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Österreichische Bürgerkunde
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106 XX. Behördenorganisaiion und öffentlicher Dienst. behörden die Entscheidungen und Verfügungen der Unterbehörden aufheben oder abändern können. Während früher die Oberbehörden ihre Beschlüsse dui'ch Ab- stimmung faßten (KoUegialsystcm), entscheidet bei den meisten staatlichen Ver- waltungsbehörden nunmehr der Vorstand (Bureausystem), sie sind monokratisch; nur so kann die Verantwortlichkeit aller Beamten geltend gemacht werden. 2. Die staatlichen Verwaltungsbehörden. Wie bereits bemerkt, stehen an der Spitze der einzelnen Ressorts regelmäßig Minister. Minister sind verfassungsmäßig verantwortliche Ratgeber der Krone ihreBedeutungalssolche fürdaskonstitutionelleSystemist bereitsimXVIII. Kapitel besprochen worden^). In der Regel ist mit der Stellung eines Ministers zugleich die Leitung eines Ministerialressorts verbunden; doch gibt es auch Minister, die lediglich auf die Beratung der I^rone beschränkt sind (sogenannte Minister ohne Portefeuille), in letzter Zeit hauptsächlichum gewisse politische, voraus nationale Interessen zu vertreten. Die Gesamtheit der Minister bildet unter der Leitung des Minister- präsidenten denMinisterrat.DemMinisterpräsidenten steht dieLeitung der Politik des Kabinetts zu. Im Ministerrat soll durch ein gegenseitiges Einver- nehmen der Minister die Einheitlichkeit der Regierung und Verwaltung hergestellt werden. Der Ministerrat ist jedoch kein Kollegium, in welchem die Beschlüsse der Mehrheit für die Minderheitmaßgebend sind. Das widerspräche der Verantwort- lichkeit jedes einzelnen Ministers. Zu Not- und Ausnahmsverordnungen, sowie zur Einstellung der Geschworenengerichte ist verfassungsmäßig die Mitfertigung sämt- licher Minister, also ein einhelliger Beschluß des Ministerrats erforderlich. Die Abgrenzung der Ressorts ergibt sich aus der sachlichen Gliederung der Verwaltung, worüber imXXXVII. Kapitel eine Übersichtgegeben wird. Infolge des staatsrechtlichen Verhältnisses zu Ungarn scheiden jedoch die äußeren Angelegen- heiten und das Kriegswesen^) aus der Verwaltung der Gliedstaaten aus. Damach erübrigen für Österreich die nachfolgenden neun Ministerien: das Ministerium des Innern und die aus dem weiten Bereiche der inneren Verwaltung abgezweigten Ministerien für Kultus und Unterricht, für Handel und GeAverbe, des Ackerbaues, der Eisenbahnen und öffentlichen Arbeiten ; ferner das Landesverteidigungs-^), das Justiz-^) und das Finanzministerium. Der Wirkungskreis der Ministerien ist durch kaiserliche Entschließungen und durch die VoUzugsklausel der Gesetze abgegrenzt. Zur Erledigung mancher Angelegenheiten ist das Zusammenwirken der beteiligten Ministerien erforderlich. Zur Beratung der Regierung in Angelegenheiten, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen, bestehen bei den meisten Ministerien Beiräte, so der Industrie-und Landwirtschaftsrat,der Arbeits-, Gewerbe-, Staatseisenbahn-, Wasserstraßen-, Ver- sicherungsbeirat, derk. k. oberste Sanitätsratu. a.m. Sievermittelndie Sachkenntnis im wissenschaftlichen oder praktischen Leben hervorragender Fachmänner und ^) Vergl. S. 93 f .— ") Bis auf die dem Landesverteidigungsministeriumzugewiesenen Wehr- angelegenheiten.— ')DemLandesVerteidigungsministeriumunterstehen alleVerwaltungsangelegen- heiten,diesich auf die bewaffnete Macht beziehen, so insbesondere die Heeresergänzung; außerdem obliegen ihm die Angelegenheiten der Landwehr und dasLandsturmwesen.— *) Vergl. über den Unterschied zwischen Justizverwaltungund Rechtspflege desXXXIIL Kapitel, S. 144, Anm. 2.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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