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XX. Behördenorganisation und öffentlicher Dienst. 107
steUen die Verbindung zwischen der Regierung und wichtigen Interessentenkreisen
her, die im Parlamente vielleicht unvertreten bleiben.
Die unter den Ministerien stehenden und zur Durchführung der staatlichen
Verwaltungsaufgaben berufenen Behörden sind teils nach arbeitsteiligen Gesichts-
punkten, teils örtlich für gewisse Gebietsabschnitte (Amtssprengel) und zumeist
in mehreren Instanzen organisiert. In der Regel bestehen drei Instanzen; die
Ministerien sind die höchste Instanz. Diejenigen Geschäfte, die nicht einer Fach-
behörde vorbehalten sind, machen dieallgemeine Landesverwaltung
oder politische Verwaltung aus. Als IVIittelsteUe hiefür bestehen die
politischen Landesbehörden. In ihnen treffen Geschäfte verschiedener IVIinisterien
zusammen, die zum Teil durch verschiedene Unterbehörden ausgeführt werden.
Ihr Sprengel deckt sich in der Regel mit dem Umfange der einzelnen Länder^). In
den größeren Ländern heißen sie Statthaltereien, in den kleineren
Landesregierungen. Als erste Instanz bestehen die Bezirkshaupt-
mannschaften, an deren Stelle in den Städten mit eigenem Gemeindestatut
die Kommunalämter (Bürgermeister und Magistrat) treten^). Fachbehörden,
zum Teil unter Beteiligung des ehrenamtlichen Elementes, bestehen für die Schul-
und Finanzverwaltung, femer für das Post- und Telegraphenwesen, für das Berg-
wesen, endlich für die Verwaltung der Staatseisenbahnen, der Staatsforste und
Domänen. Für besondere Aufgaben sind den politischen BehördenFachmänner zu-
gewiesen, so z. B. für das Sanitäts- und Veterinärwesen, für die Landes- und Forst-
kultur,fürBauangelegenheitenusw.Auch die polizeilichenFunktionenwerden,soweit
sie nichtdenGemeindenübertragen sind, vondenpolitischenBehördenausgeübt.Für
den öffentlichen Sicherheitsdienst ist ihnen die Gendarmerie unterstellt. In den
Großstädten und einigen anderen Orten, wo sich das Bedürfnis darnach heraus-
gestellt hat, bestehen staatliche Polizeibehörden, Polizeidirektionen und Polizei-
kommissariate.
3. Die Organisation der Selbstverwaltung.
Als Selbstverwaltung bezeichnen wir eine solche Verwaltung, die nicht von
staatlichen Behörden sondern von denjenigen besorgt wird, um deren Angelegen-
heiten es sich handelt. Daraus ergibt sich zunächst die rechtliche, dann aber auch
die politische Bedeutung des Wortes. Die Selbstverwaltung im Rechtssinne be-
steht darin, daß jene Personen zur Besorgung ihrer gemeinsamen Verwaltungs-
angelegenheiten zu Verbänden zusammengefaßt werden. Diese Verbände, die
Selbstverwaltungskörper, sind vom Staate zur Durchführung ihrer
Aufgaben berechtigt und verpflichtet und mit der hiefür erforderlichen obrigkeit-
lichen Gewalt ausgerüstet. Sie beruhen entweder auf der Einheit des Gebietes, das
ihre Mitglieder bewohnen, oder auf der Gleichheit des Berufes. Damach zerfallen
sie üiGebietskörperschaften und inberufsgenossenschaft-
licheVerbände. Dieerstem gliedern sichähnlichwie die staatlichenBehörden
nach Stufen in Kommunalverbände niederer und höherer Ordnung: die untere
Stufe bilden die Gemeinden, die oberste die Länder, dazwischen schieben sich in
^) Tirol ist mit Vorarlberg unter der Statthalterei in Innsbruck, Triest mit Görz
und Gradiska und Istrien unter der Statthalterei in Triest vereinigt. — *) Die admini-
strative und gerichcliche Einteilung der einzelnen Länder wird in der Tabelle 1 des Anhanges
ausgewiesen.
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Buch Österreichische Bürgerkunde"
Österreichische Bürgerkunde
- Titel
- Österreichische Bürgerkunde
- Autor
- Heinrich Rauchberg
- Verlag
- Verlag von F. Tempsky
- Ort
- Wien
- Datum
- 1911
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 16.4 x 24.0 cm
- Seiten
- 278
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918