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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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XVIII. Der österreichische Reichsrat. 99 AlsAbgeordneter wählbar (passives Wahlrecht) ist jede Person männlichen Ge- schlechtes, welche die österreichische Staatsbürgerschaft seit mindestens drei Jahren besitzt, das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und nicht vom Wahkechte ausgenommen oder ausgeschlossen ist. Inkorapatibilitätsgründe, welche gewissen Personen, wie z. B. den in öffentlichen Diensten Stehenden oder den Direktoren vom Staate subventionierter Unternehmungen die Wählbarkeit entziehen, sind in Österreich nicht gesetzlich anerkannt. Die Wirksamkeit des Wahlrechtesund die Zusammensetzung des Abgeordneten- hauses sind bedingt durch die Einteilung des Staatsgebiets in Wahlbezirke^). Die Wahlberechtigten eines jeden Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper. Aber die Wahlbezirke werden durch die Reichsratswahlordnung nicht etwa mechanisch in der Weise abgegrenzt, daß jeder annähernd die gleiche Volks- und Wählerzahl umfaßt. Sieschließensichvielmehrimallgemeinenan die Gliederung derBevölkerung nach Gerichtsbezirken und Gemeinden an, die ja auch in allen andern Hinsichten den Rahmen für das gesellschaftliche und politische Leben bilden. Es wurde jedoch auch auf die wirtschaftUche und soziale Entwicklungsstufe^), auf die Unterschiede zwischen Stadt und Land, zwischen gewerbhchen und landwirtschaftlichen In- teressen, auf die Nationalität der Bewohner und den Lauf der Sprachgrenzen Rücksicht genommen, um möglichst einheitliche Wahlbezirke zu bilden und solche Minderheiten möghchst zu vermeiden, die sich politisch nicht zur Geltung bringen können. Durch die nationale Abgrenzung der Wahlbezirke wird die Nationalität aus dem Wahlkampfe innerhalb der Wahlkreise ausgeschaltet. Die nationale Zu- sammensetzung des Abgeordnetenhauses ist somit durch die Wahlkreiseinteilung von vornherein gegeben und bis auf geringfügige Zufälligkeiten dem Wahlkampfe entrückt. Die von diesen Gesichtspunkten geleitete Wahlbezirkseinteilung von 1907^) knüpft an die frühere Aufteilung der Reichsratsmandate nach Ländern, Volksstämmen, Stadt und Land an, mildert aber die Unterschiede in der Wirk- samkeit des Wahlrechtes, indem sie bei der Aufteilung eine MitteUinie zwischen der Volkszahl und der Steuerleistung einhält^). Für jeden Wahlbezirk wird in der Regel e in Abgeordnetergewählt. Ausnahmenbestehennur für GalizienundMähren. In Gahzien sind den überwiegend ruthenischenWahlbezirken mit starker polnischer Minderheit zweiMandate zugewiesen. AlsZweitgewählter ist derjenige zubetrachten, *) Vergl. oben S. 86. — *) Als statistischer Maßstab hiefür kann die durchschnittliche Steuerleistimg angenommen werden.— *)Vergl. G.Frey tag's ReichsratswahlkartevonÖster- reich 1907.— *) Nach einer beiläufigen Berechnung
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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