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Österreichische Bürgerkunde
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XVII. Der Konstüutionalismus. 81 nach den gleichen Grundsätzen ein (subsidiäre kognatische Thronfolge). Mit der Geburt eines Sohnes in der neuen Herrscherfamilie tritt neuerdings die agnatische Thronfolge ein. IVIit dem Tode oder dem Verzichte des Vorgängers geht der Thron von selbst an den hiezu berufenen Thronfolger über. Beim Antritte der Kegierung leistet der Kaiser in Gegenwart beider Häuser des Reichsrates das eidliche Gelöbnis: „Die Grundgesetze der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder unverbrüch- lich zu haltenund in Übereinstimmung mit denselbenundden allgemeinen Gesetzen zu regieren"^). XVII. Der Konstitutionalismus. I.Begriff und Ursprung. Im Verfassungsstaate tritt dem Monarchen als zweites unmittelbares Staats- organ eineVolksvertretung zur Seite, um an der Gesetzgebung teilzunehmen und die Verwaltung zu kontrollieren. Die modernen Verfassungen beruhen auf dem Repräsentativgedanken^). Mit einem der englischen Sprache entnommenen Worte wird die zur Vertretung des Volkes berufene Versammlung Parlament genannt. Als Konstitutionalismus oder Parlamentarismus bezeichnet man den Inbegriff der Grundsätze, auf welchen die Stellung der Pai'lamente und ihr Einfluß auf das Staatsleben beruht^). Sie sind nicht durchaus gesetzlich fest- gelegt, sondern bestehen zum Teil aus Regeln der pralrtischen Politikund aus theo- retischenLehrmeinungen.AberfürdasVerständnisderVerfassungunddespolitischen Lebenskommen alle diese GrundsätzeinihreminnerenZusammenhange in Betracht. Deswegenwerden sie hier besprochen, bevor inden nächstfolgenden beiden Kapiteln dasgeltendeRecht derparlamentarischenVertretungskörperÖsterreichs, desReichs- rates und der Landtage, dargestellt wird^). Der moderne Konstitutionahsmus hat einen doppelten Ursprung. Der eine liegt in der geschichtlichen Entwickelung der Staaten, der andere in derBewegung der Geister, welche die politischeEntwickelung einleitetund begleitet. DerÜbergang vom Ständewesen zum Konstitutionalismus ist bereits im V. Kapitel besprochen worden^). Nur in England hat sich dieser Übergang dm'ch eine ununterbrochene Entwickelungvollzogen. DaherdientedieenglischeParlamentsverfassungdenandern Staaten Europas zum Vorbild, als sie, von dem Streben nach politischer Freiheit und Selbstbestimmung der Völker geleitet, ihre Verfassungen schufen. Vermittelt wurde diesesVorbild durch die politische Literatur jener Zeit; besonders die Dar- stellung der englischenVerfassung in Montesquieu's berühmtem Werke „Über den Geist der Gesetze" hat großen Einfluß auf die Verfassungsgesetzgebung der kontinentalen Staaten aussreübt. 1) In Ungarn gilt die Königskrönung als Bedingung für die volle Ausübung der königlichen Gewalt.— ^) Vergl. unten S. 82.— ^)Das Idealbild des Konstitutionalismus, das unterdem Einflüsse liberaler Anschauungen während der Verfassungskämpfe des 19. Jahrhunderts entstanden ist, pflegt man die konstitutionelle Doktrin zu nennen. Sie enthält eine theoretische Konstruktion des Konstitutionalismus und ist „doktrinär" auch darin, daß sie nach Art des Naturrechtes, dasan ihrerWiege gestanden, auf die historisch gegebenenVerhältnisse der einzelnen Staaten nicht oder zu wenig Rücksicht nimmt, deren Verfassung sie nach jenem Idealbild aus- zulegen versucht.— *) Die Stellung, die der Kaiser nach der österreichischen Verfassung, also als konstitutionellerMonarch,einnimmt, erhelltausdemvorhergehendenKapitel— *) Vergl.oben S. 32. Rauchbor 5, Bürgerkunde. 6
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
Geschichte Vor 1918
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