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Österreichische Bürgerkunde
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XVII. Der KonstiMionalismus. 83 schließlich auch jene leiden, die sie herbeigeführt haben. Für dieMehrheit aber liegt darin die Mahnung, ihre Macht nicht zurVergewaltigung der Minderheit inDingen zu mißbrauchen, die ihr ans Leben gehen, so daß äußerster Widerstand minder Bedenklichen als Notwehr gerechtfertigt scheinen könnte. Das Kepräsentativprinzip hat nicht nur in derVerfassung der Staaten, sondern auch der Selbstverwaltungskörper Anwendung gefunden. Für diese letzteren ist er sogar noch wesentlicher, weil ihr Willekaum in anderer Weise gebildet und wirk- samgemachtwerdenkann als durch einhauptsächlich aus W^ahlenhervorgegangenes Kollegium. Hier wie dort ist die Wahl das Mittel,um diejenigen Personen ausfindig zu machen und zu bestellen, von denen angenommen wird, daß sie die ihnen an- vertrauten Angelegenheiten zumWohle der Gesamtheit führen werden. Ob dieses Ziel erreicht wird, hängt nicht nur von der Organisation und Berufungsordnung der Vertretungskörper sondern auch von der Einsicht der Wähler und der Tüchtig- keit der Gewählten ab. Die Stellung eines Parlamentsmitgliedes— und in gewissem Sinne gilt dies auch von den anderen Vertretungskörpern— ist mit hoher moralischer Verant- wortlichkeit verbunden. Nur solche Männer taugen dazu, die klug und unterrichtet genug sind, um die vom Parlamente zu erledigenden Angelegenheiten zu verstehen, und charaktervoll genug, um ihre Haltung pflichtgemäß nach sachlichen Gesichts- punkten zu bestimmen. Beredsamkeit ist zwar nützlich für den Wahlkampf und erleichtert es, im Parlamente eine Rolle zu spielen, bildet aber keine Gewähr für die erforderten Geistes- und Charaktereigenschaften. Daß eine genügende Anzahl geeigneter Männer dem parlamentarischen Leben sich widme und das Vertrauen der Wählerschaft finde, bildet die Voraussetzung einer gedeihlichen Entwickelung des Parlamentarismus. Die Repräsentativverfassung und das poütisch eng damit zusammenhängende Ehrenamt in der Verwaltung und Rechtsprechung^) sind pohtisch ungemein frucht- bar. Sie tragen viel dazu bei, daß die— an sich ja unentbehrhche— Macht des Staates und der öffentlichenVerbände nicht als fremde Gewalt zu fremdenZwecken, sondern als der ordnende, schützende und vorsorghche Gesamtwille der Gemein- schaftempfunden wird, andem diese selbstdurch ihre verfassungsmäßigenVertreter Anteil hat. Durch aktives und passives Wahlrecht zu den Vertretungskörpern gewinnt jeder einzelne Staatsbürger mittelbaren oder umnittelbaren Einfluß auf deren Willensrichtung ; in der Form des Ehrenamtes kann jedermann an gewissen Geschäften der öffentlichenVerwaltung, an gevNissenAufgaben der Rechtsprechung sich beteiligen, ohne ihnen doch berufsmäßig anzugehören. Zur passiven Seite der Staatsbürgerschaftkommt so eine aktive: Anteil an der Willensbildung und Hand- habung der öffentlichen, daraus der Staatsgewalt. Dadurch \vird jeder Einzelne mit dem Staate inniger verbunden, der Untertan zum Staatsbürger gemacht und mit staatsbürgerlicher Gesinnung erfüllt. 3. Einkammer- und Zweikammersystem. In der Organisation der Parlamente und der obersten Kollegien der Selbst- verwaltungskörper besteht unter anderen darin ein tiefgehender Unterschied, als die ersteren nach dem Vorbilde des englischen Parlamentes zumeist aus zwei 1) Vergl. unten S. 114 und 156.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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