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Österreichische Bürgerkunde
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XVIII. Der österreichische Reichsrat. 91 Als Angolegcnheiten der Reichsgesetzgebung werden die folgenden aufgezählt 1. in Bezug auf die auswärtigen Angelegenheiten: die Prüfung und Genehmigung der Handelsverträge und jener Staatsverträge, die das Reich oder Teile desselben belasten oder einzelne Bürger verpflichten oder eine Änderung des. Staatsgebietes zur Folge haben; 2. in Bezug auf dasM i 1 i t ä rw e s e n : die Artund Weise, Ordnung undDauer der Militärpflicht, die jährliche Bewilligung der auszuhebenden Mannschaft (Re- krutenkontingent), die allgemeinenBestimmungen über Vorspannleistung, Verpfle- gung und Einquartierung des Heeres; 3. in verfassungsrechtlicher Hinsicht: die Gesetzgebung be- treffend die Form der Behandlung der mit Ungarn als gemeinsam festgestellten Angelegenheiten, über jene Gegenstände, welche sich auf Pflichten undVerhältnisse der einzelnen Länder untereinander beziehen, die Gesetze zur Durchführung der Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, über das Reichs- gericht, über die richterliche, Regierungs- und Vollzugsgewalt, endlich über die Grundzüge der Organisierung der Gerichts- und Verfassungsbehörden^); 4. in Bezug auf die in n e r e V e rw a 1 1 u n g : die Gesetzgebung über Staats- bürger- und Heimatsrecht, über Fremdenpolizei und Paßwesen, sowie über die Volkszählung; über die konfessionellen Verhältnisse, über Vereins- und Versamm- lungsrecht, über die Presse und den Schutz des geistigen Eigentums; die Fest- stellung der Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen und Gymnasien, dann die Gesetzgebung über die Universitäten; über das Medizinal- wesen, sowie zum Schutze gegen Epidemien und Viehseuchen; 5. insbesondere bezüglich derV o 1k sw i r t s c h a f t: die Regelung des Geld-, Münz- und Zettelbankwesens, der Zoll- und Handelsangelegenheiten, sowie des Telegraphen-, Post-, Eisenbahn-. Schiffahrts- und sonstigen Reichs-Kommuni- kationswesens ; die Kredit-, Bank-, Privilegien- und Gewerbegesetzgebung^), dann die Gesetzgebung über Maß und Gewicht, über Marken- und Musterschutz; 6. in Bezug auf das Justizwesen: die StrafJustiz- und Polizeistraf-, sowie die Zivilrechtsgesetzgebung^), ferner die Gesetzgebung über Handels- und Wechsel- recht, See-, Berg- und Lehenrecht; 7. in Bezug auf das Finanzwesen: die Feststellung der Voranschläge des Staatshaushaltes und die jährliche Steuerbewilligung, die Gesetzgebung über Monopole und Regalien, die Prüfung der Finanzgebarung, die Aufnahme und Kon- vertierung von Darlehen, die Veräußerung, Umwandlung und Belastung unbeweg- lichen Staatsvermögens und überhaupt alle Finanzangelegenheiten, welche den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern gemeinsam sind. Das Wort ,,Gesetzgebung" wird hier im formellen Sinne gebraucht; es be- deutet nicht nur die Aufstellung von Rechtssätzen (Gesetzgebung im materiellen ^) Diejenigen Verfügungen über die Organisation der staatlichen Verwaltungsbehörden, die durch die Kompetenz der Landesgesetzgebung zur Organisation der autonomen Verwaltungs- behörden bedingt sind, fallen jedoch in den Wirkungskreis der Landtage. — *) Mit Ausschluß der Gesetzgebung über d'e Propinationsrechte. — ') Mit Ausschluß der öffentlichen Bücher und einiger sonstiger Angelegenheiten, die auch materiell in den "Wirkungskreis der Landesvertretungen fallen.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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