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Vor 1918
Österreichische Bürgerkunde
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104 XX. Behördenorganisation und öffentlicher Dienst. die Wähler der Abgeordneten des Großgrundbesitzes, der Gemeinden, sowie der damals neu angegliederten allgemeinen Wählerklasse national getrennte Wahl- körper. Das aktive Wahlrecht ist in den einzelnen Ländern nicht gleichmäßig gestaltet. Abgesehen von gewissen allgemeinen Voraussetzungen, wird, die all- gemeine Wählerklasse ausgenommen, eine gewisse Mindestleistung an staatlichen Steuern (Steuerzensus), in der Klasse des Großgrundbesitzes überdies der Besitz oder IVIitbesitz eines landtäfüchen Gutes, in der allgemeinen Wählerklasse längere Ansässigkeit im Wahlorte gefordert. Das passive Wahlrecht setzt außer dem Alter von mindestens 30 Jahren auch die aktive Wahberechtigung in irgend einer Wähler- klasse des Landes voraus. Die Wahlperioden sind ßjährig; der Wahlvorgang ist ähnlich geregelt wie bei den Reichsratswahlen, nur daß in der Kurie der Land- gemeinden in einigen Ländern noch indirekte Wahlen durch Wahhnänncr statt- finden (je einer auf 500 Einwohner). Die Rechtsstellung der Landtagsabgeordneten ist ähnlich wie die der Reichs- ratsabgeordneten, Einberufung und Auflösung des Landtages und Schluß der Sessionen stehen dem Kaiser zu. Der Vorsitzende des Landtageswd vom Kaiser ernannt. Er führt in den einzelnen Ländern verschiedene Titel, die aus der stän- dischen Zeit stammen : in Böhmen Oberstlandmarschall, in Niederösterreich und Galizien Landmarschall, sonst gewöhnlich Landeshauptmann, und sitzt auch dem Landesausschusse vor. Die Zahl der Mitglieder des Landesausschusses ist in den einzelnen Ländern verschieden (vier bis acht). Sie werden von den Landtagsabgeordneten aus ihrer Mitte, teils kurienweise, teils aus dem Plenum, gewählt. Die Geschäftsformen der Landtage sind ähnlich wie jene des Reichsrates die Gesetzesvorlagen werden entweder von der Regierung oder vom Landesaus- schusse vorbereitet. InMähren und in der Bukowina sind alle dem Landtage zustehenden Wahlen, mithinauch dieWahlen in denLandesausschußnachdenunter Berücksichtigung der Nationalität gebildeten Kurien vorzunehmen. Die in nationaler Hinsicht belang- reichen Referate sind unter die Landesausschußbeisitzer nach ihrer Nationalität zu verteilen. Für die Besetzung der Lehrer-, Beamten-und Dienerstellen an Landes- anstalten, welche ausschließlich einer Nationalität gewidmet sind, haben die kon- nationalen Kurien ein maßgebendes Vorschlagsrecht. In Mähren ist der Landes- ausschuß auch bei der Neubesetzung von sonstigen Beamten- und Dienerstellen verpflichtet, auf beide Nationalitäten nach der Zahl der Bevöllverung im Lande Rücksicht zu nehmen. Ähnliche Einrichtungen werden auch für Böhmen und Tirol in Vorschlag gebracht, um die nationale Reibungsfläche möglichst einzuengen. XX. Behördenorganisation und öffentlicher Dienst. 1. Grundsätze der Behördenorganisation. Wir knüpfen hier an die im IV. Kapitel unterschiedenen drei Staatsfunktionen: Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung an. Die zur Gesetzgebung beru- fenen Staatsorgane haben wir bereits kennen gelernt. Nun ist die Organisation für die beiden anderen Staatsfunktionen zu erörtern. Erst durch Rechtsprechung und Verwaltung werden die Anordnungen der G<3setze auch gegen den widerstrebenden
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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