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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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Seite - 74 - in Österreichische Bürgerkunde

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74 XIV. Bosnien und die Herzegowina. zwischen Österreich und Ungarn gemeinsamen Angelegenheiten, in den Angelegen- heiten der Wirtschaftsgemeinschaft und in allen jenen Angelegenheiten, welche nach dem Verwaltungsgesetze von 1880 in die Kompetenz des österreichischen und des ungarischen Parlamentes fallen, wird das gemeinsame Verwaltungsgebiet zwar gleichfalls konstitutionell beherrscht; aber nur konstitutionell im Sinne Österreichs und Ungarns, nicht auch Bosniens und der Herzegowina. Denn der Wille, der zum Monarchenwillen hinzutritt, ist nicht der des bosnisch- herzegowinischen Landtages, sondern der WiUe des österreichischen und des ungarischen Parlamentes, beziehungsweise der Delegationen. Die Autonomie des bosnisch-herzegowinischen Landtages wird fernerhin dadurch eingeschränkt, daß zur Einbringung der Kegierungsvorlagen und zur Sanktion der vom Landtage angenommenen Gesetzesvorlagen die Zustimmung sowohl der österreichischen als auch der ungarischen Regierung erforderlich ist. Daraus folgt, daß Bosnien und die Herzegowina keinesfalls als ein Staatswesen, gleichsam als der gleichberechtigte Dritte in der Realunion zwischen Österreich und Ungarn, angesehen werden können. Es fehlt ihnen dazu die eigene Staats- gewalt, ja selbst die uneingeschränkte Selbstbestimmung innerhalb des Kompetenz- kreises ihres Landtages. Sie sind vielmehr eine unter der Herrschaft des Kaisers undKönigs als des Beherrschers der österreichisch-ungarischen Monarchie stehende Provinz dieser Monarchie mit weitgehender, aber doch durch die Kompetenz der beiderseitigen Parlamente wie der Delegationen und den Einfluß der beiderseitigen Regierungen beschränkter Autonomie^). ^) Vergl. G. Steinbach, Die bosnische Verfassung. Jahrbuch des öffentlichen Rechtes der Gegenwart, IV. Band und K. Lamp, Die Rechtsnatur der Verfassung Bosniens und der Herzegowma vom 17. Februar 1910. Archiv f. öffentliches Recht, 27. Band, 1911. S. 288ft.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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