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Österreichische Bürgerkunde
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108 XX. Behördenorganisation und öffentlicher Dienst. einigen Ländern die Bezirke ein. Wegen ihres Rechtes, die Angelegenheiten ihres Wirkungskreises durch Selbstsatzung zu regeln, werden diese Verbände autonome Verbände genannt. Die von ihnen geführte Verwaltung wird im Gegensatze zur Staatsverwaltung als autonome Verwaltung bezeichnet. Ihr fallen jene ortlichen Verwaltungsaufgaben zu, die das Interesse des Kommunalverbandes unmittelbar berühren. Eine scharfe grundsätzliche Grenzlinie gegenüber der staat- lichen Verwaltung läßt sich nicht ziehen. Die berufsgenossenschaft- lichen Verbände bezwecken entweder vorwiegend die Pflege der besonderen Berufsinteressen ihrer Angehörigen oder die Durchfülirung solcher Verwaltungs- aufgaben, die ihnen die Gesetzgebung in der Annahme zuweist, daß sie dafür be- sonders geeignet seien. Da die Organisation dieser Verbände durch ihre beruflichen und technischen Aufgaben bedingt ist, kann auf dieselben erst bei der Besprechung der Verwaltungszweige eingegangen werden, denen sie dienen. Einem freiheitlichen politischen Prinzip entspricht die Selbstver- waltung deswegen, weü sie die Fürsorge für das Gemeinwesen den Staatsbehörden abnimmtundin dieHandderBürger legt. Zur Blüte des Gemeinwesensnach Kräften beizutragen und die EhrensteUen seiner Selbstverwaltung mit Eifer und Geschick zu versehen, ist daherBürgerpflicht. So ist die Selbstverwaltungzugleich eine Schule desGemeinsinnesundeineVorbereitungzudengrößereuAufgabenstaatlicherPolitik^). Selbstbestimmung und Selbstverwaltung der Gemeinde gehörten zu den frei- heitlichen Forderungen, die beim Erwachen der konstitutionellen Bewegung er- hoben wurden. Denn auf dem flachen Lande herrschten damals die Grundobrig- keiten der Gutsherren; die Städte standen teils unter herrschaftlicher, teils unter landesfürstlicher Gewalt; ihre auf verschiedenen Privilegien beruhenden Rechte waren unter dem Drucke des Absolutismus und des Polizeistaates verkümmert. Die Aufhebung der Gutsherrlichkeit unddesUntertänigkeitsverbandes^)brachteeine neueOrganisationderDorf-undStadtgemeindenmit sich.DasNaturrechthattehiefür in der Lehre von den Grundrechten der Gemeinde die theoretische Grundlage einer freiheitlichen Gestaltung geschaffen. Ebenso wie den einzelnen Staatsbüi'gern soUte darnach auch den Gemeinden ein von der Staatsgewalt unbeeinflußter Wirkungs- bereich gewährleistet sein. Einen solchen erkannte das provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 an, indem es denSatz an die Spitze stellte: „Die freie Gemeinde ist die Grundlage des freien Staates". Die Reaktion der Fünfziger]ahre erstreckte sichfreilichauch auf die Gemeindegesetzgebung ; aberbaldnachdemdasVerfassungs- leben wieder begonnen hatte, wurde durch das Reichsgesetz vom 5. März 1862 die freiheitliche Organisation und Selbstverwaltung der Gemeinden \vieder hergestellt. Die in diesem Gesetze enthaltenen Grundzüge sind durch die Landesgesetzgebung ausgebaut worden, der nunmehr die gesamte Gemeindegesetzgebung zugewiesen ist^). Die größeren Städte, vornehmlich die Landeshauptstädte^) erhielten itt der 1) In einem weiteren Sinne versteht man unter Selbstverwaltung auch die Beteiligung von Staatsbürgern an der staatlichen Verwaltung in der Form des Ehrenamtes. — ^) Vergl. S. 189. — ^) C. B r c k h a u s e n, Die österreichische Gemeindeordnung, Wien 1905. ^- J o s e f Redlich, Das Wesen der österreichischen Kommunalverfassung, Leipzig 1910. — *) Das Wiener Gemeindestatut ist durch das niederösterreichische Landesgesetz vom 19. Dez. 1890 den durch die Einbeziehung der Vororte geänderten Bedürfnissen der Reichshaupt-und Residenz- stadtangepaßtworden.
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Österreichische Bürgerkunde
Titel
Österreichische Bürgerkunde
Autor
Heinrich Rauchberg
Verlag
Verlag von F. Tempsky
Ort
Wien
Datum
1911
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
16.4 x 24.0 cm
Seiten
278
Kategorien
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