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XVIII. Der österreichische Reichsrat. 91
Als Angolegcnheiten der Reichsgesetzgebung werden die folgenden aufgezählt
1. in Bezug auf die auswärtigen Angelegenheiten: die Prüfung
und Genehmigung der Handelsverträge und jener Staatsverträge, die das Reich
oder Teile desselben belasten oder einzelne Bürger verpflichten oder eine Änderung
des. Staatsgebietes zur Folge haben;
2. in Bezug auf dasM i 1 i t ä rw e s e n : die Artund Weise, Ordnung undDauer
der Militärpflicht, die jährliche Bewilligung der auszuhebenden Mannschaft (Re-
krutenkontingent), die allgemeinenBestimmungen über Vorspannleistung, Verpfle-
gung und Einquartierung des Heeres;
3. in verfassungsrechtlicher Hinsicht: die Gesetzgebung be-
treffend die Form der Behandlung der mit Ungarn als gemeinsam festgestellten
Angelegenheiten, über jene Gegenstände, welche sich auf Pflichten undVerhältnisse
der einzelnen Länder untereinander beziehen, die Gesetze zur Durchführung der
Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, über das Reichs-
gericht, über die richterliche, Regierungs- und Vollzugsgewalt, endlich über die
Grundzüge der Organisierung der Gerichts- und Verfassungsbehörden^);
4. in Bezug auf die in n e r e V e rw a 1 1 u n g : die Gesetzgebung über Staats-
bürger- und Heimatsrecht, über Fremdenpolizei und Paßwesen, sowie über die
Volkszählung; über die konfessionellen Verhältnisse, über Vereins- und Versamm-
lungsrecht, über die Presse und den Schutz des geistigen Eigentums; die Fest-
stellung der Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen und
Gymnasien, dann die Gesetzgebung über die Universitäten; über das Medizinal-
wesen, sowie zum Schutze gegen Epidemien und Viehseuchen;
5. insbesondere bezüglich derV o 1k sw i r t s c h a f t: die Regelung des Geld-,
Münz- und Zettelbankwesens, der Zoll- und Handelsangelegenheiten, sowie des
Telegraphen-, Post-, Eisenbahn-. Schiffahrts- und sonstigen Reichs-Kommuni-
kationswesens ; die Kredit-, Bank-, Privilegien- und Gewerbegesetzgebung^), dann
die Gesetzgebung über Maß und Gewicht, über Marken- und Musterschutz;
6. in Bezug auf das Justizwesen: die StrafJustiz- und Polizeistraf-, sowie
die Zivilrechtsgesetzgebung^), ferner die Gesetzgebung über Handels- und Wechsel-
recht, See-, Berg- und Lehenrecht;
7. in Bezug auf das Finanzwesen: die Feststellung der Voranschläge
des Staatshaushaltes und die jährliche Steuerbewilligung, die Gesetzgebung über
Monopole und Regalien, die Prüfung der Finanzgebarung, die Aufnahme und Kon-
vertierung von Darlehen, die Veräußerung, Umwandlung und Belastung unbeweg-
lichen Staatsvermögens und überhaupt alle Finanzangelegenheiten, welche den
im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern gemeinsam sind.
Das Wort ,,Gesetzgebung" wird hier im formellen Sinne gebraucht; es be-
deutet nicht nur die Aufstellung von Rechtssätzen (Gesetzgebung im materiellen
^) Diejenigen Verfügungen über die Organisation der staatlichen Verwaltungsbehörden, die
durch die Kompetenz der Landesgesetzgebung zur Organisation der autonomen Verwaltungs-
behörden bedingt sind, fallen jedoch in den Wirkungskreis der Landtage. — *) Mit Ausschluß der
Gesetzgebung über d'e Propinationsrechte. — ') Mit Ausschluß der öffentlichen Bücher und
einiger sonstiger Angelegenheiten, die auch materiell in den "Wirkungskreis der Landesvertretungen
fallen.
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Buch Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
- Titel
- Österreichische Bürgerkunde
- Autor
- Heinrich Rauchberg
- Verlag
- Verlag von F. Tempsky
- Ort
- Wien
- Datum
- 1911
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 16.4 x 24.0 cm
- Seiten
- 278
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918