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Österreichische Bürgerkunde
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100 XVIII. Der österreichische Reichsrat. der mehr als ein Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für sich hat. Dadurch wurde eine Ait Minoritätenvertretung zugunsten der Polen geschaffen. In Mähren besteheninnerhalb derWahlbezirke nationaleWahlkörper, die jeeinenAbgeordneten wählen. Die Wahlen gelten im allgemeinen für sechs Jahre. Nach Ablauf der sechs- jährigen Legislaturperiode sowie im Falle der Auflösung des Abgeordnetenhauses finden Neuwahlen, sonst nur Ergänzungswahlen zur Ausfüllung entstandener Lücken statt. DerVorgang beidenWahlenwirddurch dieReichsratswahlordnung vom 26. Jänner 1907 geregelt^. Ergänzungswahlen ausgenommen, müssen sämt- liche Wahlen zur Erneuerung des Abgeordnetenhauses am gleichen Tage vorge- nommen werden. Um sie vorzubereiten, wird die Wahlberechtigung durch Ein- tragung in dieWählerlisten festgestellt, dienach Gemeinden aufgestellt werden und vor der Wahl zur öffentlichen Einsicht aufUcgen. Unrichtigkeiten werden von Amts wegen oder infolge von Anfechtungen (Reklamationen) Wahlberechtigter behoben. Die Tabelle 13 des Anhanges unterrichtet über die Wahlkreiseinteilung, die Anzahl der Reichsrats- (und Landtags-)wahlbezirke, der Reichsratsmandate und der Einwohner, die auf je ein Reichsratsmandat entfallen. In der letzten Spalte dieser Tabelle wird die Wahlbeteiligung bei den Reichsratswahlen von 1907 berechnet. DieAbstimmungistschriftlichund,um dieWählervorungehörigerBeeinflussung undvorNachteilen zubewahren, geheim. DieWalilenwerdenvonWahlkommissioncn geleitet, die über dieZulassung zurWahlund die Gültigkeit der Stimmen entscheiden und das Wahlergebnis feststellen (Sla-utinium). Gewählt ist, wermehr als die Hälfte aUer abgegebenen Stimmen für sich hat. Wurde die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet eine engereWahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die beim vorhergehenden Wahlgange die meisten Stimmen für sich hatten^). Die Gültigkeit derWahlenwdvomAbgeordnetenhause geprüftund spätestens binnen Jahj'esfrist entschieden. Das Recht der einzelnen Wälder ist in doppelter Weisegeschützt : vor ungerechtfertigter ÜberstimmungimLaufe desWahlverfahrens durch das Reichsgericht^), vor Beeinträchtigung durch dritte Personen durch besondere strafrechtliche Bestimmungen, welche Wahlbestechung, Wahlnötigung, Wahlbehinderung, Wahlfälschung und andere die Wahl- und Versammlungs- freiheit beeinträchtigende IVIißbräuche mit J^eiheitsstrafen, in minderen FäUen mit Geldstrafen ahnden. 6. Die Parteien. Das Wesen und die Bedeutung der Parlamentsparteien ist bereits im vorher- gehenden Kapitel erörtert worden. Hier erübrigt noch eine kurze Darstellung der Parteien des österreichischenReichsrate s*). Die Gesetze über *) Vergl. ILKeisen, Kommentar zur österreichischen Reichsratswahlordnung, Wien 1907. — *) Gewisso Abweichungen gelten für jene galizischen Wahlbezirke, wo zwei Abgeordnete gewählt werden.— ') Vergl. S. 158.—*) ImMagnatenhause des ungarischen Reichstages gibt es keine Parteiverbände. Die Scheidung in Mehrheit oder Minderheit erfolgt von Fall zu Fall, je nach der Stellung zu den dem Magnatenhause vorgelegten Gesetzentwürfen. Die überwiegende Mehrzahl (255) der 413 ungarischen Mitglieder des ungarischen Abgeordnetenhauses gehörten nach den ira Juni 1910 vorgenommenen Wahlen der , .nationalen Arbeitspartei" an.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
Geschichte Vor 1918
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