf Bosnien und die Herzegowina erstreckt und die für sein Haus geltende Erbfolgeordnung auch für diese Länder in Wirksamkeit gesetzt. Mit der allerhöchsten EntschHeßung vom 17. Februar 1910 wurde ein „Landesstatut" für Bosnien und die Herzegowina nebst einer Wahlordnung und einer Geschäftsordnung für den Landtag, ein Vereins- und Versammlungsgesetz und ein Gesetz über die Bezirksräte erlassen. Sie bilden zusammen die „Ver- fassung" Bosniens und der Herzegowina. Völkerrechtlich ist die Annexion dadurch geregelt worden, daß die Türkeigegen die Einräumung gewisser anderweitiger Vorteile in die Aufhebung der Konvention vom 21. April 1879 einwilligte und auch die übrigen Signatarmächte des Berüner Vertrages den neuen Zustand anerkannten. Durch das Landesstatut werden Bosnien und die Herzegowina „als ein ein- heitlichesbesonderesVerwaltungsgebiet" erklärt. Als Seitenstückderösterreicliischen und der ungarischen Staatsbürgerschaft besteht eine besondere bosnisch- herzegowinische Landesangehörigkeit. Den Landesangehörigen wird eine Reihe vonFreiheitsrechten zuerkannt, welche dendurch das österreichische Staatsgrund- gesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gewäln-leisteten nachgebildet sind. Zur Mitwu-kung an der Landesgesetzgebung wird ein Landtag berufen, der auseiner Anzahlvon„Virihsten"und 72gewähltenAbgeordneten besteht.DieWahl- ordnung beruht auf dem Grundsatze der Interessenvertretung. Es bestehen drei Wählerklassen(Großgrundbesitz, Städte-undLandgemeinden)undin jederderselben sind dieMandateaufdiedreiHauptkonfessionen(Katholiken, Islamitenund Serbisch- Orthodoxe) aufgeteilt. Der Wirkungskreis des Landtages umfaßt die ausschließlich bosnisch-herzegowinischen Angelegenheiten, also nicht auch jene, welche in die Kompetenz der Delegationen oder (nach dem Gesetze vom 22. Februar 1880) des österreichischen und ungarischen Parlamentes fallen, die Wirtschaftsgemeinschaft oder die Wehrmacht betreffen. Auch das Budgetrecht hinsichtüch des Landes- haushaltes besitzt der Landtag. Zur Beratung der Landesregierung^) ist ein neun- ghedriger Landesrat bestimmt. Zur Teilnahme an der Bezirksverwaltung sind die ehrenamtlich durch Wahl gebildeten Bezirksräte berufen. Wie ist die Stellung desgemeinsamenVerwaltungsgebietes inderösterreichisch- ungarischen Monarchie staatsrechtlich zu beurteilen? Schon durch das oben angefühlte Verwaltungsgesetz von 1880 ist das ur- sprüngüch völkerrechthche Verhältnis Bosniens und der Herzegowina in ein staats- rechtliches umgewandelt worden. Die Herrschergewalt des Kaisers war den okku- pierten Ländern gegenüber bis zur Erlassung des Landesstatuts für Bosnien und die Herzegowina im Jahre 1910 absolut. Seither ist sie in Angelegenheiten der Landesautonomie konstitutionell geworden. In den im Sinne des Ausgleiches 1) Chef der Landesregierung ist der Korpskommandant von Serajewo; ihm steht für die LeitungderVerwaltung ein Zrviladlatus zur Seite; als Unterinstanzen bestehen sechs Kreisbehörden und 54Bezirksämter, die in minderenAngelegenheiten zugleich die Gerichtsbarkeit in ersterInstanz ausüben. Darüber stehen sechs Kreisgerichte und das Obergericht in Serajewo.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
Geschichte Vor 1918
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